Verletzung der Intimsphäre

Hallo,
mal angenommen Person (A) Frau ca.80 Jahre alt und Inkontinent mit
Gehhilfe,öffnet Person (B) Gerichtsvollzieher die Wohnungstüre.

Person (A) geht durch die Inkontinenz vorsorglich auf die Toilette,
die Toilette befindet sich im Hausgang gleich neben der Wohnungstüre.
Geteilt durch einen Vorhang,Sichtschutz.Person (A) kann die Toilettentüre
nicht schließen,weil auf Gehhilfe angewiesen.

Person (B) geht hinter den Vorhang und bemerkt Person (A) auf der Toilette,
Person (B) wendet sich aber nicht ab und schaut Person (A) beim Urinieren zu
und redet von forderungen der Gläubiger.

Person (B) macht sich doch rechtlich „Verletzung der Intimsphäre“ schuldig und
ist ein Straftatbestand,oder?

NEIN!

Person (B) macht sich doch rechtlich „Verletzung der
Intimsphäre“ schuldig und
ist ein Straftatbestand,oder?

Nein, Person (B) ist KEIN Straftatbestand! (Sorry, konnte ich mir jetzt nicht verkneifen!)

An sich ist das ein Eingriff in die Intimsphäre und somit ein Verstoß gegen die allgemeinen Perönlichkeitsrechte. Eine Unterlassungsklage ist wegen des beschränkten Zeitraumes nicht zweckmäßig, jedoch könnte ein Aspruc auf Schadensersatz geltend gemacht werden (§ 823 BGB i.V.m. Art. 1 GG)

Servus,

in welcher Höhe soll denn „Schaden“ entstanden sein. Bin gespannt…

Gruß,
Sax

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Servus,

in welcher Höhe soll denn „Schaden“ entstanden sein. Bin
gespannt…

es wäre natürlich ein immaterieller schaden, der vom gericht geschätzt werden würde. deshalb müsste (praxisfern) in der antragsschrift keine summe genannt werden… §§ 253 bgb, 287 zpo

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Servus,

schon klar. Ich wollte mit meiner Nachfrage auf das „praxisfern“ hinaus.

Es wird schwierig sein hier vor Gericht auch nur einen Besenstiel zu gewinnen…

Gruß,
Sax