Verletzung der Aufsichtspflicht?

Hallo,

ein Lehrer kommt von der Klassenfahrt mit seinen Schüler (Grundschule) mit der Bahn wieder. Treffpunkt ist vor dem Bahnhof um 13 Uhr ausgemacht. Lehrer und Schüler sind aber schon um 12.10 Uhr da. Lehrer nimmt um 12.20 den Linienbus zu seinem Wohnort und läßt Schüler allein auf Eltern warten. Es passiert keinem Kind etwas.

Liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor? Mit welcher Strafe müsste der Lehrer rechnen, wenn dies angezeigt (Polizei) wird?

Viele Grüße

Susanne

Hallo,

ein Lehrer kommt von der Klassenfahrt mit seinen Schüler
(Grundschule) mit der Bahn wieder. Treffpunkt ist vor dem
Bahnhof um 13 Uhr ausgemacht. Lehrer und Schüler sind aber
schon um 12.10 Uhr da. Lehrer nimmt um 12.20 den Linienbus zu
seinem Wohnort und läßt Schüler allein auf Eltern warten.

Hat er jemanden geeigneten (volljährig) die Aufsicht übertragen?

Es
passiert keinem Kind etwas.

Liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?

Wenn er nicht für Ersatz der Aufsicht sorgte: Ja.

Mit welcher
Strafe müsste der Lehrer rechnen, wenn dies angezeigt
(Polizei) wird?

Mit keiner.

Viele Grüße

Danke.

Susanne

Hallo,

ein Lehrer kommt von der Klassenfahrt mit seinen Schüler
(Grundschule) mit der Bahn wieder. Treffpunkt ist vor dem
Bahnhof um 13 Uhr ausgemacht. Lehrer und Schüler sind aber
schon um 12.10 Uhr da. Lehrer nimmt um 12.20 den Linienbus zu
seinem Wohnort und läßt Schüler allein auf Eltern warten.

Hat er jemanden geeigneten (volljährig) die Aufsicht
übertragen?

Nein, es war kein Erwachsener da.

Es
passiert keinem Kind etwas.

Liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?

Wenn er nicht für Ersatz der Aufsicht sorgte: Ja.

Mit welcher
Strafe müsste der Lehrer rechnen, wenn dies angezeigt
(Polizei) wird?

Mit keiner.

Auch nicht mit einer Geldstrafe?

Viele Grüße

Danke.

Susanne

Hallo,
IANAL - aber eine Verletzung der Aufsichtspflicht wird IMHO nur relevant, wenn etwas passiert und dann ziviilrechtlich. Es ist nicht strafbar, d.h. er hat kein Verbrechen begangen.
Es könnten allerdings disziplinarische Maßnahmen auf ihn zukommen, von seinem direkten Vorgesetzten (Rektor) oder seinem Arbeitgeber (Staatliches Schulamt, jedenfalls in Hessen ist es das SSA).

Gruß
Elke

IANAL - aber eine Verletzung der Aufsichtspflicht wird IMHO
nur relevant, wenn etwas passiert und dann ziviilrechtlich.

Nein, dann kann es auch strafrechtlich relevant werden, nämmlich wegen § 13 StGB. Insofern könnte man theoretisch im vorliegenden Fall noch an §§ 22, 23 StGB, aber ich halte das für eher fernliegend.

Levay

Hallo,

ein Lehrer kommt von der Klassenfahrt mit seinen Schüler
(Grundschule) mit der Bahn wieder. Treffpunkt ist vor dem
Bahnhof um 13 Uhr ausgemacht. Lehrer und Schüler sind aber
schon um 12.10 Uhr da. Lehrer nimmt um 12.20 den Linienbus zu
seinem Wohnort und läßt Schüler allein auf Eltern warten.

Hat er jemanden geeigneten (volljährig) die Aufsicht
übertragen?

Nein, es war kein Erwachsener da.

Es
passiert keinem Kind etwas.

Liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?

Wenn er nicht für Ersatz der Aufsicht sorgte: Ja.

Mit welcher
Strafe müsste der Lehrer rechnen, wenn dies angezeigt
(Polizei) wird?

Mit keiner.

Auch nicht mit einer Geldstrafe?

Wie die nachfolgenden Redner schon feststellten, fehlt der (auch wenns makaber klingt) eingetretene Schaden. Wäre einer zu beaufsichtigten Person (Schüler) was passiert (Schaden), wäre der Lehrer dran gewesen.

I.O. ist das Verhalten des Lehrers keineswegs. Eine Beschwerde beim Schulamt wäre angemessen, welche eine disziplinarische Maßnahme nach sich ziehen sollte. Der Lehrer sollte auf jeden Fall abgemahnt werden. Der Elternbeirat sollte hier entsprechend Druck beim Schulleiter/Schulamt machen.
Gleich die Staatsanwaltschaft einzuschalten, StGB § 23, wegen des Versuches… mhhh… ist natürlich theoretisch machbar.

Hallo

Nein, dann kann es auch strafrechtlich relevant werden,
nämmlich wegen § 13 StGB. Insofern könnte man theoretisch im
vorliegenden Fall noch an §§ 22, 23 StGB, aber ich halte das
für eher fernliegend.

Welches Vorsatzdelikt könnte hier versucht worden sein?
Grüße, Peter

Welches Vorsatzdelikt könnte hier versucht worden sein?

Wenn wir von dem Fall ausgehen, dass „etwas passiert“ ist, könnte ich mir die vorsätzliche Verwirklichung eines Körperverletzungs- oder Tötungsdeliktes durch Unterlassen vorstellen. Dass ich das für eher fernliegend halte, schrieb ich schon. Der Grund dafür liegt allerdings nicht in der gesetzlichen Systematik, sondern im erforderlichen Eventualvorsatz.

Realistischer wäre ein Fahrlässigkeitsdelikt durch Unterlassen. Da ich aber nur darstellen wollte, was in diesem Fall überhaupt denkabr wäre (und es ist ja „nichts passiert“), bin ich nur auf die theoretische Konstruktion eines versuchten vorsätzlichen Unterlassungsdeliktes eingegangen. Denn ein versuchtes Fahrlässigkeitsdelikt kann es, auch durch Unterlassen, denklogisch nicht geben.

Levay