Hallo
Nun Verlangt das Jobcenter für die Weiterbewilligungsantrag folgende Unterlagen: X. Kontoauszüge der letzten 4 Monate , Y. Anlage VM ausgefüllt
Sowohl bei Erstanträgen als auch bei Weiterbewilligungsanträgen kann das Jobcenter ohne „besonderen“ Grund die Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate fordern (lt. Bundessozialgericht). Wenn‘s zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen oder für die Berechnung der Leistungshöhe nötig ist, auch darüber hinausgehend.
Nach einigen hin und her des Schriftverkehrs, wurde einer Person A. (Harzt4 Empf.) keine Leistungen mehr bewilligt (Weiterbewilligungsantrag läuft).
Das „Hin und Her“ wird einen Grund gehabt haben. Wenn keine Leistungen mehr bewilligt wurden (und dafür wäre der Grund wichtig) , dann gab es darüber einen Bescheid und der Leistungsbezug war beendet. Für wie lange war man aus dem laufenden Bezug heraus… wurde gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt… „läuft“ hier gerade tatsächlich ein _Weiterbewilligungs_antrag oder handelt es sich (da bereits eine gewisse Weile vergangen ist ohne laufende Leistungen ?) um einen kompletten Neu -/Erstantrag… - Die Ausgangssituation ist hier unklar.
Person A war bereits Hartz4 Empfänger als er die Erbschaft entgegennahm. A. hat ein Erbe erhalten mit seiner seiner Schwester. Das Erbe beinhaltet eine Immobilie und ein Kfz.
Da wäre z.B. relevant, wann der Erblasser gestorben ist … vor dem ALG2-Bezug von A. ( = Erbe war dem Vermögen zuzuordnen) oder während A‘s Hilfebezug (= Erbe war als Einkommen zu berücksichtigen). Falls das Erbe als Einkommen zu werten war, wäre der Zeitpunkt wichtig, wann es A. tatsächlich zur Verfügung stand - bzw. ob ihm überhaupt „bereite Mittel“ zur Verfügung standen. Bei einer Erbengemeinschaft muss das zwischen den Beteiligten formell geregelt worden sein .
Siehe dazu auch Randziffer 11.80 - BA , Fachliche Hinweise zu § 11 bis 11 b SGB II) -> http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinwei… zur Erbengemeinschaft:
„Hier können Erbauseinandersetzungen zu Verzögerungen führen: der Erbe kann (noch) nicht über seinen Anteil am Gesamtnachlass verfügen. Während der Erbauseinandersetzung stehen ihm daher keine „bereiten Mittel“ zur Verfügung; erst nach Einigung über die Erbschaft ist eine Anrechnung der geerbten Sachwerte möglich.“ -
Dass das Jobcenter wissen will und Nachweise darüber verlangt, welche Regelungen zwischen der Erbengemeinschaft getroffen wurden, und welche Einkommen(smöglichkeiten) und Vermögenswerte bei A. vorliegen, und wem da was genau gehört, und was davon A. tatsächlich zur Verfügung steht… das ist korrekt (und ja auch nachvollziehbar).
Wie hier schon geschrieben wurde: Erbangelegenheiten sind sehr komplex, das dürfte die Möglichkeiten eines Internet-Forums in der Regel überschreiten. A. sollte besser einen Anwalt hinzuziehen (-> Beratungshilfeschein vom Amtsgericht). Falls mit der Schwester noch keine „formellen“ Regelungen getroffen wurden, ggf. zum Fachanwalt Erbrecht - und wegen Jobcenter zum Fachanwalt Sozialrecht. Der kann dann auch anhand der konkreten Umstände einschätzen, was überhaupt Sache ist und auch, welche Unterlagen gefordert werden „dürfen“ - und wer ggf. die Kosten dafür zu übernehmen hat. (Wobei aber meines Wissens -unter Vorbehalt- das Jobcenter ggf. im Rahmen der Amtshilfe auch ein Gutachten beim örtlichen Gutachterausschuss anfordern könnte, wenn der Wert nicht anders feststellbar ist. Auch dazu wird der Anwalt aber Genaueres wissen.)
LG