Verlängerung unbefristeter Mietvertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wohne für 3 Monate in einer möblierten Wohnung mit einem befristet Mietvertrag der am 31.10.12 endet.
Aus beruflichen Gründen habe ich letzte Woche den Mietvertrag um weitere 3 Monate, mit Hilfe einer Mietvertragsverlämgerungsvereinbarung (den der Vermieter und ich unterzeichnet haben), verlängert. Vertragsende ist jetzt der 31.01.13.

Die ganzen Vertragangelegenheiten laufen über der einen Immobilienmakler. Dieser hat seinen Provisionsanspruch je nach Mietdauer gestaffelt und mir die ersten 3 Monate (01.08.-31.10.) bereits in Rechnung gestellt. Welche ich auch bereits bezahlt habe.
Der Makler stellt mir jetzt in Rechnung das ein neuer Mitvertrag für 3 Monate entstanden ist.

Jetzt ist meine Frage: Entsteht bei der Verlängerung eines befristeten Mietvetrages ein neuer Mitvertrag?

Denn aus meiner Sicht bleibt der alte bestehen und es verändert sich nur die Mietdauer von 3 auf 6 Monat sodas ich den den Provisionsanspruch von 6 Monaten mit dem bereist geleisteten von 3 Monatenverechnen kann.

Vielen Dank und Viele Grüße,
Sascha

Die Initiative hinsichtlich der Verlängerung eines Mietvertages zu der Ihnen bereit bekannten und auch selber genutzten Wohnung geht alleine von Ihnen aus. Insoweit können Sie auch unter dem Hinweis der Vorkenntnis das neuerliche Provisionsbegehren des Maklers zurückweisen.

Sorry, da bin ich auch überfragt. Ich habe noch nie davon gehört, daß eine Makler-Courtage nach der Mietdauer berechnet wird.
Gruß
Melodie

Besten Dank für die schnelle Rückmeldung.
Jedoch ging die Einbeziehung des Maklers von meinem Vermieter aus. So dass ich über den Makler das Dokument für Mietverlängerung erhielt und dieser dann die Unterschrift vom Vermieter einholte. Also dementsprechend hat der Makler eine Leistung erbracht. Nur ist jetzt meine Frage, kann er dafür das zustandekommen eines neune Mietvertrages in Rechnungstellen? Ist denn tatsächlich durch die Verlängerung ein neuer Mietvertrag entstanden oder belibt der Alte bestehen?

Hallo, keine Ahnung. Kann da leider auch nicht helfen.

Nicht der Makler ist ursächlich für das Zustandekommen der Verlängerung, sonder Sie in Absprache mit dem Vermeiter. Von daher und der beretis angeführten Vorkenntnis hinsichtlich der Vermietungssache weisen Sie den Makleranspruch zurück. Soweit der Vermeiter den Makler hier als reinen Erfüllungsgehilfen beschäftigt, trägt der auch dessen Kosten; schließlich haben Sie für die Verlängerung weder den Makler benötigt, geschweige denn bestellt!

Ein sehr ungewöhnlicher Fall, der mir noch nicht untergekommen ist. Leider kann ich Ihnen daher nicht weiterhelfen. Wichtig wäre es, den gesamten Mietvertrag zu kennen.

JA

natürlich stehen dem Makler für seine Bemühungen Entgelte zu und JA es ist zu einem neuen Vertrag gekommen. Ähnlich verhält es sich wenn zu einem bestehenden Handyvertrag ein oder mehrere neue Verträge bei gleichem Handy, abgeschlossen werden. Auch da entstehen jedes Mal neue, egal ob ein alter Vertrag noch besteht.

LG vom BernburgerKerl

Hallo Sascha,

eine interessante Frage. Was steht denn im Maklervertrag bzw. was ist mit dem Makler vereinbart?
Falls der Fall einer Vertragsverlängerung nicht vereinbart ist würde ich es auch nicht bezahlen.
Eine Mietvertragsverlängerung ist definitiv kein neuer Mietvertrag, sonst würde es ja nicht so heißen :smile:

Viele Grüße und viel Erfolg

ein Makler muss tätig werden, um eine Maklerprovision zu bekommen und darauf Anspruch zu haben. Bei einer Verlängerung wird er nicht tätig:

siehe auch
http://www.kstw.de/index.php?option=com_content&view…

Hallo,

im Wohnraumvermittlungsgesetz Paragraf 3 steht, dass ein Makler nicht mehr als 2 Kaltmonatsmiete plus Umsatzsteuer verlangen darf. In Paragraf 2 desselben steht, dass man für die Verlängerung nichts verlangen darf.

Lieben Gruss

mitredenwill

Vielen vielen Dank für die schnellen Antworten, insbesondere für die Gesetzesgrundlage.

Liebe Grüße, Sascha

Noch einmal ein Hallo in die Runde,

was mir gerade aufgefallen ist:
Der Makler regelt in seinen AGBs folgendes im Abschnitt 4:

„…4. Die Provision entsteht und wird fällig mit dem Abschluß eines durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Pacht-, Miet- oder sonstigen Vertrages. Die Provision ist auch dann an uns zu zahlen, wenn ein nach Art, Lage oder Ausdehnung anderes Objekt des Veräußerers, Vermieters bzw. Verpächters erworben oder sonst zum Gegenstand eines Vertrages mit dem Empfänger (Käufer / Pächter / Mieter)gemacht wird, wobei es bei die Entstehung des Provisionsanspruches ohne Einfluss ist, ob der angebotene oder ein anderer Vertragstyp gewählt wird. Die Verlängerung, Erweiterung und Ergänzung bereits abgeschlossener Verträge ist ebenfalls provisionspflichtig…“

Wenn ich richtig informiert bin, sind doch die AGBs wenn sie nicht gegen ein Gesetz verstoßen (wie zum Beispiel Wohnraumvermittlungsgesetz §2) damit nichtig, oder?

Liebe Grüße, Sascha

Er kann nicht für eine Dienstleistung eine Rechnung stellen, wenn er die Dienstleistung nicht erbracht hat, das wäre Bereicherung. Er war in die Verlängerung nicht involviert, somit hat er keinerlei Ansprüche.

Hallo Sascha,

derartige Vertragsabschlüsse sind eigentlich eher unüblich in der Wohnungsvermietung. Grundsätzlich stimme ich deiner Meinung zu. Der Vertrag kam nicht neu zustande, sondern ist lediglich verlängert worden. Da du offensichtlich die Verlängerungsklausel schriftlich fixiert hast, dürfte es kein Problem sein, dies auch gerichtlich durchzusetzen. Denn offensichtlich legt der Makler es darauf an.
Hoffe konnte helfen.
Gruß Chris

makler darf nur für eine vermittlung provision nehmen.

ich kenne den vertrag nicht und weiss nicht was darin steht aber vom grundsatz her ist ein neuer mietvertrag entstanden und zwar für die kommenden drei monate für diese zeit hat der makler anspruch auf seine prov.

einfach mal it dem makler reden meistens sind sie sehr entgegenkommend zumal er ja auch keinen großen aufwand hatte
viele grüsse

Hallo,

was steht im Vertrag zu diesem Thema?
Pauschal kann ich diese Frage nicht beantworten.

Viele Grüße
Llissy

Hallo Sascha(?),

die Rechte und Pflichten der Immobilienmakler sind mir nicht bekannt und die lassen sich auch nicht in die Karten gucken-wie man so schön sagt…
Tut mir leid, Ihnen nicht helfen zu können.
Wünsche Ihnen jedoch viel Erfolg, dass Sie eine gute-verträgliche Lösung finden.

MfG
Maximilian 123
(war bis heute im Krankenhaus u.konnte nicht früher antworten-sorry)

Hallo Sascha,

entschuldige die späte Antwort.

was steht in der Mietvertragsverlängerungsklausel? Wenn nicht ausdrücklich eine Provision vereinbart ist, darf m. E. auch keine anfallen. Im Zweifel würde ich eine erste preiswerte Auskunft beim Deutschen Mieterbund einholen.

Gruß Knarf