Hallo Chan,
jedermann hat das Recht auf Gegendarstellung, wenn in einem periodischen Druckwerk eine Tatsachenbehauptung veröffentlicht wird und man selbst eine andere Ansicht von dieser Tatsache hat. Dieses Recht ist in den Pressegesetzen der einzelnen Bundesländern zu finden.
Das erste Problem in diesem Fall ist, dass es sich wohlmöglich nicht um ein „periodisches Druckwerk“ handelt. Periodisches Druckwert bedeutet nämlich, dass dieses Medium regelmäßig erscheint, wie zum Beispiel eine Tages oder Wochenzeitung. Es könnte aber auch z.B. ein Buch sein, dass regelmäßig wie eine Art Pressemedium erscheint. Ich vermute, dass ein einmalig erschienenes Buch nicht darunter zählt. Jedoch würde ich mich hier anwaltlich beraten lassen, da es vielleicht entsprechende Urteile gibt die festgestellt haben, dass auch ein „einmaliges“ Buch darunter zählt.
Ein weiteres Problem in diesem Fall könnte sein, dass es sich bei der Aussage in dem Buch nicht um eine Tatsachenbehauptung sondern einfach nur um eine Meinung handelt.
Beispiel:
Buch XY schreibt „Der Autor Z hat sich in jungen Jahren einer Geschlechtsumwandlung unterzogen“ Es handelt sich hierbei um eine Tatsachen, nämlich ob Autor Z eine Geschlechtsumwandlung hatte oder nicht. Wenn Autor Z nun meint, dass diese „Tatsachenbehauptung“ nicht stimmt, dann kann er verlangen, dass im Rahmen einer Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe diese Tatsache klargestellt wird.
Handelt es sich jedoch nur um eine „Meinung“ der Redaktion, dann kann die betroffene Person kaum etwas machen, es sei denn die Meinung ist sehr extrem Ehrverletzend oder gar Beleidigend. In akademischen Texten wird dies vermutlich in aller seltensten Fällen der Fall sein.
Beispiel:
Buch XY schreibt: „Der Autor Z trägt bei Lesungen oft Klamotten die überhaupt nicht zu seinem Typ passen. Er sollte sich mal vernünftige Klamotten kaufen“ Das ist eine Meinung, da es sich um ein subjektives Gefühl/Ansicht handelt, jeder hat das Recht eine Meinung zu einer anderen Person zu haben und diese auch kundzutun.
Die Frage ist also, ob die Äußerungen in dem Buch Tatsachenbehauptungen oder einfach nur Meinungsäußerungen sind.
Die Äußerung das etwas absurd ist, ist meiner Meinung nach bloß die legitime Meinung des Autors.
Werden hingegen Tatsachen, nämlich die Wiedergabe einer These wie sie nunmal tatsächlich in einer Veröffentlichung zu finden sind falsch wiedergegeben, so werden damit Tatsachen falsch wiedergegeben!
Selbst wenn dieser Fall nicht unter das Pressegesetz fallen sollte, und daher alles bis eben geschrieben nicht für dafür gilt, kann es sein das zivilrechtliche Ansprüche v gegenüber dem Verleger oder Auto vorliegen. Es könnte gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Anspruch auf Unterlassen der entsprechenden Aussage vorliegen. dies hätte zur Folge dass z.B. der weitere Verkauf untersagt werden kann, der Verkauf nur nach Änderung der entsprechenden Passage erfolgen darf oder dass die entsprechenden Passagen geschwärzt werden müssen.
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten denkbar, auf welche Weise die Rechte im Sinne des eben genannten Paragraphen verletzt worden sein könnten. Die Analsye dieser Frage erfordert eine genaue Durchsicht des Buches und der entsprechenden Passagen. Ein Anwalt muss sich hier die Zeit nehmen und solch einen Fall genau analysieren.
Wenn die betroffene Person eine gültige Rechtschutzversicherung hat, dann sollte sie einen Anwalt aufzusuchen um dieses Problem klären zu lassen. Es ist gut zu überlgen, ob du rechtlich vorgegangen werden soll und ob die Äußerung wirklich so massiv ist dass man viel Energie für Gerichtsverfahren investieren möchte. Jede Art von rechtlichem Vorgehen ist meist mit Ärger und Konfrontation mit der Gegenseite verbunden.
Der richtige Weg in diesem Fall ist meiner Meinung nur einer:
Das Aufsuchen eines Rechtsanwalts der sich mit Medienrecht/Autoren- oder Buchrecht auskennt.