Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen

Hallo Ihr Wissenden,

habe eine Frage zu o.g. Thema:

befristeter Arbeitsvertrag bis zum 29.08.- 29.09.06 bei einer Zeitarbeitsfirma. Schriftlich festgelegt, drei Seiten. Einsatz beim Kunden.
Der Kunde braucht noch weiterhin Hilfe und die Zeitarbeitsfirma verlängert den Vertrag bis zum 27.10.06, dazu wird dem Arbeitnehmer einfach nur Seite 1 des Arbeitsvertrages in veränderter Form zu gesandt (befristet vom 29.08.-27.10.06).
Ist das so rechtens?
Muss eine erneute Befristung nicht auch erneut unterzeichnet werden? Der vom AN unterzeichnete Vertrag lief ja am 29.09. aus. Arbeitet der AN jetzt im rechtslosen Raum?
Meines Wissens darf ja innerhalb von zwei Jahren ein Vertrag nur viermal befristet werden, wird das jetzt unterlaufen (da die Verlängerung ohne Unterschrift ist)?

Wie immer Fragen über Fragen…
Euch noch eine schönen Freitag

Zauberm@us

Hallo Ihr Wissenden,

habe eine Frage zu o.g. Thema:

befristeter Arbeitsvertrag bis zum 29.08.- 29.09.06 bei einer
Zeitarbeitsfirma. Schriftlich festgelegt, drei Seiten. Einsatz
beim Kunden.
Der Kunde braucht noch weiterhin Hilfe und die
Zeitarbeitsfirma verlängert den Vertrag bis zum 27.10.06, dazu
wird dem Arbeitnehmer einfach nur Seite 1 des Arbeitsvertrages
in veränderter Form zu gesandt (befristet vom
29.08.-27.10.06).
Ist das so rechtens?

Ja, wenn sich an den sonstigen Vertragsbedingungen nichts ändert. Zumindest ist es rechtsgültig.

Muss eine erneute Befristung nicht auch erneut unterzeichnet
werden? Der vom AN unterzeichnete Vertrag lief ja am 29.09.
aus. Arbeitet der AN jetzt im rechtslosen Raum?

Nein, für das Zustandekommen eines ArbV ist die Schriftform gar nicht zwingend nötig. In Deinem Fall gilt Dein alter ArbV weiter.

Meines Wissens darf ja innerhalb von zwei Jahren ein Vertrag
nur viermal befristet werden, wird das jetzt unterlaufen (da
die Verlängerung ohne Unterschrift ist)?

Das unterläuft gar nichts, der Monat zählt als Verlängerung.
Gab es denn bisher sachliche Gründe für die Befristungen? Falls nein, die wievielte Verlängerung ist es denn?

Wie immer Fragen über Fragen…

Scho recht

Euch noch eine schönen Freitag

Zauberm@us

&Tschüß

Wolfgang

Hallo,

zwar kann ein Arbeitsvertrag grundsätzlich formlos geschlossen werden. Eine Befristung und eine Verlängerung müssen aber schriflich vereinbart (§ 14 Abs. 4 TzBfG), d.h. von beiden Seiten unterzeichnet werden (§ 126 BGB). Der AN steht daher in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das Arbeitsverhältnis mit ihm muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden - und wenn er schon insgesamt seit mehr als sechs Monaten beschäftigt ist, die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Möchte der AN geltend machen, dass die Befristung unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem Abluf der Befristung Entfristungsklage erheben (§ 17 TzBfG).

Chrissie

1 „Gefällt mir“

Hallo Chrissie,

das ist doch mal eine interessante Antwort!
Ganz nach meinem Geschmack ;o)
Hmmm, aber eine Schriftform der Verlängerung liegt ja vor, ich habe sie nur nicht extra unterzeichnet. In dem von Dir genannten Gesetz
(§ 14 Abs. 4 TzBfG) steht ja nur:
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Jetzt grübel ich doch wieder, irgendwie widerstrebt es mir, dass einfach nur eine Seite im Arbeitsvertrag ausgetauscht und verändert wird, meine Unterschrift sich jedoch auf der letzten Seite befindet…

    1. Seite Ursprungsvertrag: befristet vom 29.08.-29.09.
    1. Seite ausgetauscht: befristet vom 29.08.-27.10.

Der Starttag ist der gleiche geblieben nur der Endtag wurde verändert.

Gilt die Änderung vielleicht als „stillschweigend“, weil ich nicht protetstiert habe?

Hmmm, wer weiss denn weiter, auch wo ich evtl. noch Infos herbekomme… Ich lese immer nur von „Vertragsverhandlungen“, Vertrag läuft aus… etc. Für mich heisst das, eine Verlängerung muss von beiden Seiten abgemacht und unterzeichnet werden.

Danke Dir nochmal und einen schönen Abend
Zauberm@us

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für Deine Antwort.

Muss eine erneute Befristung nicht auch erneut unterzeichnet
werden? Der vom AN unterzeichnete Vertrag lief ja am 29.09.
aus. Arbeitet der AN jetzt im rechtslosen Raum?

Nein, für das Zustandekommen eines ArbV ist die Schriftform
gar nicht zwingend nötig. In Deinem Fall gilt Dein alter ArbV
weiter.

Aber mein alter Vertrag ist doch ausgelaufen… zumindest der, den ich unterschrieben haben *grübel*
Es steht ja nicht explizit etwas von VERLÄNGERUNG, sondern es wurde nur die erste Seite meines Vertrages mit veränderten Daten ausgetauscht… Meine Unterschrift befindet sich auf Seite 3 (Siehe auch meine Antwort an Chrissie)
Und jeder kann beliebig was austauschen? hmm…

Meines Wissens darf ja innerhalb von zwei Jahren ein Vertrag
nur viermal befristet werden, wird das jetzt unterlaufen (da
die Verlängerung ohne Unterschrift ist)?

Das unterläuft gar nichts, der Monat zählt als Verlängerung.

Woher weisst Du das? lt. erster (neuer) Seite steht da plötzlich vom 29.08.-27.10… als ob die Befristung von vornherein zwei Monate war.

Gab es denn bisher sachliche Gründe für die Befristungen?

Der Kunde… blabla… allerdings steht im Vertrag nichts vom Kunden, sondern ich bin als Teamassistentin im Grossraum X eingestellt.

Falls nein, die wievielte Verlängerung ist es denn?

die erste, wenn es denn eine ist.

Wie immer Fragen über Fragen…

… immer noch…

Zauberm@us

Hallo Zauberm@aus,

In dem von Dir
genannten Gesetz
(§ 14 Abs. 4 TzBfG) steht ja nur:
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Chrissie hat dir aber noch einen anderen § genannt. Und darin steht:
„(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen…“
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__126.html

Das was ich fett hervorgehoben habe ist in deinem Fall bei der Verlängerung nicht geschehen, als = keine Schriftform … ergo -> http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__16.html
Ist dir die Sache jetzt klarer? Wenn nicht, dann frag halt einfach nochmal.

MfG

Hallo Xolophos,

vielen Dank für Deine Mühe.
Ich war gestern Abend schon recht abgeschlafft und habe gar nicht weitergelesen.
Jetzt habe ich aber mal alles ausgedruckt und kurz gecheckt.

Eine Frage habe ich noch: die 3 Wochen-Frist zur Klageerhebung gilt nach dem ersten d.h. gültigen Vertrag?
Also drei Wochen nach dem 29.09.06? Dann muss ich mich sputen und diese Woche zum Arbeitsgericht,richtig?
Oder habe ich Zeit bis drei Wochen nach dem 27.10…?

Das würde bedeuten ich bin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Von Probezeit steht nichts im Vertrag. Das heisst widerum eine Kündigungsfrist lt. BGB (zwei Wochen zum Monatsende oder so… muss ich nachlesen).

Klingt super, also auf in den Kampf…

Zauberm@us

Hallo Zaubermaus,

auch wenn Dein Beitrag nicht mehr allgemein formuliert ist:

Ein fiktiver Arbeitnehmer müsste innerhalb von drei Wochen geltend machen, dass die Befristung/Verlängerung unwirksam ist. Also drei Wochen nach dem 27.10. (wenn ich mich wg. des Datums richtig erinnere).

Der fiktive Arbeitgeber müsste kündigen und dabei erstens die Kündigungsfrist einhalten (entweder § 622 BGB vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats oder gem. Arbeits- oder Tarifvertrag) und würde zweitens, sollte er mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftigen und unser fiktiver Arbeitnehmer länger als sehs Monate beschäftigt sein, einen Kündigungsgrund brauchen (verhaltens, personen- oder betriebsbedingt).

Chrissie