Hallo,
es geht um folgenden angenommenen Hintergrund:
Nicht verheirates ExPaar, getrennt lebend, Mutter hat alleiniges Sorgerecht, Tochter knapp 5 Jahre alt. Laut Umgangsregelung verbringt die Tochter 2 Wochenenden im Monat beim Vater.
1.Fall
Tochter möchte während dem „Papawochenende“ eine halbe Stunde alleine zur Oma, die direkt nebenan wohnt (gleiches Gebäude, 5 Meter von Haustür zu Haustür, gleiches Grundstück) zum spielen. Die Mutter untersagt das mit der Begründung, der Vater dürfe das Sorge-/Umgangsrecht nicht an die Oma weitergeben.
Wenn, dann müßte der Vater mit zur Oma gehen.
- Fall
Vater geht mit Tochter übers WoEnde auf den Campingplatz. Tochter spielt den ganzen Tag mit dem Nachbarskind. Nachmittags geht das Nachbarskind mit seiner Mutter für eine halbe Stunde auf den 50 Meter entfernten Spielplatz und fragt, ob die Tochter mit möchte. Vater sagt OK und läßt seine Tochter mitgehen.
Die Kindesmutter untersagt das für die Zukunft und behauptet, der Vater hätte seine Aufsichtspflicht verletzt. Mit gleichzeitiger Androhung von Konsequenzen für das künftige Umgangsrecht.
Wenn dann müßte der Vater mit zum Spielplatz gehen.
Die Frage lautet, ob der Vater solche Dinge tatsächlich nicht entscheiden dürfe und ob die Mutter mit ihren Aussagen recht hätte.
Vielen Dank für Eure Antworten.
Grüße
Caro
Hallo Caro,
eine Verletzung der Aufsichtspflicht liegt hier nicht vor, da stets eine betreuende Person anwesend ist.
In dem Moment, wo der Vater das Kind betreut, hat er auch die Entscheidungsbefugnis über Belange des alltäglichen Lebens. Um dies geht es hier.
Zwar hat die Mutter durch das alleinige Sorgerecht auch das Recht, den Umgang mit Dritten zu bestimmen, bei Streitigkeiten entscheidet dann aber das Familiengericht:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1632.html
Bei den genannten Beispielen sind aber keinerlei Gründe zu sehen, warum ein Umgang mit Oma und Freunden schädlich sein könnte. Außerdem steht das Kindeswohl immer im Vordergrund - dazu gehören normalerweise auch Oma und Freunde.
Gruß!
Horst
Zusatzfrage
Hallo Horst,
ich bin zwar nicht Caro, aber dazu fällt mir auch ein „konstruiertes“ Beispiel ein:
Der Vater arbeitet bis mittags und holt dann sein Kind von der Mutter ab. Damit er pünktlich ist, schafft er es nicht mehr zu duschen.
Danach sollte er, die Tochter und die mit ihm zusammenlebende Partnerin zu Bekannten, die der kleinen eine Menge Kleidung schenken möchten, die den eigenen Kindern nicht mehr passt.
Dürfte der Vater die Tochter mit der Partnerin allein dorthin fahren lassen, damit er erst noch in die Wanne kann?
Der Besuch würde rund 2 Stunden dauern. Da sich die Tochter und die Partnerin prima verstehen und bei den Bekannten gleichaltrige Kinder sind, mit denen die Tochter auch gern spielen würde, dürfte so eine Situation ja auch dem Kindeswohl dienen, oder?
Gibt es irgendwo Infos, was man darf und was nicht? Ich weiß, vieles muss im Einzelfall betrachtet/entschieden werden, aber eine grobe Übersicht wäre toll.
Danke und Grüße
D.
Hallo Didi,
die Partnerin gehört nunmal zum Leben und Alltag des Vaters, daher sehe ich auch da kein Problem.
Sollte hier gerichtlich etwas anders geregelt sein, dann weiß man das sowieso.
Man braucht sich eigentlich nur mal zu denken, welche Rechte und Pflichten man Verwandten zubilligen würde, wenn man das Kind für ein Wochenende dort zu Besuch läßt.
Für speziell die hier genannten Fälle gilt auch § 1626, insbesondere:
„(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.“
Sowohl zu der im ersten Fall genannten Oma und den Freunden, als auch zur neuen Partnerin des Papas im zweiten Fall darf man wohl eine solche Bindung annehmen.
Um eine Orientierung zu bekommen, lohnt sich in dem Fall vieleicht mal die Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Elterliche_Sorge_(Deuts…
Gruß!
Horst
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