bitte gestatten Sie mir ein paar Fragen zum Verlagsrecht. Ich möchte wissen, wen ich fragen muss, wenn ich einen Textauszug (nicht Zitat) aus einem Buch ins Internet stellen will. Das scheint mir alles recht undurchsichtig, da ja verschiedene Fälle möglich sind.
(1) Spielt die Frage kommerziell-nichtkommerziell eine Rolle?
(2) Spielt der Autor hierbei eine Rolle?
(2) Das Buch ist inzwischen bei einem anderen Verlag als meine Ausgabe erschienen.
(3) Den Verlag gibt es nicht mehr, der Autor ist aber noch keine 70 Jahre tot.
(4) Welche Rolle spielt der Übersetzer?
(5) Genügt die Erlaubnis von jemandem, der bereits die Erlaubnis für den Auszug hat, oder muss erneut beim Verlag angefragt werden?
Wichtig wäre auch die Frage, was bei einem Rechtsverstoß geschieht, also Bußgeld, oder erstmal eine Mahnung…
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr zu Dank verpflichtet.
Hallo Eddy, ganz kurz, denn die Fragen sind recht speziell, und es wäre besser, Sie hätten den Fall etwas konkreter beschrieben:
(1) Spielt die Frage kommerziell-nichtkommerziell eine Rolle?
„Ins Netz stellen“ heißt in jedem Fall „veröffentlichen“, was dann auch immer das Urheberrecht tangiert. Veröffentlichen bedeutet (wenn es mit rechten Dingen zugehen soll) immer, vom Rechteinhaber die Erlaubnis einzuholen, wenn es sich um einen Text handelt, so, wie ich die Frage verstehe.
(2) Spielt der Autor hierbei eine Rolle?
Der Autor wäre die erste Ansprechperson. Meist sind die Rechte an einem Werk in einem Verlagsvertrag zwischen Autor und Verlag geregelt. Dieser kann recht unterschiedlich ausgehandelt worden sein.
2) Das Buch ist inzwischen bei einem anderen Verlag als meine Ausgabe erschienen.
Wenn dies so ist, wird das Verlagsrecht beim Autor geblieben sein, oder aber der erste Verlag hat diesen Anspruch aufgegeben. Es sind auch andere Konstellationen denkbar. Am besten, den Urheber konsultieren.
(3) Den Verlag gibt es nicht mehr, der Autor ist aber noch
keine 70 Jahre tot.
Wenn er tot ist, funktioniert Antwort zu 2 natürlich nicht mehr.
(4) Welche Rolle spielt der Übersetzer?
Der Übersetzer hat das Werk zunächst übersetzt. Meist im Auftrag eines Verlages. Denkbar, aber nicht sehr verbreitet, ist, dass der Verleger selbst übersetzt hat.
(5) Genügt die Erlaubnis von jemandem, der bereits die
Erlaubnis für den Auszug hat, oder muss erneut beim Verlag
angefragt werden?
Es kommt auf die Erlaubnis an. Hat er die Erlaubnis für einen ganz bestimmten Verwendungszweck, dann kann er sie natürlich nicht nach Belieben weitergeben. Hat er die Erlaubnis, mit dem Text zu machen, was er will, kann er sie natürlich weitergeben.
Die Fragen sind alle ein wenig unscharf, deshalb bitte ich um Verständnis, wenn ich hier abbreche.
MfG
Wichtig wäre auch die Frage, was bei einem Rechtsverstoß
geschieht, also Bußgeld, oder erstmal eine Mahnung…
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr zu Dank verpflichtet.
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Danke! Können Sie auch etwas über etwaige Strafen sagen, also wie ernst das von den Verlagen gehandhabt wird?
MfG,
Eduard
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich nicht weiter antworte. Die Fragestellung ist mir einfach zu unscharf; wie ich es bereits bei meiner ersten Antwort deutlich gemacht habe. Außerdem ist diese Rechtsfrage sicher bei einem Juristen besser angesiedelt.