Hi,
angenommen eine Person (A) beschuldigt konkret alle Mitarbeiter einer Firma der Annahme von Schmiergeldzahlungen.
Kann unter dieser Voraussetzung ein Mitarbeiter (M), trotzdem er nicht namentlich benannt wurde, gegen diese Verleumdung strafrechtlich vorgehen? Oder bedarf es der namentlichen Nennung des M?
Ferner angenommen bei dem Mitarbeiter M handelt es sich aber auch um die Person, die in die Vorgänge entscheidend involviert war, weshalb die Person A überhaupt die Vorwürfe erhoben hat.
Gruss
living free
Hallo,
zum einen handelt es sich in dem geschilderten Beispiel tendenziell um „üble Nachrede“, nicht um Verleumdung, zum anderen: Ja, das kann die Person anzeigen, da sie sich ja betroffen fühlt.
Wer für einen Polizisten hörbar „alle Bullen sind Schweine“ brüllt, der begeht ja schließlich auch eine Beamtenbeleidigung, oder?
Definition
Üble Nachrede: Jemand verbreitet rufschädigende Behauptungen ohne sie als wahr beweisen zu können.
Verleumdung: Jemand verbreitet rufschädigende Behauptungen obwohl er genau weiß, dass sie nicht wahr sind.
Siehe auch http://dejure.org/gesetze/StGB/186.html (+§187)
Viele Grüße
Lumpi
Hallo,
Wer für einen Polizisten hörbar „alle Bullen sind Schweine“
brüllt, der begeht ja schließlich auch eine
Beamtenbeleidigung, oder?
nur ein simple Beleidigung. Den strafrechtlichen Begriff der Beamtenbeleidigung gibt es in Deutschland nicht.
Zu dem Sachverhalt scheint mir noch einiges unklar, vor allen Dingen geht daraus nicht hervor, wie hoch der Wahrheitsgehalt der ehrabschneidenden Behauptung ist. Behauptet man wahre Tatsachen, so ist es weder Beleidigung, noch Verleumdung oder üble Nachrede.
Gruss
Iru
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Hallo und danke an euch beide.
nun, es handelt sich bei dem angenommenen fall definitiv um eine unwahrheit, die nicht beweisbar ist, da sie schlicht falsch ist.
sie ist in diesem angenommenen fall aus frust geäussert worden.
daher trifft m.E. aber auch beide definitionen zu, üble nachrede und verleumdung.
nachfrage:
1.
wenn die üble nachrede bzw. äußerung - so angenommen - „nur“ in schriftlicher form geäußert wurde und dieses schreiben eigentlich nicht direkt an die mitarbeiter gesendet wurde; wie ist es dann?
dem/den mitarbeitern wurde es aber im vertrauen zugeleitet mit der bitte, es vertraulich zu behandeln.
selbst dann ist die möglichkeit, es nach STGB zu verfolgen, nicht eingeschränkt, oder?
-
was, wenn der mitarbeiter sich einen anwalt nimmt, klage einreicht und DANN erst die üble nachrede zurück genommen wird, dann muss der „täter“ dennoch die anwaltskosten bezahlen, nicht wahr?
gruss und danke vorab
living free
Hallo,
weiss denn der Beleidiger, dass es sich um die Unwahrheit handelt?
Gruss
Iru
Hallo Iru.
nun, da der Mitarbeiter weiss, nicht geschmiert worden zu sein, es also unwahr ist, MUSS der Beleidiger dies wissen und kann es nur haltlos behauptet haben.
Der Mitarbeiter hat eine Entscheidung getroffen, nachdem in diesem angenommenen Fall dem Beleidiger ein Auftrag verwehrt wurde, also behauptet er schlicht, der Mitarbeiter werde von der Konkurrenz geschmiert.
LG
living free
dem/den mitarbeitern wurde es aber im vertrauen zugeleitet mit
der bitte, es vertraulich zu behandeln.
selbst dann ist die möglichkeit, es nach STGB zu verfolgen,
nicht eingeschränkt, oder?
Wieso sollte sie eingeschränkt sein? Die Bitte um Vertraulichkeit und selbst deren Zusage beinträchtigt nicht den strafrechtlichen Verfolgungsanspruch.
was, wenn der mitarbeiter sich einen anwalt nimmt, klage
einreicht und DANN erst die üble nachrede zurück genommen
wird, dann muss der „täter“ dennoch die anwaltskosten
bezahlen, nicht wahr?
Nicht zwingend. Als Kläger im Strafrechtsverfahren wird der Mitarbeiter von der Staatsanwaltschaft vertreten, es besteht daher keine Notwendigkeit zur Herbeiziehung eines eigenen Anwalts. Bei die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (z. B. Unterlassungserklärung) sieht das hingegen anders aus. In beiden Fällen irrelevant ist der Zeitpunkt, wann die falschen Behauptungen zurückgenommen werden.
IANAL
Hallo
nun, da der Mitarbeiter weiss, nicht geschmiert worden zu
sein, es also unwahr ist, MUSS der Beleidiger dies wissen und
kann es nur haltlos behauptet haben.
genau das Wissen macht den Unterschied zwischen Verleumdung und Übler Nachrede aus. Bei der Verleumdung weiss der Täter um die Unwahrheit seiner Behauptung, bei übler Nachrede nicht.
Gruss
Iru
ah, ok,
danke für die erläuterung,
wobei ich „desw“ ja den verleumdung gewählt habe. 
kannst du mir noch was zu meiner „nachfrage“ im anderen thread sagen?
hallo hermann,
besten dank für die hinreichende einschätzung!!
living free
Hermann,
doch noch folgende Fragen:
„Bei die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (z. B. Unterlassungserklärung) sieht das hingegen anders aus. In beiden Fällen irrelevant ist der Zeitpunkt, wann die falschen Behauptungen zurückgenommen werden.“
Der Staatsanwalt wird bei „Sieg“ also keine Unterlassungspflicht herbeiführen!?
Wenn man dann also ggf. zusätzlich zivilrechtlich mit RA klagt, in welchen Fällen bleibt man dann auf den RA-Kosten sitzen? Doch hoffentlich nur, wenn sich die Behauptung (Verleumdung) als korrekt herausstellt.
Oder kann es eine Konstellation geben, wo die Verleumdung gegeben ist und der Mitarbeiter dennoch auf RA-Kosten sitzen bleibt???
Hallo.
-
wenn die üble nachrede bzw. äußerung - so angenommen - „nur“
in schriftlicher form geäußert wurde und dieses schreiben
eigentlich nicht direkt an die mitarbeiter gesendet
wurde; wie ist es dann?
dem/den mitarbeitern wurde es aber im vertrauen zugeleitet mit
der bitte, es vertraulich zu behandeln.
selbst dann ist die möglichkeit, es nach STGB zu verfolgen,
nicht eingeschränkt, oder?
die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfpolgung hängt nicht davon ab, ob es „im Vertrauen zugeleitet“ oder „nur“ in schriftlicher Form gesendet wird. Der Tatbestand wird schon alleine durch die Behauptung falscher Tarsachen erfüllt. U.U. kann die schriftliche Verleumdung sogar noch straferschwerend wirken.
-
was, wenn der mitarbeiter sich einen anwalt nimmt, klage
einreicht und DANN erst die üble nachrede zurück genommen
wird, dann muss der „täter“ dennoch die anwaltskosten
bezahlen, nicht wahr?
der Anwalt wird sicherlich keine Klage einreichen, es sei denn, es wird eine Privatklage. Man sollte einfach - geht auch ohne Anwalt - zunächst eine Strafanzeige erstatten. Und das kostet nichts.
Gruss
Iru
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Der Staatsanwalt wird bei „Sieg“ also keine
Unterlassungspflicht herbeiführen!?
Die ist bei Straftaten eh gegeben. Im Wiederholungsfall muss der Täter daher mit einer spürbareren Strafe rechnen, zudem wird ggf. auf Bewährung ausgesetzte Strafverfolgung widerrufen.
Wenn man dann also ggf. zusätzlich zivilrechtlich mit RA
klagt,
Dafür sehe ich in der geschilderten Fallkonstruktion keine Notwendigkeit. Relevant wäre sowas eher im Wettbewerbsrecht; wenn also nicht der einzelne Mitarbeiter sondern das Unternehmen der Bestechlichkeit geziehen wird. Ehrverletzungen gegenüber juristischen Personen ist nicht möglich, hier fiele eine strafrechtliche Verfolgung aus übler Nachrede also flach.
Gruß
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Danke Hermann!!
Gruss in die Pfalz,
living free
Hallo Herrmann
Nachfrage :
Dafür sehe ich in der geschilderten Fallkonstruktion keine
Notwendigkeit. Relevant wäre sowas eher im Wettbewerbsrecht;
wenn also nicht der einzelne Mitarbeiter sondern das
Unternehmen der Bestechlichkeit geziehen wird. Ehrverletzungen
gegenüber juristischen Personen ist nicht möglich, hier fiele
eine strafrechtliche Verfolgung aus übler Nachrede also flach.
Wie ist es mit den „Verfahrens-/Gerichtskosten etc.“, können da welche auf den Mitarbeiter zukommen, nur weil der Beschuldiger dann erst beim Ermittlungsverfahren/Staatsanwalt/Verhandlung den Vorwurf zurück nimmt?
Gruss!
living free
Wie ist es mit den „Verfahrens-/Gerichtskosten etc.“, können
da welche auf den Mitarbeiter zukommen, nur weil der
Beschuldiger dann erst beim
Ermittlungsverfahren/Staatsanwalt/Verhandlung den Vorwurf
zurück nimmt?
Ich hatte an anderer Stelle schon geschrieben, dass es irrelevant ist, wann eine Verleumdung/üble Nachrede zurückgezogen wird. Um es zu präzisieren: Es ist irrelevant ob sie zurückgezogen wird. Allenfalls bei der Strafzumessung oder bei einer Entscheidung zur Verfahrenseinstellung mag das eine Rolle spielen.
Grundsätzlich gilt: Hier ist eine Straftat begangen worden und das lässt sich durch den Täter nicht heilen, indem später mithilft, den von ihm angerichteten Schaden zu minimieren.
Und das Stichwort ‚Straftat‘ führt auch zur Beantwortung deiner eigentlichen Frage: Die Anzeige einer Straftat ist für den Anzeigenden selbstverständlich grundsätzlich kostenfrei und auch mit den Kosten für das weitere Verfahren hat der Anzeigende natürlich nichts am Hut. Wäre ja noch schöner, wenn ein Geschädigter auch noch dafür zahlen müsste, dass eine ihm gegenüber begangene Straftat gesühnt wird.
Anders sieht es im Zivilverfahren aus. Auch dort hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Erstattung seiner Kosten durch den Schädiger. Wenn bei dem aber nichts zu holen ist, bleibt er auf seinen eigenen Kosten, z. B. für den Anwalt, sitzen.
IANAL
So wie es an anderer Stele erläutert wurde, war mir nicht ganz so en Detail klar,
für diese nochmalige super ausführliche Erläuterung allerbesten Dank!!!
Besten Gruss !!
l.f.
hallo hermann.
für meinen angenommenen Fall stellt sich noch die Frage, ob es bei deiner Bewertung auch bliebe, wenn der konkrete Vorwurf dem Wortlaut nach wie folgt hieße:
„Leute der Firma xy geschmiert werden“
Wenn der besagte Mitarbeiter mit der relevanten Sache befasst und mit Entscheidungsträger war, kann dann dieser „ungenaue“ Vorwurf eindeutig justiziabel sein und er/sie mit Erfolg Strafanzeige stellen?
Soll heissen: reicht ein solch ungenauer Vorwurf für eine Verurteilung wg. Verleumdung?
Gruss,
l.f.