Bei einer Person mit 2 Wohnsitzen sollte eigentlich das Finanzamt des Hauptwohnsitzes für die Einkommensteuererklärung zuständig sein. Wenn jetzt aus nicht bekannten Gründen seit einigen Jahren doch eine Bearbeitung durch das Finanzamt am Zweitwohnsitz erfolgt und die Bearbeitung dort sehr lange dauern würde und zudem oft falsch wäre, könnte dann eine Verlegung zurück zum Hauptwohnsitz Finanzamt beantragt werden? Und wenn ja wie?
Bei einer Person mit 2 Wohnsitzen sollte eigentlich das
Finanzamt des Hauptwohnsitzes für die Einkommensteuererklärung
zuständig sein.
Nein
könnte dann eine
Verlegung zurück zum Hauptwohnsitz Finanzamt beantragt werden?
Nein
-> MM: Auch ich werd’s noch mal lernen … seufz …
Hallo Perky,
Bei einer Person mit 2 Wohnsitzen sollte eigentlich das
Finanzamt des Hauptwohnsitzes für die Einkommensteuererklärung
zuständig sein.Nein
Ich meine, ja.
Lt. Abgabenordnung gilt idR „Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; …“ Das dürfte sich vermutlich ungefähr mit der Definition des Hauptwohnsitzes decken.
Ausnahmen bei z.B. Familienwohnsitz (=NWS) und 2. Wohnung wegen Arbeitsstelle (=HWS) oder Zuständigkeits-Vereinbarung zwischen allen Beteiligten sind möglich.
könnte dann eine
Verlegung zurück zum Hauptwohnsitz Finanzamt beantragt werden?Nein
Wenn das FA des HWS zuständig wäre, bräuchte es keinen Antrag; wenn nicht, dann hilft auch kein Antrag.
Wie könnte es überhaupt zu so einer Situation kommen?
Man müsste früher mal unter der Adresse des jetzigen NWS die Erklärung abgegeben haben und dann entweder weiterhin (bis heute) dieselbe Adresse eingetragen haben und/oder die LSt-Bescheinigung liefe (noch) auf den jetzigen NWS oder beim erstmaligen Angeben der neuen Adresse hätte das FA die Abgabe an das neue FA versäumt oder …
Durch telefonische Nachfrage beim FA des NWS ließe sich das sicher klären.
Gruß,
Sven P.
Theoretisch gibt es die Möglichkeit, dass auf Grund einer Zuständigkeitsvereinbarung ein anderes Finanzamt einen Fall übernimmt als es die AO eigentlich vorsieht.
Theoretisch kann man dies auch beantragen.
Praktisch bringt so ein Antrag überhaupt nichts, wenn man nicht wesentlich schwerwiegendere Gründe hat, als mit der Arbeitsweise seines zuständigen Finanzamts nicht zufrieden zu sein.
Hallo,
das Finanzamt und die AO scheren sich nicht um Melderecht.
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bereich man sich vorwiegend aufhält.
Ob das melderechtlich der Erst-, Zweit- oder gar kein Wohnsitz ist interessiert das Finanzamt nicht.
Gruß
Lawrence