Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Liebe Expertinnen u Experten,

ich bin Mitarbeitervertreter in einer Einrichtung der Behindertenhilfe. Wir sind noch eine recht junge MAV (mit den Rechten eines Betriebsrates, da unsere Einrichtung mittlerweile eine GmbH ist) und noch nicht so ganz firm in einigen Fragen. Jüngst erhielten wir eine Information, die uns eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vermuten läßt:

In unserem Betrieb gilt eine eigene Vergütungsordnung, die regelt, wie sich die Bruttolöhne der MA zusammensetzen: Grundgehalt, Ausbildungszulage, Treuezulage, Erhöhung bei Entfristung, Zuschläge und eben auch eine Kinderzulage, die streng an den Nachweis des Kindergeldbezugs gekoppelt ist. Bisher leer gingen somit getrennt lebende, unterhaltspflichtige Väter/Mütter aus, die kein Kindergeld bezogen.
Bei der Überarbeitung dieser Vergütungsordnung soll dieser Punkt nun zugunsten der getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen geändert werden. Dabei kam allerdings heraus, das EIN unterhaltspflichtiger Mitarbeiter bereits seit ca. 2 Jahren in den Genuß der Kinderzulage OHNE Kindergeldbezug kommt, da er seinerzeit seine finanziell schwierige Situation glaubhaft darlegte und ihm deshalb „ausnahmsweise“ die Kinderzulage auch ohne Kindergeldnachweis gewährt wurde. Zwei anderen MA in vergleichbarer Lage (unterhaltspflichtig ohne Kindergeld) wurde die Zulage aber weiterhin nicht gewährt, sie würden diese erst nach der geplanten Änderung erhalten. Eine dieser beiden MA sprach mich neulich auf ihre Geldsorgen an. Der Geschäftsführer stellt sich auf den Standpunkt, er könne in begründeten „Härtefälle“ Ausnahmen von der Regel zulassen, die beiden anderen MA hätten ja die Bedingungen bei Vertragsabschluß akzeptiert.
Meine Fragen:

Gibt es diesen Ermessensspielraum des Arbeitgebers?
Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor?
Hätten wir als MAV die Gehaltslisten kontrollieren müssen?
Hätte uns die Leitung über die „Sonderregelung“ informieren müssen?
Kann und muß eine Nachzahlung für die Benachteiligten gefordert werden?
Dürfen wir die betroffenen auf die Ungleichbehandlung aufmerksam machen oder MÜSSEN wir das sogar?
In welchen Schritten gehen wir Mitarbeitervertreter nun am Besten vor?

Für Hinweise wäre ich sehr dankbar!!
freundliche Grüße
Christian

Hallo Christian,
das sind sehr interessante Fragen, auf die ich dir nicht 100%ig antworten kann, ich versuch es mal.
Der BR(MAV) hat keinen Einblick in die Gehaltslisten, er kann nur über die richtige Eingruppierung wachen. Wenn der AG einem MA mehr Gehalt zahlt, dann ist das seine Angelegenheit. Ihr könnt natürlich dem MA einen Tipp geben und der wiederum kann sich nur anwaltlichen Rat holen.Eine andere Möglichkeit wäre, über eine Beschwerde des MA, den AG anzusprechen §85 Betr.VG und dann noch weiter zu gehen über §23 Betr.VG. Ist diese Regelung in einer Betriebsvereinbarung festgelegt habt ihr wiederum Mitspracherecht.
Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen, bzw. Anregungen geben.
LG AP-BR

Wenn es eine schriftlich fixierte Vergütungsordnung gibt, gibt es keinen Ermessungsspielraum des Arbeitgebers. Sobald er eine Ausnahme macht, können sich auch andere Mitarbeiter darauf berufen. Und ja, es liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Der Betriebsrat resp. die Mitarbeitervertretung hat das Recht, die Gehaltslisten regelmäßig einzusehen. Auf diesem Recht müssen Sie auch bestehen. Und der Arbeitgeber hätte sie über die Sonderregelung informieren müssen, wenn er denn doch eine macht. Ob eine Nachzahlung möglich ist, kann ich so jetzt nicht sagen, muß im Einzelfall gesprüft werden.
Ich würde den Arbeitgeber jetzt entsprechend mit der Situation konfrontieren, schriftlich. Und Sie sollten auf jeden Fall kurzfristig Betriebsratsseminare besuchen, darauf haben Sie einen Anspruch.

Danke, die Paragraphen sind hilreich! Lg

vielen Dank - mit den Seminaren haben Sie natürlich nur zu Recht… Ein MAV Mitglied ist die Finanzbuchhalterin und es herrschte der Eindruck vor, wir dürften den Sachverhalt eigentlich gar nicht kennen.Falls ich nochmal nachhaken darf:Wie sieht es mit Schweigepflicht aus? Dürfen wir die Betroffenen einbeziehen, falls der AG nicht von sich aus Lösungen anbietet?

Hallo Christian,

  1. das ist ein Vertsoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
  2. ihr müsst einen Personal/o. Betriebsrat gründen. eine Mitarbeitervertretung ist juristisch nicht handlungsfähig. Daher habt ihr auch keinen juristischen Anspruch auf „gehört“ werden.
  3. nehmt euch dringend einen Gewerkschaftsmann von der Verdi als Berater hinzu. Der wird bestimmt erst mal kommen und sich ein Bilde machen.

Viel Glück!!

… bisher werden wir schon gehört als MAV, Frage ist nur, was passiert wenn´s mal ernst wird - da hast Recht. Verdi-Berater ist auch ne Idee. Danke!!

Hier wiederum unterliegenSie der Schweigepflicht: Sie dürfen den Mitarbeitern nicht sagen, was Sie wissen.

Hallo,

Liebe Expertinnen u Experten,

ich bin Mitarbeitervertreter in einer Einrichtung der
Behindertenhilfe. Wir sind noch eine recht junge MAV (mit den
Rechten eines Betriebsrates, da unsere Einrichtung
mittlerweile eine GmbH ist)

Dann gehe ich davon aus, daß Sie auch bereits die notwendige Neuwahl des BR eingeleitet haben.

und noch nicht so ganz firm in
einigen Fragen.

Dafür gibt es Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG, die der AG zu zahlen hat.

Jüngst erhielten wir eine Information, die uns
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vermuten
läßt:

In unserem Betrieb gilt eine eigene Vergütungsordnung, die
regelt, wie sich die Bruttolöhne der MA zusammensetzen:
Grundgehalt, Ausbildungszulage, Treuezulage, Erhöhung bei
Entfristung, Zuschläge und eben auch eine Kinderzulage, die
streng an den Nachweis des Kindergeldbezugs gekoppelt ist.
Bisher leer gingen somit getrennt lebende,
unterhaltspflichtige Väter/Mütter aus, die kein Kindergeld
bezogen.
Bei der Überarbeitung dieser Vergütungsordnung soll dieser
Punkt nun zugunsten der getrennt lebenden
Unterhaltspflichtigen geändert werden. Dabei kam allerdings
heraus, das EIN unterhaltspflichtiger Mitarbeiter bereits seit
ca. 2 Jahren in den Genuß der Kinderzulage OHNE
Kindergeldbezug kommt, da er seinerzeit seine finanziell
schwierige Situation glaubhaft darlegte und ihm deshalb
„ausnahmsweise“ die Kinderzulage auch ohne Kindergeldnachweis
gewährt wurde. Zwei anderen MA in vergleichbarer Lage
(unterhaltspflichtig ohne Kindergeld) wurde die Zulage aber
weiterhin nicht gewährt, sie würden diese erst nach der
geplanten Änderung erhalten. Eine dieser beiden MA sprach
mich neulich auf ihre Geldsorgen an. Der Geschäftsführer
stellt sich auf den Standpunkt, er könne in begründeten
„Härtefälle“ Ausnahmen von der Regel zulassen, die beiden
anderen MA hätten ja die Bedingungen bei Vertragsabschluß
akzeptiert.
Meine Fragen:

Gibt es diesen Ermessensspielraum des Arbeitgebers?

Im Geltungsbereich des BetrVG nein. Allerdings müßte nach dem Wechsel der Rechtsgrundlage die Vergütungsordnung sowieso überprüft werden. Hat der Geschäftsführer diese Zulage ohne Genehmigung des Eigentümers entgegen der seinerzeit geltenden Vergütungsordnung gewährt, steht der Tatbestand der Untreue im Raum.

Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor?

Wahrscheinlich ja

Hätten wir als MAV die Gehaltslisten kontrollieren müssen?

Ob dies als MAV möglich war, weiß ich nicht. Im Rahmen des BetrVG besteht ab einer bestimmten Größe das Recht zur Einsichtnahme gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG

Hätte uns die Leitung über die „Sonderregelung“ informieren
müssen?

MAV weiß ich nicht, gem. § 99 Abs. 1 BetrVG Ja.

Kann und muß eine Nachzahlung für die Benachteiligten
gefordert werden?

Nein, dies ist Individualrecht und müßte von den Benachteiligten selbst verfolgt werden. Es gilt allerdings im Arbeitsrecht der Grundsatz: „Keine Gleichbehandlung im Unrecht !“

Dürfen wir die betroffenen auf die Ungleichbehandlung
aufmerksam machen

NEIN, da Verschwiegenheitspflicht besteht

oder MÜSSEN wir das sogar?

Auf gar keinen Fall

In welchen Schritten gehen wir Mitarbeitervertreter nun am
Besten vor?

Den GF (durch GBR-Beschluß) auffordern, den Verstoß gegen die Vergütungsordnung sofort zu beenden, da die Vergütungsordnung mE beim Betriebsübergang von Sklavenhalterei zum BetrVG weiterhin gültig bleibt. Ggfs. muß das Gremium auch bereit sein, mit anwaltlichem Rat den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.

Für Hinweise wäre ich sehr dankbar!!
freundliche Grüße

&Tschüß

Christian

Wolfgang

Herzlichen Dank für Ihre Hinweise!

Hier wiederum unterliegenSie der Schweigepflicht: Sie dürfen
den Mitarbeitern nicht sagen, was Sie wissen.

Hallo Wolfang,
besten Dank für die stichhaltigen Auskünfte, wenn ich nochmal nachhaken darf:
>wir bewegen uns als MAV auf Grundlage des BetrVG, das ist über eine Geschäftsordnung fixiert u von der GF anerkannt, meinen Sie dennoch, daß die Interessenvertretung nur in Form eines BR statt MAV möglich bzw. juristisch handlungsfähig ist?
>Schulungen: Sie haben völlig Recht-das steht dringend an…
>daß die Einsicht in Gehaltslisten an eine bestimmte Größe gekoppelt ist, konnte ich aus anderen Quellen nicht entnehmen: wie groß denn? wir sind gut 50 MA
wenn die Benachteiligten nichts von ihrer Benachteiligung wissen u wir sie nicht informieren dürfen, können sie individuell ja gar nicht tätig werden u die GF hat nichts befürchten, außer daß sie den Verstoß JETZT beenden muß-aber ohne „Vergangenheitsbewältigung“. Richtig?
Auch ein indirekter Hinweis nach dem Motto „sprich doch mal mit den Anderen Unterhaltspflichtigen, ob die auch keine Zulage bekommen haben“ wäre wohl unzulässig?
Mich wurmt das irgendwie-ich hoffe Sie verstehen das…
Sorry für den Textschwall…freue mich über Antwort, falls Sie noch Kapazität frei haben.
Gruß

p.s.: die Einrichtung war zum Zeitpunkt der „Sonderregelung“ noch ein e.V.>>wer wäre dann als Eigentümer um Genehmigung zu fragen gewesen?

kann hierzu leider keinen Rat geben.
T.O.

ok, trotzdem danke für´s Mitteilen!

kann hierzu leider keinen Rat geben.
T.O.

Hallo Christian,
MAV mit den Rechten eines BR??? Das interessiert mich. Gilt das BetrVG für Euch? Und warum habt ihr dann keinen BR??
Aber zu deiner Frage: Indirekt bekommt auch der Unterhaltsverpflichtete Kindergeld. Er kann nämlich 50% des Kindergeldes, welches das andere Elternteil erhält, vom Unterhalt abziehen. Heißt: wenn jemand Kindesunterhalt zahlen muss, erhält er „automatisch“ Kindergeld. Er kann es nicht belegen, es ergibt sich aber aus dem Unterhaltsrecht.
Wer hat die Vergütungsordnung erstellt/verhandelt? Wenn der AG sie einseitig festgelegt hat, kann er sie auch einseitig auslegen.
Natürlich gibt es einen Ermessensspieltraum des AG, schließlich ist es sein Geld. Gerecht ist das nicht, aber…
Es liegt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor, weil es einen solchen nicht wirklich gibt! Es darf nur nicht benachbeteiligt werden wegen Geschlecht, Religion, Abstammung usw. Und eine solche (definierte) Benachteiligung liegt wohl nicht vor.
Ihr habt nur Einsicht in die Gehaltslisten, keine Kontrollfunktion.
Nein, die Leitung brauchte nicht informieren.
Die Nachzahlung müssen die Kollegen selbst fordern (Individualrecht), allerdings fehlt meines Erachtens für diese Forderung die Rechtsgrundlage.
Wer verhandelt die Änderungen der Vergütungsordnung?
Was haltet ihr davon, wenn ihr mal ein Seminar zum BetrVG besucht? Ist erforderlich, denn nur so könnt ihr wirklich rechtssicher arbeiten. Ich wünsche Euch ganz viel Erfolg und würde mich freuen, wenn du Lust hast, meine Eingangsfragen zu beantworten.
Viele Grüße
Brigitte

Hallo Christian,

ich bin da leider überfragt. Könnt ihr euch da nicht bei einer Gewerkschaft Rat holen oder bei einem Anwalt (ggf. muss das der AG bezahlen - zumindest wenn ihr wirklich die Rechte eines Betriebsrates habt)???

Sorry … hoffe die anderen können mehr helfen

Gruß
HJK

Hallo Brigitte,
danke für Deine ausführliche Antwort, die konträr zu den meisten anderen ist. Aber Verwirrung ist ja der Beginn der Erkenntnis :smile:.(Einig bist Du Dir mit den anderen in der Empfehlung, zu Seminaren zu gehen…wie wahr…) Als die MAV vor ca. 4 Jahren entstand (durch eine Vorbereitungsgruppe) war unsere Einrichtung noch ein e.V. und man fand, der Titel MAV passe besser, auch wenn wir nicht zur Kirche gehören. Seit 2010 sind wir nun eine GmbH und bewegen uns auf Grundlage des BetrVG, nur hatte niemand von uns Lust oder fand es nötig, deshalb offiziell zum BR zu mutieren, auch weil wir den Aufwand scheuten,das mit allen Formalitäten durchzuziehen. Wir sind uns mit der GF einig, daß wir die Rechte eines BR besitzen. Ich frage mich allerdings, ob wir eigentlich juristisch handeln könnten, mir wurde hier auch schon gesagt, eine Neuwahl als BR sei unumgänglich … Mal schauen.
Die Vergütungsordnung stammt noch fast aus Pionierzeiten, wo alle eine große Familie waren o.ä., also ohne MAV. Mich wundert Deine Ansicht von der „Auslegung“ etwas, denn entweder die Regeln sind verbindlich oder nicht. Die Ungleichbehandlung basierte mehr auf der Tatsache, daß der bevorzugte Kollege aus einer befreundeten Einrichtung zu uns wechselte und daher mutiger verhandeln konnte:man wollte ihn, als altbekanntes Gesicht.
Die Änderungen verhandelt die MAV mit dem GF und der Personalsachbearbeiterin zusammen. Aber wie es nach Deiner Interpretation aussieht, können wir nicht viel für die benachteiligte Kollegen tun, zumindest nicht hinsichtlich der ca. 2 Jahre langen Benachteiligung.
freundlichen Gruß
Christian

Danke Dir, ja - die Idee eines Beraters ist gut! „die anderen“ können zwar mehr dazu sagen-aber jeder was anderes :frowning: naja, schönen Gruß!

Hallo Christian,
ja, habe ich gesehen, dass die anderen Antworten… Nun gut, ich schule zum Thema BetrVG und AGG und und und…
Ihr müsst (!!!) eine BR-Wahl durchführen (hat mit Mutation recht wenig zu tun…), so wie es jetzt läuft, habt ihr keinerlei, wirklich keinerlei Rechte!!! Man gaukelt Euch vor, ihr hättet welche, aber wenn es hart auf hart kommt, lacht der Arbeitsrichter … Und ihr habt keine Durchsetzungsmöglichkeiten eurer angeblichen Rechte. Entschuldige bitte, dass ich das so hart ausdrücke, aber so isses nun mal.
Der, der Regeln aufstellt, kann sie auch ändern. Ist das klarer ausgedrückt? Wenn zwei Parteien Regeln aufstellen, können sie zusammen ändern.
Für die Verhandlung der neuen Vergütungsordnung habt ihr ja eventuell ein inoffizielles Mandat, rechtsverbindlich vereinbaren und unterschreiben könnt ihr gar nix. Also, könnt ihr natürlich schon, hat aber keine rechtliche Auswirkung.
Tut mir leid, aber das sind die Fakten.
Die genannten §§ in den Antworten gelten alle nur für Betriebsräte (der § 99 hat nichts mit euren Problemen zu tun, aber das nur am Rande) und auch nur ein ordentlich gewählter BR kann diese Rechte durchsetzen.
Ich halte es wirklich für ganz wichtig, dass ihr einen BR wählt und aufhört nur einen solchen zu „spielen“. Ihr habt keinen Kündigungsschutz, nix…
Du merkst, ich steigere mich langsam rein. Liegt daran, dass mich so etwas immer sehr besorgt und ich daran denke, was alles kommen könnte.
Und dass ihr außer freundliches Bitten und Verhandeln nichts für Eure KollegInnen tun könnt, ist keine Interpretation, sondern Arbeitsrecht.
Wenn ich helfen kann, melde dich! Viel Erfolg!

Hallo Brigitte,
ja-ich sehe es allmählich ein, es hat sich auch nie so stimmig angefühlt mit der „MAVwieBR“, im März sind eh Neuwahlen-vielleicht schaffen wir das noch… Vielen Dank auch für Dein Auskunfts-Angebot, ich werde bestimmt noch darauf zurückkommen …!
freundliche Grüße