Verlängerung Arbeitszeiten

Liebe Leute,
habe fragen über Fragen aber keine Antwort. Angenommen AN arbeitet in einem Betrieb in der Schichtarbeit. Es sind 6 Festeingestellte (Teil- und Vollzeit) + Filialleiterin. Alles Frauen.

  1. Darf der AG ohne Zustimmung der Belegschaft (ohne Ankündigung) die Arbeitszeiten zu verlängern, vor allem Öffnungszeiten des Betriebs um 2 Stunden (von 6 auf 8) zu verlegen? die Arbeitszeiten fangen schon um 6 Uhr an nicht wie bisher um 8. Also Frühdienst 6 – 15:30 (früher 8- 16:30), Spät 15:30 – 1 (16:30-1). Da 3 AN außerhalb der Stadt wohnen, haben die bei dieser Regelung keine Möglichkeit um 6 zu erscheinen, 2 AN haben Kinder in dem Schulalter, also keine Möglichkeit in dieser Zeit die Kinder unterzubringen, 2 sind kurz von der Rente und schaffen eigentlich mehr Stunden (auf Dauer) nicht. Es wurde mit der Belegschaft darüber nicht gesprochen – die wurden vor den Tatsachen gestellt (neuer Dienstplan). Wie sieht es mit der Kündigung in diesem Fall, genauer um die Ansprüche bei AA: muss Arbeitnehmer kündigen, oder ? Wenn jeder von uns kündigt haben wir doch 3 Monate keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld.

  2. Viele von den AN haben jede Menge Überstunden, die nicht bezahlt werden nur als Freizeit zu nehmen sind. Darf die Filialleitung, ohne zu fragen bei extra Freientagen, die als Urlaub anzurechnen nicht erst als „Abbummeln“ der Überstunden. AN wurden am ENDE des Monats durch Arbeitsstundenabrechnung (nicht persönlich) erst in Kenntnis gesetzt, dass die Zusatzfreietage eigentlich Urlaubstage waren, die Überstundenzahl hat sich nicht verringert. Warum werden Urlaubstage als 6 Stunden gerechnet nicht als 8 Stunden?

Und wie soll man das verstehen:
§ 3

Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Hallo Isabella,

bevor auf Deine Frage sachkundig geantwortet werden kann, müßte man erst mal wissen, ob es in Deinem Beispiel einen BR gibt, evtl. auch als Gesamt-BR oder regionalen BR
und ob ein Tarifvertrag gilt.

&Tschüß

Wolfgang

Hallo,

das bedeutet, da laut ArbZG eine durchschnittliche (!) Wochenarbeitszeit von 48 Std. zulässig ist (6x8 Std., da der Samstag im Gesetz ein Werktag ist). Allerdings darf an einem Tag idR nicht mehr als 10 Std. gearbeitet werden. Es darf aber in einer Woche bis zu 60 Std. gearbeitet werden, dann muß aber die Zeit, die über 48 Std. hinausgeht, innerhalb von 24 Wochen „abgefeiert“ werden. Wenn in einem Arbeitsvertrag eine geringere Wochenstundenzahl vereinbart wird, können trotzdem Überstunden in dem oben geschilderten Ausmaß geleistet bzw. vom AG verlangt werden.
Das ist mal die Grundregel, es gibt einige Spezialregeln und Ausnahmen, z. B. wenn ein Tarifvertrag gilt.
Bei Arbeitszeiten über 9 Std./Tag muß auch der § 4 ArbZG beachtet werden
http://bundesrecht.juris.de/arbzg/__4.html

&tschüß

Wolfgang
P.S.: Die Arbeitszeit iSd § 3 ArbZG muß natürlich ohne Pausen gerechnet werden.

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