Hallo, ich wohne mit meiner Freundin in einer Wohnung bei der wir im Mietvertrag eine mindestmietzeit von einem jahr unterschrieben haben. Nun ist sie schwanger und die Wohnung wird uns zu klein. Ich habe gehört, dass wir dennoch den Mietvertrag kündigen können, da es eine ausergewöhnliche situation ist. Entspricht das der Wahrheit oder müssen wir so lange wohnen bleiben bis die Mindestmietzeit abgelaufen ist.
Hallo,
vorweg sei gesagt, das ich kein Anwalt bin, also somit auch meine Aussage nicht rechtsverbindlich ist.
Als erstes möchte ich dir die folgende Seite empfehlen und dort kannst Du sehen, ob überhaupt alle voraussetzunge für einen Zeitmietvertrag gegeben sind.
Ansonsten würde ich Dir empfehlen, entweder einen Anwalt zu Befragen, das kostest in dem meiste Fällen nichts, da es eine erste Rechtsberatung ist. Alternativ kanst du Dich auch an den Mieterbund wenden, die Dir eine Rechtsberatung und vieles mehr für einen Jahresbeitrag unter 100€ anbieten.
Aus meinem persönlichen Empfinden sollte aber die Schwangerschaft einen trifftigen Grund darstellen.
Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Wenn eine Mindestlaufzeit vereinbart ist, sollte diese auch begründet sein (z.B. wenn der Vermieter auf Mieterwunsch etwas spezielles in der Wohnung gemacht hat, was ihm Kosten verursacht hat die normalerweise nicht entstanden wären).
Aber vorsicht. Der Vermieter könnte trotzdem auf Vertragserfüllung bestehen und dann würde die Sache von einem Richter entschieden werden müssen.
Als außergewöhnliche Situation zählt das Kinder kriegen jedoch nicht.
kommt auf den Mietvertrag an, normal ist das verbindlich.
Aber Ihr wohnt ja schon darin, d.h. es ist bis das Kind kommt ja eh schon min 3/4 der Mietzeit um…
Und am Anfang braucht das Baby selbst ja kaum Platz.
Ob es hier Sonderkündigungsrecht gibt weiß ich nicht, würde mjich als Vermieter aber wehren, 1 Jahr ist ja eigentlich vertretbar/planbar.
Lieber unbekannter Mieter!
Ich nbin kein Rechtsexperte auf dem Gebiet des Nietrechtes. Ihr habt eine Wohnung, die für 3 Me4nschen zu klein sein dürfte, wie groß sie ist, steht nicht in Ihrer Anfrage. Ich habe das Mietrecht wegen Ihrer Anfrage drchgestöbert und keine rechtlich unantastbare Antwort gefunden. ein Rat, geht zu einem Rechtsanwalt zu einer Beratungund dann fristgemäß kündigen. Versuchen kann man das ja,
Eine andere Antwort habe ich nicht. iel Glück, Großer Sucher
Es gilt zunächst: Verträge müssen eingehalten werden.
Es gibt ein paar Urteile, die einer festgelegten Mietvertragsdauer widersprechen, aber denen liegen schon SEHR außergewöhnliche Umstände zugrunde.
In Eurem Fall habt ihr die Situation (entschuldige die Ausdrucksweise) selbst herbeigeführt.
Ich denke, ihr habt keinen Anspruch, aus dem MV entlassen zu werden. Es bleibt, den VM um Entgegenkommen zu bitten.
hallo d. burka,
habe mal ein wenig gegoogelt; alles, was ich gefunden habe, wird dir nicht gefallen. schwangerschaft scheint kein außergewöhnlicher kündigungsgrund zu sein und du bist an deine kündigungsfrist gebunden. ob dabei die vereinbarte mindesmietzeit eine rolle spielt, weiß ich nicht. weiter kann ich leider nicht helfen.
sorry, bin selbst Laie und kann keine rechtlich verbindliche Aussage treffen. Bitte fragt mal beim Mieterschutzbund nach, wie sich das rechtlich darstellt. Wie lange müsstet ihr den zu dritt in der kleinen Wohnung leben? Vielleicht könntet ihr ja in Ruhe Wohnung suchen und euch für die erste Zeit noch mit der kleineren Wohnung begnügen. Für die werdende Mutter ist das eventuell die stressfreiere Lösung.
das sieht schlecht aus.Generell gibt es bei Vertrag mit Mindestmietzeit kein Sonderkündigungsrecht wegen Schwangerschaft. Wenn Ihr aber mal mit dem Vermieter freundlich redet und fragt, ob Ihr Euch um einen Ersatzmieter kümmern könntet und, wenn er ihm zusagt, er diesen übernehmen würde, wäre eine Chance da. Der Vermieter muss den Ersatzmieter nicht ungeprüft nehmen, kann ihn aber nur aus sachlichen Gründen ablehnen.Aber zunächst muss er generell der Ersatzmieter-Lösung zustimmen.
Viel Glück für das Gespräch - vielleicht findet Ihr so eine Lösung.
Gruß von Heihei
wenn der Kündigungsausschluss für Mieter und Vermieter gleichermaßen gilt kommt ihr da leider nicht raus.
Sollte der Vermieter allerdings nur eure Kündigung für ein Jahr ausgeschlossen haben, könnt ihr ganz normal mit dreimonatiger Frist kündigen. Ein einseitiger Kündigungsausschluss ist unwirksam.
Hallo,
da kenn ich mich leider nicht gut genug aus, kann mir aber das gut vorstellen, dass eure kündigung rechtens ist. bei berufsbedingten umzügen geht das nämlich auch.
muss halt begründet sein.
grüße