Verlängerung eines befristeten Mietvertrags

Hallo,

ich möchte einen in 6 Monaten auslaufenden befristeten Mietvertrag verlängern. Der Vertrag ist im Jahr 2000 abgeschlossen ohne besondere Vermerke, dass dieser nicht verlängert werden kann, etc.

Meine Fragen hierzu:

  • Reicht ein formloser Antrag auf Verlängerung des Mietvertrags?
  • Müssen weitere Punkte/Inhalte enthalten sein?
  • Kann ich in diesem Zuge eine Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag vorschlagen, oder ist dies automatisch wieder ein befristeter Vertrag?

Vielen Danke im voraus,

Andreas

Auch hallo.

Rechtsanfrage sind doch allgemein zu halten, oder ?
An der Stelle erstmal das Rechtberatungsgesetz: http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/download/…
Deswegen auch eine kleine Editierung der Frage…

Person A möchte einen in 6 Monaten auslaufenden befristeten
Mietvertrag verlängern. Der Vertrag ist im Jahr 2000
abgeschlossen ohne besondere Vermerke, dass dieser nicht
verlängert werden kann, etc.

Fragen hierzu:

  • Reicht ein formloser Antrag auf Verlängerung des
    Mietvertrags?
  • Müssen weitere Punkte/Inhalte enthalten sein?
  • Kann Person A in diesem Zuge eine Umwandlung in einen
    unbefristeten Mietvertrag vorschlagen, oder ist dies
    automatisch wieder ein befristeter Vertrag?

Erstmal ein link: http://www.mieterbund.de/recht/recht.html
[[Der Mietvertrag läuft gegen Ende 2005 aus. Zwecks Weiterführung des Mietverhältnisses wird ein neuer Vertrag aufgesetzt (sofern der Vermieter dem zustimmt). Und dieser kann andere Modalitäten enthalten als der alte.]]
***evtl. Präzisierung des oberen Textes***:
"Bis zum 31. August 2001 konnten auch einfache Zeitmietverträge, das heißt befristete Mietverträge, abgeschlossen werden. Hier war kein Befristungsgrund notwendig. Am Ende der vorgesehenen Vertragszeit konnte der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Erhielt der Vermieter zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses dieses Fortsetzungsverlangen, konnte er das Vertragsverhältnis nur beenden, wenn er einen Kündigungsgrund hatte, zum Beispiel Eigenbedarf.

Wichtig: Dieser Typ Zeitmietvertrag gilt weiter, soweit er vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurde. Heute kann er nicht mehr vereinbart werden. "

HTH
mfg M.L.

Hallo,

ich möchte einen in 6 Monaten auslaufenden befristeten
Mietvertrag verlängern. Der Vertrag ist im Jahr 2000
abgeschlossen ohne besondere Vermerke, dass dieser nicht
verlängert werden kann, etc.

Meine Fragen hierzu:

  • Reicht ein formloser Antrag auf Verlängerung des
    Mietvertrags?
  • Müssen weitere Punkte/Inhalte enthalten sein?
  • Kann ich in diesem Zuge eine Umwandlung in einen
    unbefristeten Mietvertrag vorschlagen, oder ist dies
    automatisch wieder ein befristeter Vertrag?

Hallo Andreas,

hier hat es sich 2000 um einen nicht qualifizierten Mietvertrag gehandelt mit offensichtlich keiner Option, was nach Ablauf der zeitlichen Frist geschieht. Der Mieter hat bei solchen Verträgen unaufgefordert auszuziehen.

Nun gibt es aber den Ausweg, dass sich der Mieter beim VM um eien Fortsetzung des Mietverhältnisses bemüht. Mieter und Vermieter können dann nur ein Zeitmietverhältnis abschliessen, wenn dieses unter die Begrifflichkeiten des § 575 BGB fällt. Also muss hier Eigenbedarf, völliger Umbau oder Abbruch nach Ende des neuen Vertrages aufgenommen werden.

Es empfiehlt sich hier die Möglichkeit, dass Mieter und Vermieter in Anhang nun ein unbefristetes Mietverhältnis vereinbaren, aber beide gegenseitig ein Kündigungsrecht z.B. vor Ablauf von 5 Jahren oder mehr vereinbaren.

(Achtung. Das Urteil des BGH, dass Zeitmietverträge über vier Jahre nicht erlaubt) haben mit der Form dieser bisherigen Zeitmietverträge nichts zu tun.

Grüsse Günter

Auch hallo.

Rechtsanfrage sind doch allgemein zu halten, oder ?
An der Stelle erstmal das Rechtberatungsgesetz:
http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/download/…
Deswegen auch eine kleine Editierung der Frage…

Person A möchte einen in 6 Monaten auslaufenden befristeten
Mietvertrag verlängern. Der Vertrag ist im Jahr 2000
abgeschlossen ohne besondere Vermerke, dass dieser nicht
verlängert werden kann, etc.

Fragen hierzu:

  • Reicht ein formloser Antrag auf Verlängerung des
    Mietvertrags?
  • Müssen weitere Punkte/Inhalte enthalten sein?
  • Kann Person A in diesem Zuge eine Umwandlung in einen
    unbefristeten Mietvertrag vorschlagen, oder ist dies
    automatisch wieder ein befristeter Vertrag?

Erstmal ein link: http://www.mieterbund.de/recht/recht.html
[[Der Mietvertrag läuft gegen Ende 2005 aus. Zwecks
Weiterführung des Mietverhältnisses wird ein neuer Vertrag
aufgesetzt (sofern der Vermieter dem zustimmt). Und dieser
kann andere Modalitäten enthalten als der alte.]]
***evtl. Präzisierung des oberen Textes***:
"Bis zum 31. August 2001 konnten auch einfache
Zeitmietverträge, das heißt befristete Mietverträge,
abgeschlossen werden. Hier war kein Befristungsgrund
notwendig. Am Ende der vorgesehenen Vertragszeit konnte der
Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Erhielt der Vermieter zwei Monate vor Ablauf des
Mietverhältnisses dieses Fortsetzungsverlangen, konnte er das
Vertragsverhältnis nur beenden, wenn er einen Kündigungsgrund
hatte, zum Beispiel Eigenbedarf.

Wichtig: Dieser Typ Zeitmietvertrag gilt weiter, soweit er vor
dem 1. September 2001 abgeschlossen wurde. Heute kann er nicht
mehr vereinbart werden. "

Hallo,

nur ein kleiner Hinweis. Bis zum 31.08.2001 konnten folgenden Verträge mit Befristung abgeschlossen werden:

Zeitmietvertrag mit Begründung ( Eigenbedarf, Abbruch, Umbau). Der Mieter muss zum Ablauf der Befristung ausziehen. Fiel/ fällt die Begründung nach Ablauf der Befristung weg, muss der VM diese Information dem Mieter rechtzeitig mitteilen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses anbieten.

Zeitmietvertrag mit Option. Hier ist vereinbart, dass sich das Mietverhältnis um x Monate oder x Jahre automatisch nach Ablauf der Befristung verlängert. Der Mieter kann - auch heute noch - jeweils zum Ende dieses Termins mit der Frist von zwischenzeitlich drei Monaten ( soweit keine Individualvereinbarung getroffen ist ) kündigen. Der VM muss bei der Kündigung nachweisen weshalb er kündigt. Hier sind wieder die Begriffe des § 575 BGB anzuwenden.

Höchst umstritten und unterschiedlich in der Rechtsprechung ist der Fall zu sehen, wenn weder ein Grund genannt wird, weshalb befristet wurde, noch eine Option möglich ist. Eine Seite - z.B. DMB -vertritt hier die Auffassung, dass dies kein Zeitmietvertrag ist. Eine andere Seite ist der Auffassung, dass dies als Individualvereinbarung zu sehen sei. Mit Ende des Vertrages der Mieter automatisch ausziehen muss.

Eine zeitliche Befristung liegt auch dann vor, wenn zwar ein Zeitmietvertrag besteht oder wenn auch keiner besteht, aber beide Seiten ausdrücklich vereinbaren, dass vor einem gewissen Zeitpunkt nicht oder nur zu einem gewissen Zeitpunkt frühestens gekündigt werden kann.

Daher können Fragen im Internet, egal wie sie gehalten sind, jedenfalls verstossen Fragen nicht gegen das unter Hitler eingeführte Rechtsberatungsgesetz und Antworten, soweit diese kostenlos und als Information ohne sich persönliche Vorteile zu verschaffen gegeben werden.

Die Neufassung des Rechtsberatungsgesetzes, das wohl kommen wird, ist hier schwieriger. Hier dürfen dann Personen, die in einem Rechtsgebiet keine Ahnung ( Tätigkeiten ausserhalb beratender Tätigkeiten und Berufe ) haben und auch beruflich nicht in einem Rechtsgebiet tätig sind überhaupt keine Auskünfte mehr erteilen. Ausserdem müssen nach der jetzigen Vorlage alle, auch wer im Internet Auskunft geben will, einen Befähigungsnachweis ( mit Ausnahme von ausgebildeten Juristen ) ablegen ( was ich für richtig halte ). Ob dann auch die Haftung neu geregelt werden wird ist derzeit ungeklärt.

Wenn ich jemand - in meinem Arbeitsbereich - einen Rat im Mietrecht gebe oder gar ein Verfahren betreibe, ist der Mandant vor Fehlern geschützt. Dafür zahlt man eine Versicherungsprämie die 1.000 EURO im Jahr übertrifft.

Grüsse Günter