Verlaengerung der probezeit nach ablauf?'

guten tag,

bitte um hilfe!’
darf der arbeitgeber nach ablauf meiner
probezeit, diese um weitere xx monate verlaengern?’

ablauf der probezeit [vertraglich festgehalten]
15.01
und nun am 20.02 soll dieser um weitere xx monate
verlangert werden.

wie muss ich mich verhalten?’
sage ich „ja“ und unterschreibe die verlaengerung
koennte ich gekuendigt werden… .

danke im voraus fuer die hilfestellung!!

leider im Urlaub

Hallo,

ich benötige noch einige Angaben:

  1. Wann war Vertragsbeginn
  2. Gab es eine zeitlich befristete Probezeit, bitte Datum angeben
  3. Haben Sie nach der Probezeit gearbeitet?

Bitte um Antwort

Danke

Bitte wenden Sie sich schnell an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Hallo roman shower,

auf gar keinen Fall unterschreiben.
Man kann eine Probezeit nicht verlängern.
Das hätte der AG sich vorher überlegen müssen. Außerdem gab es ja auch für den AG die Möglichkeit gleich einen befristeten Vertrag, der z. B. länger als die Probezeit läuft, dem AN anzubieten z. B. „Arbeit auf Probe“.
Wenn Sie 6 Monate im Betrieb sind, haben Sie bei einer Kündigung das Recht, Kündigungsschutzklage innerhalb der ersten 3 Wochen nach Kündigungszugang einzureichen. Das sieht unter 6 Monate und während der Probezeit anders aus. Vorsichtshalber empfehle ich Rechtsauskunft einzuholen.
Kurze Auskünfte geben auch erst mal die Arbeitsgerichte kostenlos.
wannsee

wenn die Probezeit mit 15.01. beendet ist macht es keinen Sinn sie erst mit 20.02. zu verlängern, bzw.
wieder ein erneute Probezeit einzubauen, das geht nicht! LG

Hallo,

das Verlängern nach Ablauf der Probezeit geht nicht.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Ich empfehle Ihnen ein Gespräch mit der Personalabteilung oder Vorgesetzten, oder dann zum Rechtsanwalt.

Hallo,

im Prinzip ist dies vom Gesetzgeber nicht so vorgesehen, wird aber oft angewendet um bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeiter, verschärfte Kündigungsbedingungen nach dem Kündigungsschutzgesetz nach sechs Monaten zu umgehen. Prüfen Sie dies bitte. Lt. einem BAG - Urteil aus 2002 ist dies aber im Zuge einer Änderungskündigung vor Ablauf möglich. BAG –Urteil vom 7.3.2002-2 AZR93/01
Bis sechs Monate ist auch nach Ablauf einer eigentlichen Probezeit (Probezeit z.B. 3 Monate) eine Verlängerung m.E. möglich aber ich bin kein Jurist. Der erweiterte Kündigungsschutz gilt sowieso erst nach sechs Monaten. Wenn also Probezeit sechs Monate vereinbart war und dann erst nach Beendigung noch einmal verlängert werden soll, halte ich das für sehr fragwürdig. - Immer unter dem Aspekt mehr als 10 Arbeitnehmer.

VG
Milan

eine Probezeit kann nicht ohne Grund verlängert werden, wie z. B. Krankheit in der Probezeit etc…
die Frage ist jedoch, warum der AG die Probezeit verlängert. Ich rate zu einem klärenden Gespräch, evtl. fehlen noch fachliche Voraussetzungen. Zeige interesse auch an einer kritischen Auseinandersetzung mit deiner Leistung.

LG.

Grundsätzlich kann die Probezeit verlängert werden, hat aber nichts zu tun mit dem Zeitpunkt, ab dem der Kündigungsschutz greift. Innerhalb der ersten 6 Monate kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werden, danach braucht man einen Grund, ggf. Abmahnungen o.ä. Wenn die Probezeit aber am 15.1. schon abgelaufen ist, kann sie nicht am 20.2. nochmal verlängert werden.

Hallo roman shower,

es kommt darauf an.

Die Probezeit darf nicht länger als 6 Monate sein. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn Sie nach Phase 1 auf eine neue Stelle kommen, wo Sie erneut „ausprobiert“ werden müssen. Dann wäre auch eine Verlängerung in Ordnung. Im Zweifel sollten Sie einfach unterschreiben. Hinterher können Sie sich immer noch darauf berufen, dass diese Klausel unwirksam ist. Und zwar dann, wenn es um die Frage der Länge der gültigen Kündigungsfrist geht. Sofern Sie länger als 6 Monat dabei sind und im Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer tätig sind, können Sie nur noch unter den Bedingungen des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt werden. Und das bedeutet: Der Arbeitgeber muss einen triftigen Grund haben. Einfach so, geht das nicht mehr!

Sollte Ihnen meine Antwort gefallen haben, so würde ich mich über eine Bewertung bei

http://www.qype.com/place/529589-Ziegenhagen-Rechtsa…

sehr freuen.

Viel erfolg!
Ivailo Ziegenhagen

Hallo,
wenn Dich dein AG nach ablauf der ersten Probezeit ohne Ankündigung einer erneuten beschäftigt hat, hast du somit , meines Wissens, einen unbefristeten Arbeitsvertrag.