unglaublich, was es gibt: ein Vermieter-Ehepaar führt jahrelang über das Verhalten einer Mieterin „Buch“ und übergibt schließlich in einem Gespräch einen Beschwerdebrief (bisher keine Auswirkung ins Mietverhältnis). Hierin sind verschiedene Lebensabschnittspartner der Mieterin aufgeführt, Dauer und Häufigkeit von Besuchen aller Art erfasst, nebst Geburtstagsfeiern u.ä. Moniert werden soll hier weniger eine mögliche Nebenkostenerhöhung, sondern allen Ernstes der Lebenswandel der Mieterin. Da wird gefragt, ob sie nicht mit ihrem derzeitigen Partner zusammenziehen wolle und warum dessen Sohn nicht bei seiner Mutter sei…
M.e. liegt hier eine massive Rechtsverletzung vor- aber welche ist denkbar ?? Wie könnte man sich wehren?
M.e. liegt hier eine massive Rechtsverletzung vor- aber welche
ist denkbar ?? Wie könnte man sich wehren?
ich verstehe bereits das problem nicht. wenn es keine auswirkung auf das mietverhältnis hat oder sonstige beeinträchtigungen vorliegen, was will dann der betroffene ?
die bloße „buchführung“ von besuchern o.ä. ist völlig legitim, solange bei der erhebung der daten keine rechte verletzt werden oder keine weitergabe erfolgt, die zu beeinträchtigungen führt.
und das hat hier ja nicht stattgefunden (?). auch eine verletzung des allgemeinen persönlichkeitsrechts ist mE nicht verletzt, schließlich beschränken sich die aufzeichnungen auf für jederman ersichtliche vorkommnisse und nicht etwa, was im schlafzimmer passiert.-
also ist nur die sozialsphäre berührt.
wenn die vermieter fragen was mit dem kind ist oder einen „beschwerdebrief“ übergeben, dann kann sollte man dasselbe machen, wie wenn man auf der straße angequatscht wird - ignorieren …
a.
richtig, es liegt keine Verletzung der Rechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung, auf Schutz der Privatsphäre etc. vor.
Es ist völlig legitim.
Der Brief ebenfalls, denn der Vermieter ist nach dem BGB weiterhin Eigentümer und hat sich um die Wohnung zu sorgen, da sie ihm ja weiterhin gehört. Den Brief sollte man beantworten, muss aber nicht unbedingt. Auf eine adäquate Hoflichkeit ist zu achten.
lg
mgb