Hallo zusammen,
zuerst ein Punkt aus einem Leitfaden
2.1.7. Die Gültigkeit des Bewohnerparkausweises beträgt ab dem Tag der
Antragstellung ein Jahr abzüglich ein Tag. Dies gilt sowohl für den Fall der
Erstausstellung, als auch für die Verlängerung. Eine kürzere
Gültigkeitsdauer sowie das Vor- bzw. Nachdatieren ist ausgeschlossen.
Der erste Ausweis wurde z.B. am 1.7.2013 beantragt, ergo endet diese Laufzeit am 30.6.2014.
Handelt die Stadt rechtlich korrekt, wenn man z.B. am 15.6.2014 den Ausweis verlängert und das Laufzeitende des neuen Ausweises dann auf den 14.6.2015 datiert wird?
Schließlich ist dieses Vorgehensweise eine klare Verkürzung der Laufzeit des ersten Ausweises…
Viele Grüße
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Schließlich ist dieses Vorgehensweise eine klare Verkürzung
der Laufzeit des ersten Ausweises…
wieso? Die Gültigkeit des ersten Ausweises wurde doch nicht verkürzt und er gilt bis zum 30.6.2014.
Gruß
Paul
Ich hätte erwähnen sollen, dass der alte Ausweis bei der Verlängerung einbehalten wird…
Ich hätte erwähnen sollen, dass der alte Ausweis bei der
Verlängerung einbehalten wird…
achso
Da in dem zitierten Leitfaden von dir ausdrücklich „als auch für die Verlängerung“ erwähnt wird, sollte sich die Behörde nicht korrekt verhalten haben. Es ist jedoch zu klären, inwiefern dieser Leitfaden bindend ist.
Gruß
Paul
Hallo!
Klar ist das rechtens, es ist doch so vereinbart !
max 1 Jahr minus 1 Tag ist möglich.
Verlängert man aus irgendwelchen Gründen bereits nach 2 Monaten, dann bekommt man eben wieder einen Ausweis für 1 Jahr und 1 Tag.
es wird dich ausdrücklich gerade NICHT vor -und nachdatiert, also nicht benutzte Altgültigkeit auf neue Karte übertragen.
Und man macht wegen 14 Tagen schon so einen Aufruhr ? Warum wurde nicht gewartet bis Ablauf ?
MfG
duck313