Verletztenrente/Unfallrente

Hallo,

ist das, was ich hier lese, richtig? Dass man eine Unfallrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (von der Berufsgenossenschaft) nicht bei der Steuererklärung angibt?
https://www.unfallrente.net/gesetzliche-unfallversicherung/besteuerung

Sollte es richtig sein, und sollte diese Rente in den Vergangenheit aus Blödheit Unwissenheit doch angegeben worden sein, was zu deutlich höheren Steuerschulden geführt hat:

  1. Hätte das Finanzamt das nicht von alleine erkennen und „beheben“ müssen/sollen?
  2. Kann man, auch wenn die Einspruchs-/Widerspruchsfrist für die vergangenen Jahre (also vor 2019 - die Rente wurde ab irgendwann 2015 bezogen, ich glaube Mai) abgelaufen ist, trotzdem noch eine Korrektur verlangen?

@anon50614561 vielleicht?

Danke und Gruß
Christa

Ja, das ist so. § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG stellt solche Renten von der Einkommensteuer frei.

Nein.

Vermutlich nicht. Eine falsche rechtliche Bewertung des Steuerpflichtigen ist kein Grund, bestandkräftige Steuerbescheide zu ändern

:frowning:

Hmm, aber wenn man das irrtümlich als Einkommen angibt (das ist im Grunde genommen geschehen), obwohl das explizit als „Unfallrente“ eingetragen war, verstehe ich nicht, warum das FA nicht schon von alleine darauf aufmerksam wird. Anscheinend ist es doch so, wie vermutet, dass zumindest der überwiegende Teil, der über Software reinkommt, einfach nur ohne nähere Überprüfung abgenickt wird. :frowning:

Das ist bei den Überschusseinkünften (vor allem Arbeitnehmer, Rentner, private Vermieter) definitiv so, und das ist vom Gesetzgeber auch so gewollt. Dafür hat die Finanzverwaltung ein Risikomanagement (maschinelle Vorprüfung) und überprüft deswegen (neben einem gewissen Teil an Zufallsstichproben) nur noch Risikofälle, also Erklärungen, die bei Plausibilitätsprüfungen auffallen, und diese in der Regel nicht vollständig, sondern nur bei den auffälligen Teilen.

Ich konnte jedenfalls mal einen Steuerbescheid vom vorvorigen Jahr ändern. Allerdings gab es neuen Sachverhalt (hatte Zahnarzthonorar wegen Gutachten zurückerhalten), und es war zu meinen Ungunsten, vielleicht ging es deshalb.

Das sind neue Tatsachen, die zu einer höheren Steuer führen, und deswegen eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ermöglichen. Wenn der Finanzbeamte ordentlich gearbeitet hat, sollte im Bescheid auch stehen „Der Bescheid wurde nach § 173 AO geändert“, aber manchmal schlampen sie bei diesen Formulierungen etwas. Wenn die Tatsachen jedoch bereits bekannt sind und lediglich die rechtliche Bewertung falsch war, greift diese Änderungsnorm nicht.

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Das ist ja klar, dass se eher die Hand aufhalten als die Tasche zu öffnen, um Geld herauszuholen. :confused:

Wir versuchen‘s mit § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Es kostet nur 80 Cent Porto, und mehr als nein zu sagen können sie nicht. Kassiert haben sie ja schon, mit etwas Glück gibt es wenigstens ein bisschen zurück. Bin gespannt!

Das sind schon 2 Sachen, die anders sind.

Wenn du es schon versuchst, dann stelle Antrag auf Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit, § 129 AO, Übernahmefehler. Trifft zwar m.E. auch nicht zu (da Rechtsfehler, kein mechanisches Versehen), aber wenn eine Änderungsnorm greift, dann der 129. Du beantragst also Änderung nach § 129 AO, ersatzweise nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO.

Viel Erfolg!

Hmm, wie du weißt, bin ich nicht vom Fach, aber ein bisschen Paragraphenlesen (und -verstehen) kann ich schon, allerdings kenne ich natürlich keine Kommentare o. ä. dazu. Der Satz „Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.“ liest sich für mich so, als wäre dem FA der Fehler unterlaufen. Im Endeffekt ist das zwar richtig, aber nur deshalb, weil die Steuerpflichtigen die Rente quasi falsch betitelt haben. Gilt das dann trotzdem?

Es sehr wackelig, aber m.E. die einzige Möglichkeit. Wenn der Finanzbeamte ohne weitere rechtliche Prüfung hätte erkennen können, dass es sich um einen Schreibfehler handelt, dann ist es ein „Übernahmefehler“, der eine Berichtigung nach 129 AO ermöglichen könnte. Hier könnte man übrigens auch noch nach 173a AO (aber nur bei Bescheiden aus 2017 oder später) Änderung verlangen, das ist die korrespondierende Vorschrift zum 129 AO in Fällen der automatisierten Verarbeitung von Bescheiden.

Erlass aus Billigkeitsgründen nach 227 AO (der Tränendrüsenparagraph) kann man auch immer beantragen, erscheint mir aber auch eher wenig passend, es sei denn, du bist durch die Steuerfestsetzung in wirtschaftliche Nöte geraten.

Insgesamt halte ich aber eine Änderung bei strenger Prüfung für fast ausgeschlossen. Es wird aber nicht immer streng geprüft und auf der Gegenseite sitzen auch Menschen. Also: Versuch macht kluch.

Ich bin nicht betroffen, bin aber diejenige, die den Fehler bemerkt hat. Eigentlich sollte ich nur schauen, warum die Übertragung der EÜR-Daten von lexoffice nach smartsteuer nicht klappt. Als ich die Unfallrente entfernte, waren das knapp 1000 Euro Unterschied. Die Unfallrente gab‘s seit 2015, rechne mal hoch. :confused: Keine wirtschaftlichen Nöte, aber schon jede Menge Holz.

Das denke ich auch. Danke für die Tipps!

Die neue Tatsache (für den Mitarbeiter am FA, dem die Veranlagung obliegt) wäre in diesem Zusammenhang der Bescheid über die Unfallrente, in dem halt steht, dass es sich um eine solche handelt, während der StPfl bei seiner Steuererklärung bloß eine Zahl übermittelt hat, die an dieser Stelle nicht gestanden hätte. Wenn dieser Bescheid zum Änderungsantrag gepackt wird, wird er dem Mitarbeiter am FA erst zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem er den Antrag liest.

Schöne Grüße

MM

Ja, das könnte ein 129 oder 173a AO sein. Das wäre genau der Übernahmefehler. Ohne nähere rechtliche Prüfung hätte es auffallen müssen oder ein reiner Schreibfehler des Stpfl.

Das erscheint mir etwas spitzfindig, aber natürlich könnte man darüber nachdenken. Aber dann besteht das Problem, dass der Stpfl. das späte Bekanntwerden zu vertreten hat. Und schon ist es wieder Essig.

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