Hallo Vincent,
Habe neulicst folgendes gelesen und wüßte gern von Euch, ob
das stimmt:
Man bittet den Vermieter, einen früher aus dem Mietvertrag zu
entlassen. Dies lehnt Vermieter ab. Man bittet ihn daraufhin
um sein Einverständnis zur Untervermietung (z.B. weil man
wegen neuem Job in ne andere Stadt geht und die Bude nicht
leerstehen und doppelt kosten soll). Lehnt Vermieter die
Untervermietung ab, so soll dies angeblich ein Grund sein,
dass man eher (sofort?) aus dem Mietvertrag aussteigen darf.
Ist dem wirklich so? Wenn ja: was muss man so alles beachten?
Bin nicht aktuell betroffen, aber es interessiert ja nu doch
… :c)
Zuerst einmal ist es bei einem Zeitmietvertrag aus begründeten Anlass möglich, das Mietverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen durch Nachmieterstellung zu beenden. Gründe sind u.a. Wegfall eines Einkommens und dem Risiko des Mietrückstandes, Wechsel des Arbeitsplatzes in weiter als 50 km Entfernung. In Großstadt - Bereichen werden durchaus auch 100 km von den Gerichten bereits als Grund gesehen, einer Nachmieterstellung keine Zustimmung zu erteilen, Änderung der Familie (mehr Kinder oder in Sonderfällen wenn unterschiedliche Geschlechter bei Kindern vorhanden sind und diese älter werden. Die Nachmieterregelung ist eng begrenzt. Auch in den Mietverträgen steht meist ""in begründeten Fällen …). Man kann also selbst dann nicht, wenn eine Regelung im Mietvertrag steht, einfach sich hier auf diese Klausel berufen. Es kommt grundsätzlich auf den Einzelfall an.
Wenn jedoch berechtigte Gründe vorliegen, kann der Mieter auf einer Nachmieterregelung bestehen. Wird dieses abgelehnt, kann der Mieter einen Antrag auf Untervermietung stellen. In einem solchen Fall bleibt der Hauptmieter jedoch sowohl für die Miete, Nebenkosten und Schäden gegenüber dem Vermieter haftbar. Lehnt der Vermieter trotzdem eine Untervermietung ab, obwohl hier ein Grund (juristisch: berechtigtes Interesse) von Seiten des Mieters vorliegt, so kann der Mieter dann das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Stimmt der Vermieter der Untervermietung zu, hat er einen Anspruch, dass ihm der Name des Untermieters bekannt gegeben wird. Er kann diesen Untermieter nur in besonderen Fällen ablehnen. Der Vermieter hat die wirtschaftliche Seite des Untermieters nicht zu prüfen. Da der Hauptmieter weiterhin haftet, muss dieser solche Prüfungen vornehmen.
Ablehnen kann ein Vermieter, der der Untervermietung zugestimmt hat, wenn jemand mieten will, welche der Prostitution nachgeht, als Alkoholiker bereits in anderen Mietwohnungen Mitmieter belästigt oder bedroht hat oder durch Zwangsmassnahmen - mit Ausnahme von Mietrückständen (hier haftet der Hauptmieter) - aus einer Wohnung geräumt wurde. Die Liste ist nicht vollständig.
Im Übrigen müssen die Nachmieterreglung und Bedingungen wie auch die Zustimmung zur Untervermietung schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Wer eine Nachmieterregelung oder gar Untervermietung vornehmen will, sollte sich bei einem Anwalt oder einem Mieterverein beraten lassen und sich auch während des Vorganges grundsätzlich begleiten lassen. Gerade bei der Nachmieterregelung sind zahlreiche Vorgänge zu beachten, um nicht über den Tisch gezogen zu werden.
Persönlich rate ich von der Untervermietung ab. Es kann niemand - selbst bei Familienmitgliedern - garantieren, dass diese als Untermieter ihren Verpflichtungen nachkommen.
Gruss Günter