Hallo,
mal angenommen Person (A) Frau ca.80 Jahre alt und Inkontinent mit
Gehhilfe,öffnet Person (B) Gerichtsvollzieher die Wohnungstüre.
Person (A) geht durch die Inkontinenz vorsorglich auf die Toilette,
die Toilette befindet sich im Hausgang gleich neben der Wohnungstüre.
Geteilt durch einen Vorhang,Sichtschutz.Person (A) kann die Toilettentüre
nicht schließen,weil auf Gehhilfe angewiesen.
Person (B) geht hinter den Vorhang und bemerkt Person (A) auf der Toilette,
Person (B) wendet sich aber nicht ab und schaut Person (A) beim Urinieren zu
und redet von forderungen der Gläubiger.
Person (B) macht sich doch rechtlich „Verletzung der Intimsphäre“ schuldig und
ist ein Straftatbestand,oder?