Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei Kaufleuten

Moin moin,

mal wieder eine Frage zur Schuldrechtsreform. Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass die so häufig erwähnte Gewährleistungsfrist von 24 Monaten bei Verkauf an Privatpersonen fix gilt (BGB §438). Nun lässt sich meines Wissens die Frist bei Kaufleuten vertraglich verkürzen.

2 Fragen:

  • Wo ist das gesetzlich geregelt? HGB?
  • Wie weit lässt sich die Frist maximal verkürzen? Mir schwebt da etwas mit 12 Monaten vor.

Gruß

ALex

Hi!

M.W. steht die 12-Monatsfrist nicht explizit im Gesetz.
Es gibt bei den zuständigen IHKs gute Zusammenfassungen diesbzgl.

Es gilt: bei Verkäufen, die nicht an sog. „Verbraucher“ (nat. Personen) gehen, kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 auf 12 Monate herabgesetzt werden.

Klartext: Im Handel zwischen Kaufleuten oder Einrichtungen öffentlichen Rechts (Unis) kann man 12 Monate Garantie in die AGBs schreiben.

Die Schuldrechtsreform hat allerdings noch weitaus größere Auswirkungen, v.a. auf die Gültigkeit von AGBs und die daraus oft reaultierende Ungültigkeit von Kaufverträgen.

Das führt hier aber zu weit.

Ich kann hier nur jedem, v.a. in der Softwarebranche, dringendst empfehlen, sich mit seiner IHK, seinem Anwalt oder anderen Fachleuten zusammenzusetzen und seine AGBs durchzuprüfen!

Grüße,

Mathias

mal wieder eine Frage zur Schuldrechtsreform. Ich meine mich
dunkel zu erinnern, dass die so häufig erwähnte
Gewährleistungsfrist von 24 Monaten bei Verkauf an
Privatpersonen fix gilt (BGB §438). Nun lässt sich meines
Wissens die Frist bei Kaufleuten vertraglich verkürzen.

2 Fragen:

  • Wo ist das gesetzlich geregelt? HGB?
  • Wie weit lässt sich die Frist maximal verkürzen? Mir schwebt
    da etwas mit 12 Monaten vor.

Gruß

ALex

Moin,

M.W. steht die 12-Monatsfrist nicht explizit im Gesetz.
Es gibt bei den zuständigen IHKs gute Zusammenfassungen
diesbzgl.

Es gilt: bei Verkäufen, die nicht an sog. „Verbraucher“ (nat.
Personen) gehen, kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von
24 auf 12 Monate herabgesetzt werden.

Und genau das soll ich irgendwo schriftlich nachweisen. Warum gilt dieses? Eine entsprechende Rechtssprechung kann es ja auch noch nicht geben?

Klartext: Im Handel zwischen Kaufleuten oder Einrichtungen
öffentlichen Rechts (Unis) kann man 12 Monate Garantie in die
AGBs schreiben.

Das es so ist, weiss ich nun, aber wie gesagt, wie beweise ich es einem anderen Menschen. Auf jeden Fall konntest Du mich schon erheblich bestätigen.

Die Schuldrechtsreform hat allerdings noch weitaus größere
Auswirkungen, v.a. auf die Gültigkeit von AGBs und die daraus
oft reaultierende Ungültigkeit von Kaufverträgen.

Das führt hier aber zu weit.

Ich kann hier nur jedem, v.a. in der Softwarebranche,
dringendst empfehlen, sich mit seiner IHK, seinem Anwalt oder
anderen Fachleuten zusammenzusetzen und seine AGBs
durchzuprüfen!

Genau das ist der Sinn meiner Frage.
Vielleicht hast Du irgendwo noch einen Quellenbeleg für die Verkürzung, ansonsten danke ich Dir nochmals.

Gruß

ALex

BGB §309 8. ff
Da stehts.

Hi!

Ich schaue mir das nochmal an.
Prinzipiell stellt sich jedoch die Frage, weshalb Du hier irgendetwas beweisen solltest?

Du schreibst in Deine AGBs, daß bei Dir die Gewährleistung 1 Jahr beträgt und fertig.

Grüße,

Mathias

M.W. steht die 12-Monatsfrist nicht explizit im Gesetz.
Es gibt bei den zuständigen IHKs gute Zusammenfassungen
diesbzgl.

Es gilt: bei Verkäufen, die nicht an sog. „Verbraucher“ (nat.
Personen) gehen, kann die gesetzliche Gewährleistungsfrist von
24 auf 12 Monate herabgesetzt werden.

Und genau das soll ich irgendwo schriftlich nachweisen. Warum
gilt dieses? Eine entsprechende Rechtssprechung kann es ja
auch noch nicht geben?

Klartext: Im Handel zwischen Kaufleuten oder Einrichtungen
öffentlichen Rechts (Unis) kann man 12 Monate Garantie in die
AGBs schreiben.

Das es so ist, weiss ich nun, aber wie gesagt, wie beweise ich
es einem anderen Menschen. Auf jeden Fall konntest Du mich
schon erheblich bestätigen.

Die Schuldrechtsreform hat allerdings noch weitaus größere
Auswirkungen, v.a. auf die Gültigkeit von AGBs und die daraus
oft reaultierende Ungültigkeit von Kaufverträgen.

Das führt hier aber zu weit.

Ich kann hier nur jedem, v.a. in der Softwarebranche,
dringendst empfehlen, sich mit seiner IHK, seinem Anwalt oder
anderen Fachleuten zusammenzusetzen und seine AGBs
durchzuprüfen!

Genau das ist der Sinn meiner Frage.
Vielleicht hast Du irgendwo noch einen Quellenbeleg für die
Verkürzung, ansonsten danke ich Dir nochmals.

Gruß

ALex

Hi!

Ich schaue mir das nochmal an.
Prinzipiell stellt sich jedoch die Frage, weshalb Du hier
irgendetwas beweisen solltest?

Glaube mir, das ist kein freier Wille, aber manchmal hat man Vorgesetze, die einem nichts glauben, solange man es nicht definitiv im Gesetz belegen kann. Manche entwickeln da ein gefährliches Halbwissen.

Du schreibst in Deine AGBs, daß bei Dir die Gewährleistung 1
Jahr beträgt und fertig.

Es geht weniger um meine AGBs sondern eher um die unserer Lieferanten, die zum Teil weniger als 12 Monate (zum Teil, weil diese noch nicht angepasst wurden) festlegen. Ausserdem will der genannte Vorgesetzte gegen die Verkürzung auf 12 Monate angehen, wenn es nicht irgendwo im Gesetz steht. Ich bin nur der hilflose Mitarbeiter, der diesem entgegen wirken will.

Aber ich habe in §§ 309 8. ff gefunden, was ich suchte.

Gruß

ALex

Hallo,

ich bin zugegebenermaßen kein Experte. Vielleicht gibts unter folgendem Links Rat. Der angezeigte Artikel handelt zwar vom Fernabsatzgesetz, man kommt aber von da aus in weitere Rechtsberatungen.

http://www.fernabsatz-gesetz.de/

http://www.fernabsatzgesetz.de/

Hi,

die Verkürzung der Gewährleistungsfrist unter Kaufleuten ist ein umstrittenes Thema.
Viele meinen aus § 309 Nr.8 b) ff) den Schluß tätigen zu können, daß eine Verkürzung auf 1 Jahr auch unter Kaufleuten möglich sein muß. Beachte aber § 310 BGB, Nichtanwendung bei Kaufleuten.
Dennoch halte ich persönlich eine Einschränkung auf unter einem Jahr für gefährlich.

IMHO wird aber § 377 HGB mehr Bedeutung erlangen (Rügepflicht), v.a. unter dem Aspekt des § 478 BGB, der Rückgriffsansprüche innerhalb der Lieferkette.

Harry