Guten Tag,
in einem Bauvertrag nach VOB-2009 haben wir vereinbart, das die Gewährleistung abweichend zu VOB/B, § 13, Nr.4 5 Jahre, für Abdichtungsarbeiten/ Eindichtungen 10 Jahre beträgt.
Im Zuge der Abnahme behauptet nur der Auftragnehmer, dass bei einer Ausdehnung der Gewährleistung über 5 Jahre hinaus nach gängiger Rechtsprechung die Klausel komplett unwirksam wird.
Dies kann ich nach Studie der VOB nicht nachvollziehen, möchte jedoch um Ihre/Eure Meinung und Einschätzung bitten.
besten Dank
G. Fischer
Guten Tag,
leider kenne ich mich im Baurecht gar nicht aus. Meine Spezialität ist Gewährleistungsrecht bei Fahrzeugen und Konsumgütern.
Tut mir leid.
MfG
W.A.
Gewährleistung und VOB sind zwei paar Schuhe. Ich kenne mich mit der VOB nicht aus. Mein Schwerpunkt ist Kaufrecht.
Bitte einen VOB Spezi antickern.
Hallo,
§ 13 (4) VOB/B sieht Abweichungen ausdrücklich vor unter die verlängerte Frist wurde von beiden Vertragsparteien einvernehmlich vereibart. Meiner Meinung nach ist das also völlig in Ordnung, Stichwort"Vertragsfreiheit"
LG, Mela