Verletzung Aufsichtspflicht Kleinkind

Hallo,

seit einiger Zeit lese ich in diesem tollen Forum mit und benötige nun selbst Hilfe.

Unser Sohn ist 8 Monate alt. Vergangenes Wochenende hatten wir von den Schwiegereltern Besuch. Da unsere Schwiegereltern etwas zu früh da waren und wir noch nicht alles für den Abend vorbereitet hatten, haben wir unseren Sohn ins Wohnzimmer auf seine Krabbeldecke zum Spielen gelegt. Dort war er dann etwa 10-15 Minuten alleine; er hat es dann irgendwie geschafft sich durch Rollen/Drehen bis zum Wohzimmertisch vorzuarbeiten und an der herunterhängenden Tischdecke zu ziehen. So kam er an Opas herunterfallende Brille, die er als tolles Spielzeug emfpand und im Laufe seines Spiels in 2 Teile zerlegte :frowning:

Nun meine Frage: meine Parterin und ich sind mit unserem Sohn privathaftpflichtversichert. Habe ich eine Chance Opa’s Brille durch meine Privathaftpflicht ersetzen zu lassen, weil wir unsere Aufsichtpflicht verletzt haben?

Vielen Dank und Gruss, Peter

Meines Erachtens stellt das keine Aufsichtspflichtverletzung dar, zumal ich bei den Worten „Brille“ und „Haftpflichtversicherung“ immer so eine komisches Zucken bekomme…

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Hi Peter,

Nun meine Frage: meine Parterin und ich sind mit unserem Sohn
privathaftpflichtversichert.

Ihr habt die Aufsichtpflicht keineswegs verletzt. Aber das „mit dem Sohn versichert“ ist ein kleiner Irrtum: Es gilt nur bis zum Abschluss der Versicherung, nicht aber, wenn der Zwerg einen Schaden „verursacht“. Das kann er nämlich gar nicht, weil er nicht weiß, was ein Schaden ist. Die Versicherung muss also nicht eintreten; manchmal werden solche Fälle dennoch geregelt, aber nur aus Gründen der „Kulanz“ - sprich zur Kundenpflege.

Gruß Ralf

Zunächst ist es ja einmal so, dass Kinder unter 7 Jahren deliktunfähig sind, d.h. man kann sie nicht haftbar machen. Die Aufsichtpflichtverletzung spielt da in der Privat-Haftpflicht keine Rolle.

Es gibt jedoch bei neueren Haftpflichtversicherungen den Einschluß einer Klausel, wonach auch für deliktunfähige Kinder Versicherungsschutz besteht. Für die Entschädigung gibt es allerdings Höchstgrenzen, die bei den Versicherungen unterschiedlich sind.

Melden Sie doch den Schaden einfach mal Ihrer Versicherung.

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Zunächst ist es ja einmal so, dass Kinder unter 7 Jahren
deliktunfähig sind, d.h. man kann sie nicht haftbar machen.
Die Aufsichtpflichtverletzung spielt da in der
Privat-Haftpflicht keine Rolle.

Es gibt jedoch bei neueren Haftpflichtversicherungen den
Einschluß einer Klausel, wonach auch für deliktunfähige Kinder
Versicherungsschutz besteht. Für die Entschädigung gibt es
allerdings Höchstgrenzen, die bei den Versicherungen
unterschiedlich sind.

Melden Sie doch den Schaden einfach mal Ihrer Versicherung.

Für Kinder unter 7 besteht NIE Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung, da es nicht zu Haftungsansprüchen gemäß § 823 BGB kommen kann! Es wird lediglich auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletuzng der Eltern bis zu bestimmten Summen verzichtet.

Für Kinder unter 7 besteht NIE Versicherungsschutz in der
Haftpflichtversicherung, da es nicht zu Haftungsansprüchen
gemäß § 823 BGB kommen kann! Es wird lediglich auf die Prüfung
der Aufsichtspflichtverletuzng der Eltern bis zu bestimmten
Summen verzichtet.

Bei einigen Gesellschaften aind „Schäden durch mitversicherte deliktunfähige Kinder“ mitversichert. Der Versicherer wird sich in diesem Fall nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Laskoversicherer oder Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Für diesen Einschluß gibt es Höchstersatzleistungen. Das hat nichts mit Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung zu tun.

Hallo und danke einmal für die zahlreichen Antworten.

Ich habe bei meiner Versicherung angerufen und die Auskunft erhalten, dass - weil ich einen Familientarif habe - mein Sohn mitversichert sei. Ich kenne mich im versicherungsdeutsch nicht so gut aus. Heisst das jetzt dass mein Sohn tatsächlich versichert ist oder dass meine Versicherung kulanterweise bis zu einem mir nicht bekannten Höchstbetrag Schäden durch meinen Sohn (obwohl dieser ja wie ich jetzt gelernt habe gar nicht deliktfähig ist) ersetzt und im Einzelfall prüft und übernimmt…stööhnn…ganz schön kompliziert…

heisst das jetzt, dass wenn es sowieso Kulanz ist was die Versicherung leisten würde, ich mir eine gute Argumentation sparen kann und einfach den Schaden melde „mein Sohn hat die Brille kaputt gemacht“ und hoffe dass die Vers. den Schaden regelt ???

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Hallo und danke einmal für die zahlreichen Antworten.

Ich habe bei meiner Versicherung angerufen und die Auskunft
erhalten, dass - weil ich einen Familientarif habe - mein Sohn
mitversichert sei. Ich kenne mich im versicherungsdeutsch
nicht so gut aus. Heisst das jetzt dass mein Sohn tatsächlich
versichert ist oder dass meine Versicherung kulanterweise bis
zu einem mir nicht bekannten Höchstbetrag Schäden durch meinen
Sohn (obwohl dieser ja wie ich jetzt gelernt habe gar nicht
deliktfähig ist) ersetzt und im Einzelfall prüft und
übernimmt…stööhnn…ganz schön kompliziert…

heisst das jetzt, dass wenn es sowieso Kulanz ist was die
Versicherung leisten würde, ich mir eine gute Argumentation
sparen kann und einfach den Schaden melde „mein Sohn hat die
Brille kaputt gemacht“ und hoffe dass die Vers. den Schaden
regelt ???

Haben Sie generell gefragt, ob Ihr Sohn mitversichert ist, oder haben Sie den Fall einmal geschildert und das Alter Ihres Sohnes angegeben? Denn Ihr Sohn ist bei einem Familientarif generell mitversichert.

Hallo Ofo,

in einigen vorangegangenen Postings wurden Äußerungen getan, die leicht zu Missverständnissen führen können. Daher ganz kurz folgende Fakten:

Selbstverständlich besteht auch für Kinder unter 7 Jahren Versicherungsschutz durch eine (Familien-)Privathaftpflicht.
Dazu muss man aber wissen, was „Versicherungsschutz“ in diesem Zusammenhang bedeutet:
Eine Haftpflichtversicherung hat drei große Aufgaben:

  • Prüfung der Haftungsfrage
  • Ausgleich berechtigter Ansprüche
  • Abwehr unberechtigter Ansprüche

Und an dieser Stelle lauert das Missverständis, dem nicht nur Versicherungskunden, sondern offensichtlich auch viele Vermittler, etc. aufsitzen:
Der Gesetzgeber hat im BGB § 828 zwar geregelt, dass Kinder unter 7 Jahre (im Straßenverkehr tw. auch unter 10 Jahre) sogenannt nicht-deliktfähig sind.
Dies bedeutet aber für die PH nicht, dass kein Versicherungsschutz besteht.
Es bedeutet lediglich, dass Ansprüche gegen die KINDER als unberechtigt abgewehrt werden.
Soweit die Situation der Kinder.

Nun zu den Eltern:
die Eltern können haftbar gemacht werden, WENN sie ihre Aufsichtspflicht verletzen. Sollte dies der Fall sein, handelt es sich dem Grunde nach um berechtigte Ansprüche, die von der Versicherung dem Geschädigten ersetzt werden.
Ob dies hier der Fall ist, kann nur nach einer genauen Prüfung der Umstände definitiv beantwortet werden.
Daher empfiehlt es sich aus meiner Sicht den Schaden detailliert zu melden und über die Versicherung abzuwickeln.

Anmerkung: es besteht häufig ein Unterschied zwischen der Verpflichtung zum Schadenersatz nach dem Buchstaben des Gesetzes und der (vermeintlichen) moralischen Verpflichtung.
Nur für erstere ist die PH zuständig. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Um diesem „Dilemma“ zu entfliehen, bieten die meisten Versicherer inzwischen eine Erweiterung der Ersatzpflicht auch auf Schäden der o.g. Minderjährigen an. Hier werden dann Haftpflichtschäden von Kindern so behandelt, als wären sie von Erwachsenen verursacht (die Schäden, nicht die Kinder).

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

ganz meine Meinung!!!
Hawkeye

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