Verkürzte Kündigungsfrist

Hallo,

folgende fiktive Frage interessiert mich.

Jemand mietet eine möbilierte Wohnung. Diese ist in einem Anbau am Haus des Vermieters und hat einen separaten Eingang.
Laut Mietvertrag hat der Mieter eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Der Vermieter dagegen beruft sich auf eine verkürzte Frist, weil es sich um eine möbilierte Wohnung handelt.
Nun die Frage, könnte sich der Mieter aufgrund dessen im Falle eines Auszuges auch darauf berufen oder darf nur der Vermieter diese einseitige Klausel anwenden?

Danke und Gruß
Rocco

Nein

Jemand mietet eine möbilierte Wohnung. Diese ist in einem
Anbau am Haus des Vermieters und hat einen separaten Eingang.

/t/mietrecht-moeblierte-wohnung/3098301

http://www.usta.de/Info/SozialInfo/2000/mietrecht.html (siehe "außerordentliche Kündigung)

Der Vermieter dagegen beruft sich auf eine verkürzte Frist,
weil es sich um eine möbilierte Wohnung handelt.

Das gilt nur für das berühmt möblierte Zimmer mit „Familienanschluss“, da hier die längere Kündigungsfrist für den Vermieter persönlich unzumutbar ist. In diesem Fall handelt es sich um eine „ordentliche“ Wohnung (wenn auch zufälligerweise vorhandenes Mobiliar Bestandteil der Mietsache sein kann - Was steht im Vertrag).

Also gilt auf jeden Fall der Vertrag, der sich mit 3 Monaten ja auch an geltendem Recht orientiert. Außerdem muss die Kündigung durch den VERmieter schriftlich begründet werden.

Darüber hinaus, das ist aber meine persönliche Meinung, sehe ich es wie bei Arbeitsverträgen. Hier es es auch ausdrücklich untersagt, dass der Arbeitgeber (stärkere Position) kürzere Kündigungsfristen hat als der Arbeitnehmer.

Gruß

Stefan

Hallo,

erstmal danke für die Antwort.
Meine Frage zielt aber in eine andere Richtung.

Wenn der Mieter jetzt mit der verkürzten Kündigungsfrist für den Vermieter einverstanden ist,könnte er sie dann auch für sich in Anspruch nehmen. Gleiches Recht für beide Parteien?

Gruß
Rocco

Hallo,

nein warum auch nur weil der Mieter einverstanden war/ist muss es nicht bedeuten das gleich auch der Vermieter einverstanden ist !

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

wie Stefan schon hingewiesen hat; es ist nicht erlaubt, dass der VM eine kürzere Kündigungsfrist als der Mieter hat. Insoweit ist diese Vereinbarung unwirksam. Man kann aber versuchen hierauf abzustelen und die Kündigungsfrist des VM als „bindend“ zu akzeptieren. Wenn sich VM allerdings nun an die Unwirksamkeit „erinnert“ bleiben die drei Monate.

Im Übrigen. Der VM kann für sich eine längere Kündigungsfist als die für den Mieter im Gesetz vorgesehene jederzeit vereinbaren.

Gruss Günter

Hallo,

erstmal danke für die Antwort.
Meine Frage zielt aber in eine andere Richtung.

Wenn der Mieter jetzt mit der verkürzten Kündigungsfrist für
den Vermieter einverstanden ist,könnte er sie dann auch für
sich in Anspruch nehmen. Gleiches Recht für beide Parteien?

Gruß
Rocco

nein warum auch nur weil der Mieter einverstanden war/ist muss
es nicht bedeuten das gleich auch der Vermieter einverstanden
ist !

Gruß

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Hallo Günter,

ich habe deine Antwort heute erst gelesen, weil sie nicht an mich adressiert war.
Danke für deine Antwort.
Sie beantwortet meine Frage.

Gruß
Rocco