Hallo!
Folgender Fall interessiert mich sehr.
Ein Autor hat mit einem deutschen Verlag einen Verlagsvertrag für ein Buch.
Nach zwei Jahren ist der Verlag den im Vertrag festgelegten Pflichten nicht nachgekommen. Diese besagen, dass er dem Autor halbjährlich Verkaufszahlen vorlegen muss.
Trotz mehrmaliger Bitte tut der Verlag dies nicht.
Daraufhin kündigt der Autor den Vertrag mit der Begründung, dass sich der Verkauf ganz offensichtlich nicht gelohnt hat, bzw. auf Grund der Nichteinhaltung der Verlagspflichten, da keinerlei Umsatzzahlen vom Verlag vorgelegt wurden. ( Im Vertrag ist festgelegt, dass eine fristlose Kündigung möglich ist, wenn nach Ablauf der ersten 24 Monate nach Erscheinungsdatum kein nennenswerter Erfolg bzw. ein Mindestverkauf von 200 Exemplaren erreicht wurde und das die Rechte bei Aussprechen einer Kündigung an den Autoren zurückgehen. Weiterhin wird dort festgelegt, dass die gegenseitigen Ansprüche in diesem Fall bis zum Ausverkauf der aktuellen Auflage bestehen bleiben.)
Die Kündigung erfolgt schriftlich per Einschreiben mit Rückschein.
Der Verlag bestätigt daraufhin die vom Autor in der schriftlichen Kündigung erbetene schriftliche Bitte um schriftliche Bestätigung NICHT, sondern schreibt lediglich eine zusammenhanglose Email, in der er mitteilt, dass er Zahlen liefern will. Die Zweijahresfirst ist jedoch abgelaufen, in der er dies hätte tun müssen.
Somit müsste doch das Recht wieder beim Autoren liegen, oder?
Oder muss der Autor darauf warten, dass der Verlag ihm eine schriftliche Bestätigung der Kündigung schickt, damit die vollständigen Rechte an dem Buch wieder beim Autoren liegen?
Und eine dritte Frage ist, inwieweit der Verlag noch – wenn vorhanden, was der Autor nicht prüfen kann – Bestände der Auflage besitzt, diese noch verkaufen darf oder sogar, was ja auch nicht nachprüfbar wäre, noch weitere Exemplare nachdruckt.
Ich freue mich sehr auf Ihre Antworten,
Viele Grüße,
„Hoshi“