Verlangte Unterlagen des Jobcenters, rechtens?

Hallo,

dass Thema ist Jobcenter/Erbfall/Immobilie/Hartz4.

Nach einigen hin und her des Schriftverkehrs, wurde einer Person A. (Harzt4 Empf.) keine Leistungen mehr bewilligt (Weiterbewilligungsantrag läuft).

Person A. hat ein Erbe erhalten mit seiner seiner Schwester.
Das Erbe beinhaltet eine Immobilie und ein Kfz.

Nun Verlangt das Jobcenter für die Weiterbewilligungsantrag folgende Unterlagen:

X. Kontoauszüge der letzten 4 Monate
Y. Anlage VM ausgefüllt

Zur Immobilie:

  1. Wohngebäudeversicherung
  2. Notariellen Vertrag über Niesbrauch der Angehörigen
  3. Wird ein finanzieller Ausgleich gezahlt da Schwester in der geerbten Immobilie lebt?
  4. Grundriss des Hauses mit Angaben zu den Wohnflächen
  5. Katasterauszug, Bebauungsplan
  6. Wertgutachten

Ist es rechtens von seitens Jobcenter, dass alles zu verlangen?

Zu 3. - Schwester wohnt in der Immobilie (100qm Wohnfläche, 1 Hauseingang), wobei Person A eine eigene Wohnung, die vom JC finanziert wird, bewohnt.

Zu 6. - Wertgutachten von der Immobilie? Das sind weitere Kosten die Person A nicht finanzieren kann.

Noch eine Info: Person A war bereits Hartz4 Empfänger als er die Erbschaft entgegennahm.

Hallo,
soweit ich das sagen kann, darf das JC alle notwendigen Unterlagen zur Leistungsermittlung verlagen. Was das Wertgutachten angeht, kann ich jedoch nicht sagen ob das wirklich notwendig ist. Im Zweifelsfalle würde ich lieber einen Anwalt um Rat fragen, der sich mit solchen Dingen gut auskennt. Erbschaft ist ein sehr spezielles Thema und bringt häufig Probleme mit dem JC mit sich.
Ich würde die Kontoauszüge vorlegen (nicht da lassen, nur ansehen lassen) und die Anlage VM soweit wie möglich ausfüllen und abgeben. Am besten immer mit einer neutralen Begleitung zu den Terminen gehen. Und noch rechtzeitig Widerspruch gegen die Leistungseinstellung einlegen!! Ganz wichtig!!

Hier findest du noch Infos zum Thema Leistungsermittlung:

http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37297.htm

Viel Erfolg!

Hallo,

dass Thema ist Jobcenter/Erbfall/Immobilie/Hartz4.

Nach einigen hin und her des Schriftverkehrs, wurde einer Person A. (Harzt4 Empf.) keine Leistungen mehr bewilligt (Weiterbewilligungsantrag läuft).

Person A. hat ein Erbe erhalten mit seiner seiner Schwester. Das Erbe beinhaltet eine Immobilie und ein Kfz.

Nun Verlangt das Jobcenter für die Weiterbewilligungsantrag folgende Unterlagen:

X. Kontoauszüge der letzten 4 Monate
Y. Anlage VM ausgefüllt

Zur Immobilie:

  1. Wohngebäudeversicherung
  2. Notariellen Vertrag über Niesbrauch der Angehörigen

Wieviel Wohnungen gibt es denn in der Immobilie und wieviele Angehörige haben da jeweils ein Nießbrauchsrecht?

  1. Wird ein finanzieller Ausgleich gezahlt da Schwester in der geerbten Immobilie lebt?

Die sie ja selber zur Hälfte geerbt hat?

  1. Grundriss des Hauses mit Angaben zu den Wohnflächen
  2. Katasterauszug, Bebauungsplan
  3. Wertgutachten

Ist es rechtens von seitens Jobcenter, dass alles zu verlangen?

Wie sollen die sonst den Wert ermitteln können?

Zu 3. - Schwester wohnt in der Immobilie (100qm Wohnfläche, 1 Hauseingang), wobei Person A eine eigene Wohnung, die vom JC finanziert wird, bewohnt.

In dieser Immobilie oder woanders?

Zu 6. - Wertgutachten von der Immobilie? Das sind weitere Kosten die Person A nicht finanzieren kann.

Wie konkret ist denn diese Forderung formuliert? Kann man ein Darlehen für diese Kosten bei der Behörde beantragen?

Grüße

Hallo!

Zu allen Fragen weiß ich keine Antwort. Allerdings brauch man ja keine Miete zu beantragen. Wertgutachen ist auch nicht rechtens.  Notfalls über Beratungsschein Anwalt hinzu ziehen. Richtig ist, dass Vermögen zu ermitteln.

Hallo

Nun Verlangt das Jobcenter für die Weiterbewilligungsantrag folgende Unterlagen: X. Kontoauszüge der letzten 4 Monate , Y. Anlage VM ausgefüllt

Sowohl bei Erstanträgen als auch bei Weiterbewilligungsanträgen kann das Jobcenter ohne „besonderen“ Grund die Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate fordern (lt. Bundessozialgericht). Wenn‘s zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen oder für die Berechnung der Leistungshöhe nötig ist, auch darüber hinausgehend.

Nach einigen hin und her des Schriftverkehrs, wurde einer Person A. (Harzt4 Empf.) keine Leistungen mehr bewilligt (Weiterbewilligungsantrag läuft).

Das „Hin und Her“ wird einen Grund gehabt haben. Wenn keine Leistungen mehr bewilligt wurden (und dafür wäre der Grund wichtig) , dann gab es darüber einen Bescheid und der Leistungsbezug war beendet. Für wie lange war man aus dem laufenden Bezug heraus… wurde gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt… „läuft“ hier gerade tatsächlich ein _Weiterbewilligungs_antrag oder handelt es sich (da bereits eine gewisse Weile vergangen ist ohne laufende Leistungen ?) um einen kompletten Neu -/Erstantrag… - Die Ausgangssituation ist hier unklar.

Person A war bereits Hartz4 Empfänger als er die Erbschaft entgegennahm. A. hat ein Erbe erhalten mit seiner seiner Schwester. Das Erbe beinhaltet eine Immobilie und ein Kfz.

Da wäre z.B. relevant, wann der Erblasser gestorben ist … vor dem ALG2-Bezug von A. ( = Erbe war dem Vermögen zuzuordnen) oder während A‘s Hilfebezug (= Erbe war als Einkommen zu berücksichtigen). Falls das Erbe als Einkommen zu werten war, wäre der Zeitpunkt wichtig, wann es A. tatsächlich zur Verfügung stand - bzw. ob ihm überhaupt „bereite Mittel“ zur Verfügung standen. Bei einer Erbengemeinschaft muss das zwischen den Beteiligten formell geregelt worden sein .
Siehe dazu auch Randziffer 11.80 - BA , Fachliche Hinweise zu § 11 bis 11 b SGB II) -> http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinwei… zur Erbengemeinschaft:
„Hier können Erbauseinandersetzungen zu Verzögerungen führen: der Erbe kann (noch) nicht über seinen Anteil am Gesamtnachlass verfügen. Während der Erbauseinandersetzung stehen ihm daher keine „bereiten Mittel“ zur Verfügung; erst nach Einigung über die Erbschaft ist eine Anrechnung der geerbten Sachwerte möglich.“ -

Dass das Jobcenter wissen will und Nachweise darüber verlangt, welche Regelungen zwischen der Erbengemeinschaft getroffen wurden, und welche Einkommen(smöglichkeiten) und Vermögenswerte bei A. vorliegen, und wem da was genau gehört, und was davon A. tatsächlich zur Verfügung steht… das ist korrekt (und ja auch nachvollziehbar).

Wie hier schon geschrieben wurde: Erbangelegenheiten sind sehr komplex, das dürfte die Möglichkeiten eines Internet-Forums in der Regel überschreiten. A. sollte besser einen Anwalt hinzuziehen (-> Beratungshilfeschein vom Amtsgericht). Falls mit der Schwester noch keine „formellen“ Regelungen getroffen wurden, ggf. zum Fachanwalt Erbrecht - und wegen Jobcenter zum Fachanwalt Sozialrecht. Der kann dann auch anhand der konkreten Umstände einschätzen, was überhaupt Sache ist und auch, welche Unterlagen gefordert werden „dürfen“ - und wer ggf. die Kosten dafür zu übernehmen hat. (Wobei aber meines Wissens -unter Vorbehalt- das Jobcenter ggf. im Rahmen der Amtshilfe auch ein Gutachten beim örtlichen Gutachterausschuss anfordern könnte, wenn der Wert nicht anders feststellbar ist. Auch dazu wird der Anwalt aber Genaueres wissen.)

LG

_Wieviel Wohnungen gibt es denn in der Immobilie und wieviele Angehörige haben da jeweils ein Nießbrauchsrecht?

Die Immobilie hat 6 Zimmer, 1 Badezimmer, 1 Küche, Garten, Keller mit Eingang, es sind also keine seperaten Wohnungen.
Nur die Schwester und Person A haben die Immobilie geerbt und haben somit auch ein Nießbrauchsrecht.

In dieser Immobilie oder woanders?

In der geerbten Immobilie.

Wie konkret ist denn diese Forderung formuliert? Kann man ein Darlehen für diese Kosten bei der Behörde beantragen?

keine konkrete Forderung, nur eine Auzählung der geforderten Unterlagen.
(Da fragt man sich wie Person A als Hartz4 Empfänger solange ohne Unterstützung leben kann, da so ein Gutachten erstmal erstellt werden muss.)_

Natürlich ist es auch eine Möglichkeit, dass Person A von seiner Wohnung auszieht und in das Haus einzieht.
Wahrscheinlich wird es auch darauf hinauslaufen, da das Jobcenter die derzeitige Wohnung von Person A nicht mehr bezahlen wird, da ein Haus zur verfügung steht die bewohnt werden kann. Dadurch ändert sich aber die finanzielle Situation nicht.

Person A war nicht aus den Leistungen raus.
Das Jobcenter hat einen Weiterbewilligungsantrag zugeschickt der noch nicht bewilligt wurde.
Ende des Monats ist erst die Mitteilung gekommen, dass die oben erwähnten Dokumente erforderlich sind und innerhalb von 2 Wochen eingereicht werden müssen.
Somit wurden keine Leistungen für den Folgemonat erbracht. Wobei die Miete ebenfalls nicht überwiesen wurde. (Vermieter, Erklärung?)

Eine Erbengemeinschaft hat Person A mit seiner Schwester, beide sind bereits als Eigentümer eingetragen und beide haben demnach auch seit Januar ein Erbschein erhalten, welches Person A dem Arbeitamt vorgelegt hatte.

Der Link verweist auf Vermögen, dass behalten werden darf, aber nur vor dem Eintritt die Arbeitslosigkeit.
Geerbtes Vermögen während des Hartz4, wird anders gehandhabt.

Hallo

Somit wurden keine Leistungen für den Folgemonat erbracht.
Wobei die Miete ebenfalls nicht überwiesen wurde. (Vermieter, Erklärung?)

Meiner Meinung nach müssten sie die Zahlungen zumindestens vorläufig bewilligen, oder als Darlehen (falls das nicht ein- und dasselbe ist).

Wie soll denn jemand, der nicht mal seine Miete zahlen kann, einen Gutachter zahlen können? Das ist doch ein Witz.

Ich kann mir vorstellen, dass sie den Gutachter erstmal (zumindestens solange das Erbe nicht zu Bargeld gemacht werden konnte) selber zahlen müssen, wenn sie ein Gutachten haben wollen. -

Viele Grüße

Wahrscheinlich wird es auch darauf hinauslaufen, da das Jobcenter die derzeitige Wohnung von Person A nicht mehr bezahlen wird, da ein Haus zur verfügung steht die bewohnt werden kann.

Dann sollte Person A aber einen Antrag auf einen Umzug stellen. Wenn sie kein Geld hat, kann sie auch nicht umziehen.

Oder die Schwester von Person A zahlt ihr eine angemessene Miete für die ihr gehörende Hälfte des Hauses. Wenn sie kann.

Warum sollte Person A Miete von seiner Schwester verlangen können, wenn der Schwester doch die hälfte der Immobilie gehört?
Dann wird sie doch auch ein Recht haben dort mietfrei zu wohnen genauso wie Person A.

Um sich das Gutachten vom Amt bezahlen zu lassen, muss Person A erstmal ein Antrag auf Kostenübernahme stellen was ebenfalls einige Wochen dauern kann, dann wird Person A aber nicht mehr die Frist einhalten können zur Abgabe der geforderten Unterlagen.

Warum sollte Person A Miete von seiner Schwester verlangen können, wenn der Schwester doch die hälfte der Immobilie gehört?

NUR wenn die Schwester ALLEINE die GANZE Wohnung bewohnt. Sonst natürlich nicht.

Person A muss dem Ansinnen des Jobcenter nachweislich (mündlich mit Zeugen oder per Einschreiben) dem widersprechen, die Unterlagen innerhalb von 2 Wochen vorlegen zu können, mit den hier vorgebrachten Begründungen. Der Antrag auf Kostenübernahme für dieses Gutachten kann ja dabeiliegen. Dem Jobcenter muss auch nachweislich (mündlich mit Zeugen oder per Einschreiben) mitgeteilt werden, dass kein Bargeld geerbt wurde und von daher überhaupt kein Gutachten aus eigener Tasche bezahlt werden kann.

Ferner muss dem Jobcenter nachweislich mitgeteilt werden, dass Person A zur Zeit kein Geld zum Leben und für die Miete hat, und dass umgehend eine Zahlung erwartet wird.

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