Verlagsvertrag - Kündigung

Hallo!

Folgender Fall interessiert mich sehr.

Ein Autor hat mit einem deutschen Verlag einen Verlagsvertrag für ein Buch.
Nach zwei Jahren ist der Verlag den im Vertrag festgelegten Pflichten nicht nachgekommen. Diese besagen, dass er dem Autor halbjährlich Verkaufszahlen vorlegen muss.
Trotz mehrmaliger Bitte tut der Verlag dies nicht.
Daraufhin kündigt der Autor den Vertrag mit der Begründung, dass sich der Verkauf ganz offensichtlich nicht gelohnt hat, bzw. auf Grund der Nichteinhaltung der Verlagspflichten, da keinerlei Umsatzzahlen vom Verlag vorgelegt wurden. ( Im Vertrag ist festgelegt, dass eine fristlose Kündigung möglich ist, wenn nach Ablauf der ersten 24 Monate nach Erscheinungsdatum kein nennenswerter Erfolg bzw. ein Mindestverkauf von 200 Exemplaren erreicht wurde und das die Rechte bei Aussprechen einer Kündigung an den Autoren zurückgehen. Weiterhin wird dort festgelegt, dass die gegenseitigen Ansprüche in diesem Fall bis zum Ausverkauf der aktuellen Auflage bestehen bleiben.)

Die Kündigung erfolgt schriftlich per Einschreiben mit Rückschein.
Der Verlag bestätigt daraufhin die vom Autor in der schriftlichen Kündigung erbetene schriftliche Bitte um schriftliche Bestätigung NICHT, sondern schreibt lediglich eine zusammenhanglose Email, in der er mitteilt, dass er Zahlen liefern will. Die Zweijahresfirst ist jedoch abgelaufen, in der er dies hätte tun müssen.

Somit müsste doch das Recht wieder beim Autoren liegen, oder?
Oder muss der Autor darauf warten, dass der Verlag ihm eine schriftliche Bestätigung der Kündigung schickt, damit die vollständigen Rechte an dem Buch wieder beim Autoren liegen?
Und eine dritte Frage ist, inwieweit der Verlag noch – wenn vorhanden, was der Autor nicht prüfen kann – Bestände der Auflage besitzt, diese noch verkaufen darf oder sogar, was ja auch nicht nachprüfbar wäre, noch weitere Exemplare nachdruckt.

Ich freue mich sehr auf Ihre Antworten,

Viele Grüße,

„Hoshi“

Somit müsste doch das Recht wieder beim Autoren liegen, oder?
Oder muss der Autor darauf warten, dass der Verlag ihm eine
schriftliche Bestätigung der Kündigung schickt, damit die
vollständigen Rechte an dem Buch wieder beim Autoren liegen?
Und eine dritte Frage ist, inwieweit der Verlag noch – wenn
vorhanden, was der Autor nicht prüfen kann – Bestände der
Auflage besitzt, diese noch verkaufen darf oder sogar, was ja
auch nicht nachprüfbar wäre, noch weitere Exemplare
nachdruckt.

Hallo Hoshi,

ich kann dir leider nur die zweite Frage beantworten: Auf eine schriftliche Bestätigung kommt es nicht an. Für die beiden anderen Fragen müsste man wohl den Vertrag im Detail kennen.

Gruß, Martin

hallo,

Folgender Fall interessiert mich sehr.

mich auch. besonders, welcher verlag das ist (antwort gern per mail).

Ein Autor hat mit einem deutschen Verlag einen Verlagsvertrag
für ein Buch.

ist der vertrag vergleichbar mit diesem hier? http://www.uschtrin.de/normvertrag.html

Nach zwei Jahren ist der Verlag den im Vertrag festgelegten
Pflichten nicht nachgekommen. Diese besagen, dass er dem Autor
halbjährlich Verkaufszahlen vorlegen muss.

2 jahre? warum so lange? auf welcher grundlage wurde der autor bisher vergütet? welche anzahl an verkauften exemplaren wurde bei der zahlung der tantiemen bisher zugrunde gelegt? hat er vorschuss, der verrechnet werden muss bzw. garantievorschuss erhalten?

Im
Vertrag ist festgelegt, dass eine fristlose Kündigung möglich
ist, wenn nach Ablauf der ersten 24 Monate nach
Erscheinungsdatum kein nennenswerter Erfolg bzw. ein
Mindestverkauf von 200 Exemplaren erreicht wurde und das die
Rechte bei Aussprechen einer Kündigung an den Autoren
zurückgehen. (…)
Somit müsste doch das Recht wieder beim Autoren liegen, oder?

ja.

Und eine dritte Frage ist, inwieweit der Verlag noch – wenn
vorhanden, was der Autor nicht prüfen kann – Bestände der
Auflage besitzt, diese noch verkaufen darf oder sogar, was ja
auch nicht nachprüfbar wäre, noch weitere Exemplare
nachdruckt.

warum sollte das nicht nachprüfbar sein?
der autor sollte dem verlag - unabhängig von der ausgesprochenen kündigung des vertrages - eine frist setzen, binnen derer die auflagenhöhe und die endabrechnung vorgelegt wird. ein gang zum anwalt könnte dabei wunder wirken.

wenn noch bestände da sind, kann der verlag die entweder normal verkaufen (und muss dann natürlich erneut mit dem autor abrechnen) oder er kann die restauflage verramschen. in dem fall muss er sie zuerst dem autor anbieten. sowas ist aber üblicherwiese im verlagsvertrag geklärt.

nachdrucken, nachdem der autor seine rechte zurück hat, darf der verlag nicht (vorbehaltlich, in dem vertrag steht nix gegenteiliges [was unsinn wäre, aber man weiß ja nie]).

schöne grüße
ann