Verleumdung

Hallo,

angenommen jemand kauft etwas über Ebay, die Ware entspricht aber absolut nicht der Beschreibung, weshalb er sie zurückschickt.

Der Lieferant hat vorab mitgeteilt, dass er Bewertungen grundsätzlich erst vergibt, wenn der Käufer dies schon gemacht. Der Käufer gibt also eine wahrheitsgemäße negative Bewertung ab. Daraufhin erteilt der Verkäufer ihm ebenfalls eine negative Bewertung. Von ebay bekommt der Käufer nach einigen Tagen eine Mail, dass der Verkäufer gebeten hat, beide Bewertungen in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben.

Würde der Käufer nun nachgeben, um seine Ruhe zu haben, wäre es gar nicht mehr möglich einem Verkäufer negative Bewertungen zu geben.

Überprüfen des Beschwerdeverfahrens bei ebay ergibt, dass ebay nur dann eine Korrektur vornimmt, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird.

Wenn der Käufer nun eine Strafanzeige wegen Verleumdung macht, kann der Verkäufer im Urteil dann auch aufgefordert werden, die Bewertung zurückzunehmen, oder muss er dazu parallel eine Zivilklage einreichen?

Gruß
Peter

Hi

Es müssen sowohl Käufer als auch Verkäufer mitteilen,dass die Bewertungenskommentare gelöscht werden.
Es wird zwar nachwievor ersichtlich sein,dass es einen negativen Vorfall gab, jedoch wird der Text innerhalb der Bewertung annuliert.

Ich denk mal,dass dies preiswerter wie das Klageverfahren ist und es klappt auch recht unkompliziert

Gruß
Blue

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Würde der Käufer nun nachgeben, um seine Ruhe zu haben, wäre
es gar nicht mehr möglich einem Verkäufer negative Bewertungen
zu geben.

hi,

die bewertungen bei ebay sind doch eh eine farce. man hat gut, mittel und schlecht. eigentlich sollte doch die bewertung ausgewogener sein, also bspw. eine skala von 1-5.

bei ebay ist doch aber ein „super, toller ebayer“ etc. standard! alles andere (neutral) wird doch von der ganzen „ebaygemeinde“ schon als negativ gesehen.

insofern verstehe ich nicht die aufregung einzelner über bewertungen.

nebenbei: ich bin hauptsächlich auf käuferseite und ca. 20-30% aller shops haben mich gar nicht bewertet…

aussagekraft der bewertung m.E. tendiert gen null.

gruss vom

showbee

Nicht sinnvoll
Hallo,

Es müssen sowohl Käufer als auch Verkäufer mitteilen,dass die Bewertungskommentare
gelöscht werden. Es wird zwar nachwievor ersichtlich sein dass es einen negativen
Vorfall gab, jedoch wird der Text innerhalb der Bewertung annuliert.

Ich denk mal,dass dies preiswerter wie das Klageverfahren ist und es klappt auch recht unkompliziert

Das ist mir bekannt. Aber wie ich schon schrieb: Würde der Käufer nun nachgeben, um seine Ruhe zu haben, wäre es gar nicht mehr möglich einem Verkäufer negative Bewertungen zu geben. Dann geben Verkäufer ihre Bewertung grundsätzlich erst als Zweiter ab, und wenn die erste negativ ist, setzen sie eine unberechtigt falsche dagegen. Anschließend haben beide ihre Bewertungen gegenseitig auf.

Deshalb interessiert mich ja, ob es mit einer Stafanzeige machbar ist. Dann geht es mit sehr wenig Aufwand und ganz ohne Kosten für den Käufer über die Bühne.

Gruß
Peter

Würde der Käufer nun nachgeben, um seine Ruhe zu haben,
wäre es gar nicht mehr möglich einem Verkäufer negative
Bewertungen zu geben. Dann geben Verkäufer ihre
Bewertung grundsätzlich erst als Zweiter ab, und wenn
die erste negativ ist, setzen sie eine unberechtigt
falsche dagegen. Anschließend haben beide
ihre Bewertungen gegenseitig auf.

Hi,
diese Überlegung ist absolut richtig, übesteigt aber
die kognitiven Fähigkeiten von eBay bei weitem.
Hinzu kommt, daß die einvernehmliche Löschung von
bilateralen Bewertungen im Ranking-System eBays eben
nie vollständig erfolgt und gerade dies zwangsläufig
dazu führt, daß ein Leser anfängt, eigene Mutmaßun-
gen anzustellen - welche auch immer, aber sicherlich
unzutreffende.
Abhilfe ist nicht in Sicht: eBay beharrt auf der an-
geblichen Erprobtheit seines Bewertungssystems und
dessen Effizienz; eine vollständige Löschung eines
Eintrags ist nur per Gerichtsbeschluß erreichbar.
Folgender Fall:
Ein Käufer erhält unvollständige Ware, die Software
fehlt. Mehrere Kontaktversuche mit dem Verkäufer
führen nicht zum Erfolg und der Ablauf der Bewer-
tungsfrist naht. Der Käufer kündigt dem Verkäufer
an, eine schlechte Bewertung abgeben zu wollen.
Schließlich gibt der Käufer eine sachlich ge-
haltene „negative“ Bewertung ab, in der er die
Unvollständigkeit der Lieferung rügt.
Prompt erhält er eine sog. „Rachebewertung“, in der
er der Unredlichkeit und der Lüge bezichtigt wird.
Dies will er nicht hinnehmen und klärt den Verkäufer
über Straftatbestand der sog. „Üblen Nachrede“ auf
etc.
Nun stellt sich heraus, daß die Bewertung von einem
subalternen Mitarbeiter abgegeben wurde, der in sol-
chen Rechtsgepflogenheiten, nennen wir es mal „un-
gebildet“ ist. Der Verkäufer erkennt, daß er sich
dessen Handel zurechnen lassen muß und sich ins
Strafrecht begeben hat und will *selbst* die von ihm
abgegebene Bewertung löschen lassen und zwar nach
Übereinkunft mit dem Käufer *vollständig*.
Dies ist nicht möglich. Die Verhandlungen mit eBay
laufen seit mehreren Monaten und dauern erfolglos
an.
Derzeitig wird die Lösung erwogen, daß der Verkäufer
eBay auf Löschung seiner eigenen Käuferbewertung
verklagt, damit nicht zwei Rechtsanwaltshonorare an-
fallen; Käufer und Verkäufer haben sich vollständig
geeinigt und sehen nun eBay als ihren gemeinsamen
Kontrahenten an.
Dabei wird der Verkäufer jedenfalls den kürzeren
ziehen: er lebt von seinem eBay-shop und eBay kann
„unliebsame“ Teilnehmer willkürlich sperren und
tut das auch.
Alles in allem: eBay ist eine wunderbare Sache, so-
lange alles glatt läuft - aber wehe, wenn mal was
schief läuft und durch die eBay-Mechanismen nicht
abgedeckt ist.

Deshalb interessiert mich ja, ob es mit einer Stafanzeige
machbar ist. Dann geht es mit sehr wenig Aufwand und ganz ohne
Kosten für den Käufer über die Bühne.

So, nun meine Frage: welche Aussagen im Text oben er-
füllen den Straftatbestand der „Verleumdung“ und welche
nicht?
Das ist eben nicht so einfach: nur wenn Du sicher bist,
daß eine Aussage in der Bewertung rufschädigend ist,
kannst Du dies anzeigen und Strafantrag stellen.
Der Staatsanwalt wird aber das Verfahren mit großer
Wahrscheinlichkeit wegen Geringfügigkeit einstellen,
denn er hat wichtigeres zu tun - es mangelt am sog.
„öffentlichen Interesse“.

Eine Zivilrechtsklage beim Amtsgericht hat eher Aussicht
auf Erfolg. Nur ist mir bis jetzt nicht gelungen heraus-
zufinden, welches zuständig ist. Der Sitz von eBay
liegt in der Schweiz.

Viel Glück!

scope