Verletzung Postgeheimnis und Unterschlagung Brief

Mal angenommen eine andere Person nimmt einen extrem wichtigen (Terminsache) und vertraulichen Brief eines Anwalts für eine Person entgegen, die ebenfalls unter gleicher Geschäftsadresse ansässig ist. Die annehmende Person öffnet den Brief und versäumt es diesen Brief 4 Monate lang an den rechtmäßigen Empfänger aushändigen. Dadurch entsteht dem rechtmäßigen Empfänger ein großer Schaden.

Kann der rechtmäßige Empfänger Schadensersatz/Schmerzensgeld o.ä. wegen Verletzung des Postgeheimnisses fordern?

Kann er den entstandenen Schaden von der anderen Person einfordern ?

in der allgemeinheit der schilderung kann man nur sagen: vielleicht ?!
es fehlen angaben, ob die person zur entgegennahme befugt war, warum keine weiterleitung erfolgte. hätte der empfänger beim absender nachfragen müssen, liegen sonstige mitverschuldensanspekte vor. liegt ein schaden vor und warum, kann dieser nachgewiesen werden etc…

p.s. nur für die öffnung fremder briefe gibt’s kein schmerzensgeld, sonst wäre die post ag bald pleite…

Nicht die Post hat den Brief geöffnet und unterschlagen, sondern die andere Person, mit der sich ein Briefkasten geteilt wird. Eigentlich müsste die Post aber an die Straßenadresse addressierte Briefe automatisch ans Postfach weiterleiten, das eigens für diese Straßenanschrift eingerichtet wurde. Selbst wenn er zum Empfang der Post berechtigt ist, ist er noch lange nicht zur Verletzung des Postgeheimnisses und zur 4-monatigen Unterschlagung berechtigt. Nein, beim Absender hätte nicht nachgefragt werden müssen,
da es eine unerwartete Abmahnung ist, mit der nun wirklich niemand rechnet.

Nicht die Post hat den Brief geöffnet und unterschlagen,
sondern die andere Person, mit der sich ein Briefkasten
geteilt wird.

das war schon klar und nur ein vergleich…

Selbst wenn er zum Empfang der Post
berechtigt ist, ist er noch lange nicht zur Verletzung des
Postgeheimnisses und zur 4-monatigen Unterschlagung
berechtigt. Nein, beim Absender hätte nicht nachgefragt werden
müssen,
da es eine unerwartete Abmahnung ist, mit der nun wirklich
niemand rechnet.

noch einmal: die schilderung ist zu pauschal, als dass man irgendeine vernünftige aussage treffen könnte. wenn du ihn nicht konkretisierst, brauchst du auch keine antwort erwarten.

Sachverhalt:
Im März 2013 ging für XXXXX eine Abmahnung wegen Verletzung von Bildrechten auf der Homepage des Herrn XXXXXX von Rechtsanwalt XXXXX ein. Es wurde laut „vergessen“ dieses Schreiben unverzüglich an Herrn XXXX weiterzuleiten. Später habe man sich dann nicht mehr daran erinnert und habe es erst jetzt, am 16.07.13 wieder gefunden. Man hat den Brief ohne Original Briefumschlag, der nicht mehr vorliegt, am 16.07.13 an die Wohnanschrift des Herrn XXXXX abgeschickt. Der Brief ging dort am 18.07.13 ein. Herr XXXXX konnte somit bis zu diesem Tag keine Kenntnis von diesem Schreiben haben. Die in der Abmahnung vom 12.03.13 erwähnte erste Abmahnung vom 11.02.13 war hier nie eingegangen. Herr XXXXX benutzt einen Raum nur bedarfsweise einmal im Monat. Somit ist er seltenst hier und schaut daher auch nie persönlich nach Post. Es ging sehr selten Post ein und wenn, dann wurde Herr XXXXXX, außer im Fall dieser Abmahnnung, telefonisch zwecks Abholung informiert.

und wo soll nun der schaden sein ?
die einzige pflichtverletzung, die ich herauslese, ist der verstoß gegen das urhebergesetz.
unterstellt man, dass die weiterleitung der abmahnung zeitnah erfolgt wäre, dann liegt noch immer eine urheberrechtsverletzung vor, die zu ansprüchen des urhebers führen.
also welcher kausale schaden wurde durch die nichtweiterleitung verursacht (zumal eine pflichtverletzung schon fraglich ist…). die abmahnung iSd § 97a urhg hat nur den sinn, einen rechtsstreit zu vermeiden (durch strafbewehrte unterlassungserklärung) und nicht demjenigen, der das urheberrecht verletzt, eine zweite chance zu geben…

einzig denkbarer schaden, der mir spontan aufgrund der verspäteten abmahnung (und damit des nicht rechtzeitig abgegebenen unterlassungserklärung)einfällt, sind entstandene gerichtskosten. auch diese nur in einem verringerten maß, wenn der beklagte anerkennt. nach neuer BGH-rspr. würde die gerichtskosten sogar vollständig dem kläger aufgebürdet, wenn der beklagte beweisen kann, dass ihm gegenüber kein zugang erfolgte.

Der Schaden liegt darin, dass man bei fristgerechter Antwort auf die erste Abmahnung sich vielleicht auf einen geringeren Betrag hätte einigen können und ein Gerichtsverfahren hätte vermeiden können. Außerdem fordert der Abmahnungsanwalt €5.000,- , wenn die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht eingeht. Das macht unterm Strich mit von ihm geschätzten Gerichtskosten rund €10.000,-. Die Hompage, um die es geht, hatte übrigens eine Firma gemacht und auch diese Firma hatte das abgemahnte Foto zur Verfügung gestellt und auf der Homepage veröffentlicht.

Der Schaden liegt darin, dass man bei fristgerechter Antwort
auf die erste Abmahnung sich vielleicht auf einen geringeren
Betrag hätte einigen können und ein Gerichtsverfahren hätte
vermeiden können.

durch das „vielleicht“ sollte dir einleuchten, dass dieser beweis praktisch nicht zu erbringen ist.

Außerdem fordert der Abmahnungsanwalt
€5.000,- , wenn die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht
eingeht.

die 5000€ beruhen auf der pflichtverletzung des urheberrechts und nicht auf der nicht-unterzeichnung der unterlassungserklärung. auch in dieser wird eine vertragsstrafe vereinbart.

Das macht unterm Strich mit von ihm geschätzten
Gerichtskosten rund €10.000,-.

es ist nicht nachvollziehbar, dass es 5000€ gerichtskosten wären. dass der streitwert so hoch wäre, ist eher ausgeschlossen (siehe rvg + gkg).

Die Hompage, um die es geht,
hatte übrigens eine Firma gemacht und auch diese Firma hatte
das abgemahnte Foto zur Verfügung gestellt und auf der
Homepage veröffentlicht.

der erste ansprechpartner ist daher das unternehmen, das die homepage erstellte.
im übrigen besteht grds. keine pflicht, den brief weiterzuleiten. natürlich kommt es auf die umstände an. aber selbst diese scheint man nicht konkret darlegen zu können.

Nicht €5000,- Gerichtskosten, sondern:
Forderung in Abmahnung: €2.000,-
Strafe bei nicht fristgerechter Unterlassungserklärung: €5.000,-
Gerichtskosten: €3.000,-
= 10.000,-

Demnach ist also die Webdesign-Firma schuldig und hat die Forderung zu zahlen ?

Nicht €5000,- Gerichtskosten, sondern:
Forderung in Abmahnung: €2.000,-
Strafe bei nicht fristgerechter Unterlassungserklärung:
€5.000,-
Gerichtskosten: €3.000,-
= 10.000,-

naja, mit der milchmädchenrechnung kommst du nicht weit…
du kannst doch nicht die vorgeschlagene vertragsstrafe (2000€) mit der forderung bei nicht-unterzeichnung (5000€) addieren…

Demnach ist also die Webdesign-Firma schuldig und hat die
Forderung zu zahlen ?

wenn die webdesign-firma beauftragt wurde, die website (inkl.) fotos zu erstellen, dann ist -ohne weitere vereinbarung- natürlich auch vertragsinhalt, dass nicht gegen das urheberrecht anderer verstoßen wird. werden dennoch bilder ohne erlaubnis eingebunden, ist das eine pflichtverletzung gem. § 280 bgb, wenn der kunde einen schaden erleidet.
daher sollte man sich zuerst an seinen vertragspartner bzgl. der ansprüche wenden…
dazu fragt man bei seiner rechtsschutzV nach und nimmt sich einen FA fürs urheber- und medienrecht (10.000€ wird’s aber auf keinen fall geben)

Wäre es möglich, dass wir mal über E-mail in Kontakt treten ?
natureguy (at) web.de

Wäre es möglich, dass wir mal über E-mail in Kontakt treten ?
natureguy (at) web.de

sorry, aber das mache ich grds. nicht. außerdem besitze ich nur grundkenntnisse im medien-/urheberrecht. einfach mal nach einem FA in der gegend googln und termin vereinbaren (erstberatung kostet nicht die welt bzw. übernimmt die rechtsschutzV).

Ok. Ich habe keine RV.