Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Hallo,

sehr komplexe Angelegenheit. Als Mitarbeitervertreter würde ich hier einen Anwalt kontaktieren.

Der eine bekommt die Zulagen bereits schon zwei Jahre und die anderen nicht. Zum einen sind hier die Ausschulssfristen interessant und zum anderen sollte geklärt werden ob die Leistungen die er schon zwei Jahre bekommt ein Besitzstand sind.

Ich kann hier leider keine Auskunft geben. Aufgrund dessen würde ich die Angelegenheit mit einen fähigen Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen.

Gruß

Michael

hallo christian,
sorry, kann da leider nicht helfen, mav = kirchliche einrichtung ?! ist sehr komplex mit anderen rechtsgrundlagen.
ich wünsche euch einen kompetenten partner zu finden.
mfg
sn

ok, das wäre wohl das beste… danke für das Stichwort „Besitzstand“, das muß hier auch im Bewußtsein haben.
Gruß

danke(… wir heißen mehr historisch bedingt MAV u werden wohl bald ein Betriebsrat sein …)
Gruß C

Hallo Christian,

für die verspätetet Antwort erst einmal Entschuldigung.

Die Fragen sind sehr komplex und nicht so ohne Weiteres zu beantworten.

Ich gehe davon aus, dass Du in einer Caritativen Einrichtung oder Behindertenwerkstatt gewählt bist. Bei letzterer ist der § 139 SGB IX maßgeblich anzuwenden.
Wie lange seit ihr denn schon in dieses Amt gewählt?, Wie lange bestehen denn bei Euch schon die unterschiedlichen Behandlungen?

In die Vergangenheit zurück regeln geht so gut wie gar nicht. Ihr könnt höchstens Eure Geschäftsleitung auffordern, über die '„Mißstände“ eine Betriebsvereinbarung zu schließen. Dann liegt es an Euch gut zu verhandeln um es allen Mitarbeitern gerecht werden zu lassen.

Grundsätzlich jedoch ist jeder Arbeitgeber berechtigt Vergütungsordnungen für sich herzustellen. Gilt jedoch in der „Einrichtung/Firma“ ein Tarif, so ist er an den Tarif gebunden. Darüber hinaus können dann zusätzlich noch Sondervergütungen eingebaut werden.

Die Frage zum Thema Einbinden als MAV ist das - entweder Betriebsverfassungsrecht oder wie schon erwähnt der § 139 SGB IX - anzuwenden.

Verpflichtend ist auf jeden Fall das Gleichstellungsgesetz. Über gleiche Behandlung zu sprechen ist allerdings sehr schwierig, wo findet gleiche Behandlung heute schon statt! Dies läßt sich nur in Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung einigermaßen herstellen.

Genaue und detaillierte Antwort zu den gestellten Fragen bin ich nur in der Lage, wenn dazu detailliertes Material zur Verfügung steht.

Wenn Du willst, melde Dich noch einmal.
BRätin

Hallo BRätin,
Du hast Recht, in die Vergangenheit zu korrigieren kann man sich hier wohl abschminken, jetzt gehts wohl um ein möglichst sofortiges Aufheben der Benachteiligung. Der § 139 SGB IX bezieht sich auf Mitwirkungsrechte von Mitarbeitern mit Behinderung von Werkstätten fMmB, ist hier also m.E. nicht relevant -auch wenn wir ja alle unsere Behinderungen haben :smile: (Hier geht´s um Mitarbeiter, die Menschen mit Behinderung in Wohngruppen betreuen.)

freundliche Grüße Christian

Sorry, so tief bin ich nicht drin.

Viel Erfolg!

ok, danke

Sorry, so tief bin ich nicht drin.

Viel Erfolg!

Hallo Christian!
Sorry, dass ich dir bisher noch nicht geantwortet habe…es fehlt einfach momentan die Zeit!
Finde deine Frage aber wirklich interessant und würde sehr gerne helfen!
Werde diesen Fall am nächsten Donnerstag mit in mein Gremium nehmen…mal sehen, was dort so an Wissen vorhanden ist. Ist ja auch eine gute „Übung“ für uns :wink:…und wenn wir helfen können um so besser.
Bitte dich also um etwas Geduld…melde mich dann nächste Woche Freitag wieder.
Lieber Gruß, Sandra.

ok, super. Die Geschichte ist in sofern schon etwas weiter gegangen, als wir jetzt eine Art schriftliche „Protestnote“ formuliert haben, die wir am Dienstag dem Geschäftsführer übergeben, mit unserer Position: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit der Notwendigkeit, den finanziellen Nachteil auch rückwirkend auszugleichen (was den Betrieb gewiß nicht ruinieren würde). Wenn diese Option abgelehnt wird, können wir aber wohl nicht mehr viel machen (Schweigepflicht, Individualrecht).
Bin gespannt auf Dein (Euer) Feedback,
lieben Gruß Christian

Also,

zunächst mal ein ernster Hinweis. Als Mitglied einer MAV wie auch eines Betriebsrates braucht man schon eine Qualifikation. Die wird kostenlos angeboten, wenn man Gewerkchaftsmitglied ist. Das würde ich nicht nur deswegen empfehlen, sondern auch, weil man sich dann beraten und unterstützen lassen kann. Empfehle verdi.de.

Nun zu den Fragen. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist die Lohnfestsetzung dem Betriebsrat als Tätigkeit verboten. Das dürfen nur Gewerkschaften, aus gutem Grund.

Gibt es keinen Tarifvertrag, kann der Arbeitgeber erst einmal den Beschäftigten zahlen, was er will. Er beurteilt die Menschen, ihre Arbeitsplätze etc. Abweichungen muss er ggf. mit Gründen versehen.

Mit MAVen kenne ich mich nicht aus. Betriebsräte haben das Recht, die Gehaltslisten einzusehen, sie sollten das auch tun.

Ich würde hier keinen Verstoß gegen Gleichbehandlung sehen (in rechtlicher Hinsicht mit entsprechenden Möglichkeiten)

Über die Einkommen der Beschäftigten habt Ihr Stillschweigen zu bewahren. Allenfalls könnte man generell ansprechen, dass es hier eine Ungleichbehandlung gibt. Dabei darf man aber niemanden, auch nicht indirekt outen.

Ihr könnt überlegen, was Ihr tut. Ich halte ein Entgegenkommen eines Arbeitgebers in Einzelfällen grundsätzlich nicht für falsch. Greift man das an, wird er sich in anderen, womöglich schwierigen Fällen, nicht dazu bereit erklären. Das kann man wollen oder auch nicht.

Viele Grüße

Peter

Hallo Peter,

danke für die Hinweise. Ich sehe auch ein, daß das Entgegenkommem des AG zu würdigen ist. Allerdings denke ich, daß auch die Ausnahmen von der Regel regelmäßig bzgl. Bedürftigkeit erfolgen müßten - damit es gerecht bleibt.

Die Schweigepflicht sollte man vielleicht nicht so auslegen, daß sie die Interessenvertreter handlungsunfähig macht. Ich sollte doch die Option haben, die Ungleichbehandlung als Information weiterzugeben. Ohne Namensnennung:das reicht zur Wahrung der Schweigepflicht?

Du hast Recht mit Deinem Rat, sich zu qualifizieren u beraten zu lassen.
freundlichen Gruß
Christian

Hallo,

Ja, man kann das anonym machen, die Frage ist halt, kann man dann auf die Person schließen? Damit stellt man die Person an den Pranger, es sollte aber um den Arbeitgeber gehen. Also, die Vertraulichkeit hat schon einen Sinn.

Viele Grüße

Peter

Die Vertraulichkeit mit der Informationweitergabe in Einklang zu bringen, ist hier wohl die Kunst. Im neuen Jahr wollen wir uns mal einen Berater von Verdi einladen.
Vielen Dank für die Hinweise!
Christian

Viel Erfolg und weiter so viel Engagement!

Peter

Danke!

Viel Erfolg und weiter so viel Engagement!

Peter