Darf ich ein im Internet veröffentlichtes, im Jahr 1835 gemaltes Bild kopieren und für den eigenen Gebrauch auf Leinwand drucken lassen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Servus,
Bitte FAQ:1129 beachten, also…
Darf ich man ein im Internet veröffentlichtes, im Jahr 1835
gemaltes Bild kopieren und für den eigenen Gebrauch auf
Leinwand drucken lassen?
- Urheberrecht am Gemälde:
Erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Malers. Aufpassen: Wenn der Maler sehr jung war und sehr lange lebte, können die Rechte schonmal erst 140 Jahre nach der Herstellung des Bildes ablaufen.
Hier nehme ich allerdings an, dass 179 Jahre später kein Urheberrecht des Malers mehr besteht.
-
Rechte des Fotografen:
Gem. § 72 UrhG hat der Fotograf ein Leistungsschutzrecht von 50 Jahren nach Erscheinen des Lichtbildes. Wenn also das Foto kein Foto von 1964 oder davor ist, sollten hier Rechte bestehen. -
Private Nutzung:
Da ist wohl § 53 einschlägig: _§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt_
.
[…]
Demnach sollte es zulässig sein, ein Foto eines Gemäldes für den privaten Gebrauch auf eine Leinwand zu drucken.
Gruß,
Sax
IANAL
Hallo, selbst zu drucken ja, aber das Problem ist ein gewerblicher Druckdienstleister, darf es eben nicht drucken, da er es ja nicht als sein Privatvergnügen unentgeltlich machen wird.
Der UP will es aber drucken lassen, und das würde genau genommen, das Problem sein, zumindest aus rechtlicher Sicht.
Ich bin mir aber sicher dass sich 80% der Anbieter darüber praktisch hinwegsetzen, und bestenfalls in Ihren Lieferbedingungen oder auf der Rechnung ein Hinweis zu finden sein wird, so nach dem Motto: der Auftrageber versichert Rechteinhaber zu sein oder von diesem die Erlaubniss erhalten zu haben … uns schad und klaglos zu halten… blabla irgendsowas,
Servus,
Hier war ich auch unsicher, da es ja heißt
Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt …
Ist nicht der Druck eines Fotos auf eine Leinwand eine „Vervielfältigungen auf […] einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ ?
Somit also auch möglich wenn es entgeltlich erfolgt?
Gruß,
Sax
Hi, und das Ende dieses Satzes?
soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet … mehr auf http://w-w-w.ms/a5d8ju
Der UP fragt bezüglich einer Vorlage aus dem Internet
OL
Servus,
Da muss man aufpassen:
Der Satz meint
…rechtswidrig hergestellte oder rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage…
Über diese unglückliche Formulierung im Gesetz bin ich auch schon gestolpert und musste mich eines Besseren belehren lassen.
Gruß,
Sax