eine Organisation A hat sich vor über 16 Jahren (DDR) Gegenstände von Institution B (=Eigentümer) geliehen, die seitdem nie zurückgefordert oder erwähnt wurden.
Kann der Anspruch der rechtsnachfolgenden Institution B* gegenüber rechtsnachfolgendem Verein A* verjähren, sodass A* Besitzer der Gegenstände wird?
(A* besitzt dazu keine Unterlagen mehr und vermutet den Besitz von B*)
Ich habe zwar etwas Bildung „Jura für Nichtjuristen“ bin allerdings mit diesem Fall im Zweifel ob Eigentumsfragen hier wie im Vertragsrecht verjähren können.
Ich habe zwar etwas Bildung „Jura für Nichtjuristen“ bin
allerdings mit diesem Fall im Zweifel ob Eigentumsfragen hier
wie im Vertragsrecht verjähren können.
Ja, können sie, vgl. § 197 I Nr. 1 BGB. Die Verjährung bewirkt allerdings keinen Wechsel im Eigentum (das ist das, was du meintest, als du „Besitzer“ geschrieben hast), sondern hemmt nur die Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs.
Ersitzung?
Gilt denn bei Verleih eigentlich die Ersitzung, A koennte ja nicht wissen wer Rechtsnachfolger von B geworden ist? Und ist es nicht in erster Linie ausschlaggebend ueber welchen Zeitraum verliehen wurde? Moeglich waere doch eine Verleihfrist von 80 Jahren.
Geht’s eigentlich um ne Leihgabe von oder nach Oesterreich?