Verlängerung befrist. Arbeitsvertrag - Betriebsrat

Kann der Betriebsrat verlangen, dass ein einjährig befristeter Arbeitsvertrag verlängert wird?

Ein Mitarbeiter hat einen befristeten, einjährigen Arbeitsvertrag. Während dieser Zeit kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten, Streitigkeiten im Team usw…
Der Einrichtungsleiter spricht nach diversen fruchtlosen Bemühungen der Konfliktbeilegung
gegenüber der Geschäftsleitung die Empfehlung aus den Arbeitsvertrag nicht zu verlängern.
Stattdessen soll es eine neue Ausschreibung geben. Welche Rolle, Rechte hat hier der Betriebsrat?
Kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitsvertrag verlängert wird, da er weiß,
dass anstelle der nicht verlängerten Kollegin ein neue Ausschreibung erfolgt? Oder ist es so, dass den Betriebsrat das zwar ärgern kann, er aber rechtlich keine Handhabe hat?

Hallo Gast M61, aufgrund der geschilderten Situation weiß ich nicht, warum der BR auf eine Verlängerung des MA bestehen will. Eine Weiterbeschäftigung des MA würde den betriebl. Frieden und die Teamleistung schmäler, somit würde ein betrieblicher Schaden entstehen.
Mitsprachterecht heißt nicht, dass ein AG nicht auch gegen die Empfehlungen des BR handeln kann.

( § 102 BetrVG) Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Sonst ist die Kündigung unwirksam. Er kann bei der ordentlichen Kündigung binnen Wochenfrist, bei der außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Tagen Stellung nehmen. Anderenfalls gilt seine Zustimmung als erteilt. Aber auch wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber wirksam kündigen, sofern nur das Beteiligungsverfahren durchlaufen wurde.

Bei der ordentlichen Kündigung kann der Betriebsrat außerdem der Kündigung förmlich widersprechen, wenn er Weiterbeschäftigungmöglichkeiten sieht oder die soziale Auswahl nicht für ordnungsgemäß durchgeführt hält. Auch nach Widerspruch kann wirksam gekündigt werden. Klagt der Arbeitnehmer, muss ihn der Arbeitgeber aber in der Regel bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigen.

Der AN müsste also Klagen, aber eine Klage muss auch Aussicht auf erfolgt haben.

Bei einer Befristung läuft der AV aus, somit ist es nicht gleichzusetzen mit einer Kündigung. Meines Erachtens kann der BR hier wenig machen, auch wenn die Stelle neu besetzt wird, da hier die betriebliche Belange durch eine Weiterbeschäftigung im hohen Maße gestört werden würde.

Der BR kann empfehlen, dass der Vertrag verlängert wird, mehr auch nicht. Aufgrund der Fallkonstellation würde ich als BR dieses jedoch nicht befürworten.

LG.

Genau letzteres stimmt! Ärgern, aber keine Chance! Der BR kann keine Einstellung erzwingen und auch keine Verlängerung eines befristeten Vertrags.

Gruß
Brigitte

Hallo Gast M61, aufgrund der geschilderten Situation weiß ich
nicht, warum der BR auf eine Verlängerung des MA bestehen
will.

Na ja, es gibt so eine Kultur bei unserem Betriebsrat wonach der Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen gewissermaßen über alles geht. So sehr ich diese Haltung im Grunde auch teile, so sehr muss man sagen, das Arbeit eben nicht nur aus Existenzerwerb besteht, sondern es muss auch eine dauerhaft tragfähige Atmosphäre gegeben sein. Es gibt so eine Tendenz zu sagen: Hauptsache Arbeitsplatz - den Rest machen Sie schon. (s´wird schon irgendwie klappen). Es klappt aber nicht immer. Wenn es hart auf hart kommt, möchte ich als Projektleiter letztlich genau wissen, wo die rechtliche Grenze verläuft. Ich habe in den gesetzlichen Grundlagen für den Fall „Vertrag läuft aus“ keine Aussagen gefunden und war daher unsicher, wie die „Fallsituation Ausscheiden ohne Kündigung aufgrund Befristung“ rechtlich gehandhabt wird. Schade das der Gesetzgeber keinen Passus im Gesetzestext für diese Situation formuliert hat. Danke erstmal für die Antwort.

Genau letzteres stimmt! Ärgern, aber keine Chance! Der BR kann keine Einstellung erzwingen und auch keine Verlängerung eines befristeten Vertrags.

Hallo Brigitte, danke Dir. Ich habe eben im BetrVG keinen Passus gefunden der dies eindeutig regelt. Aber vielleicht gibt es auch nichts zu regeln. Ein Vertrag läuft aus und der Arbeitgeber ist nicht begründungpflichtig warum er nicht verlängert wird, ebenso gibt es keine automatische Verlängerung. Es mag zwar eine moralische Instanz geben, aber keine rechtliche. Danke für die Antwort.

Hallo,

der BR kann bei einem befr. AV nichts tun, weil dieser Vertrag ein zeitlich festgelegtes Ende hat. Beide Vertragsparteien (AG & AN)halten diesen Vertrag bis zum letzten Arbeitsvertrag ein, danach ist dieser Vertrag beendet.

Bei einer Ausschreibung von Arbeitsplätzen hat der BR ein Mitspracherecht, wenn der dies fordert (z.B. als Betriebsvereinbarung Stellenauschreibung)! Das ist auch sehr gut im BetrVG kommentiert.
Hinweis: Zu diesem Themen werden Seminare für Betriebsräte von Gewerkschaften und freien Trägern angeboten. Nutzt diese Angebote.

es ist ja keine Kündigung, deswegen gilt das ganz normal das TzBfG. Der Vertag läuft aus und damit endet das Beschäftigungsverhältnis. Nun kann der BR eine Empfehlung zur Weiterbeschäftigung geben, aber mehr auch nicht.

Eine Kultur des BR hauptsache Arbeitsplätze erhalten finde ich sehr gefährlich, um nicht zu sagen auch geschäftsschädigend.

Ich bin selber für BR tätig und berate Gewerkschaften und letztendlich ist man Anwalt für AN, aber immer nur dann, wenn auch der AN seine Pflichten erfüllt.

Es kann nicht sein, dass der Erhalt dieses ARbeitsplatzes auf Kosten der anderen AN bzw. des Betriebsklimas und somit auf den Betriebserfolg geht.

Halten von ARbeitsplätzen ist gut, wenn es dem AN gerecht wird.

Nochmals hier läuft ein Vertrag aus und somit endet das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer Kündigung, ein Widerspruchsrecht des BR ist somit nicht gegeben.
Ein schriftl. Stellungsnahme - und diese sollte sich auf sachliche Gründe beziehen - würde dem AN bei einer Klage auf Weiterbeschäftigung helfen.

Wenn der Betrieb jedoch wie hier, eine betriebliche Störung und damit verbunden auch Leisungsmängel aufzeigen kann ist diese Klage nicht sehr erfolgsversprechend.

Ferner kann der BR, wenn er der Meinung ist, dass ein AG auch gute AN kündigt um den KüSch zu umgehen immer wieder befr. Einstellungen vornimmt, die Einstellung neuer AN erschweren. Denn auch hier besteht ein Mitspracherecht und der AG wird es sich zweimal überlegen, ob er bei jeder Neueinstellung mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen leben will.

Ich denke am Besten ist eine gute und ehrliche Kooperation zwischen AG und BR, bei denen sich auch die AG-Seite darüber im klaren ist, dass der BR ihm das Leben schwer machen kann und er keine Marionetten vor sich hat.

LG.

Hallo,

Befristetet auf ein Jahr bedeutet, dass der Vertrag nach einem Jahr ausläuft und keine gesonderte Kündigung bedarf. Der Betriebsrat hat hier kein Mitspracherecht. Einstellungen, Vertragsverlängerungen sind alleinige Sache der Geschäftsleitung. Der Betriebsrat kann nur zur Beratung herangezogen werden, hauptsächlich bei einer Neueinstellung. Der BR überprüft dann ob die Stelle auch innerbetrieblich ausgeschrieben war, keine Altersbeschränkungen etc. verlangt werden welche bestimmte Volks- oder Personenkreise ausgeschlossen oder benachteiligt werden.
Wenn es des öfteren zu Unstimmigkeiten gekommen ist, stehen die Chancen auf eine Verlängerung eher schlecht, da hier die Betriebliche Ruhe und der Arbeitsablauf gestört wurde und wird.

Der Vertrag ist befristet bis zum Tag X und endet dann. So ungern ich das schreibe, aber da kann sich der Betriebsrat drehen und wenden wie er will, das ändert nichts an der Tatsache. Der Betriebsrat mag Gründe haben für die Kollegin zu kämpfen, die sind mir jedoch nicht bekannt und ändern den Sachverhalt auch nicht. Die Beendigung eines Vertrages ist das unternehmerische Recht.

da es sich von vorherein um einen befristeten arbeitsvertrag handelt, hat der betriebsrat keine „handhabe“.

Das einzige was er evlt machen kann ist sich für den arbeitnehmer einsetzen. also sagen er arbeitet zuverlässig usw usw.

Da die Stelle neu ausgeschrieben werden soll, hat der BR die Möglichkeit, alle Bewerber abzulehnen und dem AG nahezulegen, den internen Konflikt genauer mit dem BR anzuschauen

Hallo,

meines Erachtens hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht bei einem befristeten Vertrag … wenn das Jahr um ist braucht der Vertrag nicht verlängert werden … ausser es gibt im Vertrag irgendwelche Regelungen die ich jetzt nicht kenne.

Gruß
Hajo

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag kann der BR eine Verlängerung nicht erzwingen.

Wenn es immer wieder zu Streitigkeiten mit der befristeten Kollegin kommt ist es verwunderlich das sie immer noch beschäftigt ist, denn auch während der Befristung kann ein Arbeitverhältnis gekündigt werden.
Sollte es wirklich so sein, das die Kollegin eine Querulantin ist, sollte es auch im Interesse des BR`s sein die Kollegin nicht weiter zu verlängern.
Anders ist es wenn die Kollegin mit ihrem verhalten recht hat, und z.B. Missstände anprangert, das hört ja kein Chef gerne.
Es stellt sich auch die Frage ob der Betriebsrat in der Firma wirklich die Interessenvertretung der Beschäftigten ist, oder ob er lieber Lemminge in der Firma haben möchte.

Der BR kann die Entlassung eigentlich nicht verhindern, jedoch kann er bei der Einstellung der neuen Kollegin widersprechen (schriftlich unter einhaltung von Fristen)unter Angabe von Gründen.
Ausserdem soll der Betriebsrat bei der Auswahl der Neuen beteiligt werden, aushändigung aller Bewerbungsunterlagen.
Stellenausschreibungen müssen so formuliert sein, das sich sowohl Männlein als auch Weiblein angesprochen fühlen.
Sollte der BR der Einstellung/Personalmassnahme widersprechen, kann der AG die Personalmassnahme trotzdem durchführen § 100 BetrVg.

Dies ist keine Rechtsberatung, und hat vor Gericht keinen Bestand.

Hallo GastM61,
der Betriebsrat hat hier keinerlei rechtliche Handhabe und verlangen kann er eine Verlängerung auch nicht.

Bestenfalls steht dem Betriebsrat in einem solchen Fall (Weiterbeschäftigung mit befristetem Arbeitsvertrag oder mit unbefristetem Arbeitsvertrag) eine beratende Funktion zu, das liegt aber ganz im Ermessen der Geschäftsleitung.

Ich hoffe ich konnte helfen.

MfG
Borkuschter

Kann der Betriebsrat verlangen, dass ein einjährig befristeter
Arbeitsvertrag verlängert wird?

Nein, kann er nicht

Stattdessen soll es eine neue Ausschreibung geben. Welche
Rolle, Rechte hat hier der Betriebsrat?

die im BetrVG bzw. durch eventuelle BV geregelten Rechte bei Ausschreibungen

Gruß
GIK

Der Betriebsrat hat hier keine Handhabe. Er muss lediglich bei der Vergabe der neuen Stelle berücksichtigt werden.

Kann der Betriebsrat verlangen, dass ein einjährig befristeter
Arbeitsvertrag verlängert wird?

…ja es ist leider richtig, der BR hat keine rechtliche Handhabe um einen Vertrag zu entfristen sofern dies nicht in einer Betriebsvereinbarung anders geregelt wurde.
Gruß Malook

Hallo GastM61!

Leider ist das so, wie du im letzten Satz beschrieben hast. Rechtlich hat der BR da keine Handhabe. Er kann den AG nicht zwingen den MA zu behalten. Die Befristung läuft einfach aus und es bleibt dem AG frei, zu verlängern oder erneut auszuschreiben. So ist es ähnlich, wie auch innerhalb der Probezeit…bei Konflikten muss der MA wirklich sehr vorsichtig sein…hat schlechte Chancen und zieht oft den kürzeren. Gerecht ist es nicht:frowning:
Lg, Sandra.

Hallo GastM61,

so weit ich das beurteilen kann, ist ein befristeter Arbeitsvertrag eben befristet und endet automatisch zum festegesetzten Termin (hier: nach 1 Jahr) – es sei denn, er wird verlängert und beide Seiten wollen das. Hier will aber nur eine Seite; also endet der Arbeitsvertrag.

Gruß
Bolo2L