Würde der Käufer nun nachgeben, um seine Ruhe zu haben,
wäre es gar nicht mehr möglich einem Verkäufer negative
Bewertungen zu geben. Dann geben Verkäufer ihre
Bewertung grundsätzlich erst als Zweiter ab, und wenn
die erste negativ ist, setzen sie eine unberechtigt
falsche dagegen. Anschließend haben beide
ihre Bewertungen gegenseitig auf.
Hi,
diese Überlegung ist absolut richtig, übesteigt aber
die kognitiven Fähigkeiten von eBay bei weitem.
Hinzu kommt, daß die einvernehmliche Löschung von
bilateralen Bewertungen im Ranking-System eBays eben
nie vollständig erfolgt und gerade dies zwangsläufig
dazu führt, daß ein Leser anfängt, eigene Mutmaßun-
gen anzustellen - welche auch immer, aber sicherlich
unzutreffende.
Abhilfe ist nicht in Sicht: eBay beharrt auf der an-
geblichen Erprobtheit seines Bewertungssystems und
dessen Effizienz; eine vollständige Löschung eines
Eintrags ist nur per Gerichtsbeschluß erreichbar.
Folgender Fall:
Ein Käufer erhält unvollständige Ware, die Software
fehlt. Mehrere Kontaktversuche mit dem Verkäufer
führen nicht zum Erfolg und der Ablauf der Bewer-
tungsfrist naht. Der Käufer kündigt dem Verkäufer
an, eine schlechte Bewertung abgeben zu wollen.
Schließlich gibt der Käufer eine sachlich ge-
haltene „negative“ Bewertung ab, in der er die
Unvollständigkeit der Lieferung rügt.
Prompt erhält er eine sog. „Rachebewertung“, in der
er der Unredlichkeit und der Lüge bezichtigt wird.
Dies will er nicht hinnehmen und klärt den Verkäufer
über Straftatbestand der sog. „Üblen Nachrede“ auf
etc.
Nun stellt sich heraus, daß die Bewertung von einem
subalternen Mitarbeiter abgegeben wurde, der in sol-
chen Rechtsgepflogenheiten, nennen wir es mal „un-
gebildet“ ist. Der Verkäufer erkennt, daß er sich
dessen Handel zurechnen lassen muß und sich ins
Strafrecht begeben hat und will *selbst* die von ihm
abgegebene Bewertung löschen lassen und zwar nach
Übereinkunft mit dem Käufer *vollständig*.
Dies ist nicht möglich. Die Verhandlungen mit eBay
laufen seit mehreren Monaten und dauern erfolglos
an.
Derzeitig wird die Lösung erwogen, daß der Verkäufer
eBay auf Löschung seiner eigenen Käuferbewertung
verklagt, damit nicht zwei Rechtsanwaltshonorare an-
fallen; Käufer und Verkäufer haben sich vollständig
geeinigt und sehen nun eBay als ihren gemeinsamen
Kontrahenten an.
Dabei wird der Verkäufer jedenfalls den kürzeren
ziehen: er lebt von seinem eBay-shop und eBay kann
„unliebsame“ Teilnehmer willkürlich sperren und
tut das auch.
Alles in allem: eBay ist eine wunderbare Sache, so-
lange alles glatt läuft - aber wehe, wenn mal was
schief läuft und durch die eBay-Mechanismen nicht
abgedeckt ist.
Deshalb interessiert mich ja, ob es mit einer Stafanzeige
machbar ist. Dann geht es mit sehr wenig Aufwand und ganz ohne
Kosten für den Käufer über die Bühne.
So, nun meine Frage: welche Aussagen im Text oben er-
füllen den Straftatbestand der „Verleumdung“ und welche
nicht?
Das ist eben nicht so einfach: nur wenn Du sicher bist,
daß eine Aussage in der Bewertung rufschädigend ist,
kannst Du dies anzeigen und Strafantrag stellen.
Der Staatsanwalt wird aber das Verfahren mit großer
Wahrscheinlichkeit wegen Geringfügigkeit einstellen,
denn er hat wichtigeres zu tun - es mangelt am sog.
„öffentlichen Interesse“.
Eine Zivilrechtsklage beim Amtsgericht hat eher Aussicht
auf Erfolg. Nur ist mir bis jetzt nicht gelungen heraus-
zufinden, welches zuständig ist. Der Sitz von eBay
liegt in der Schweiz.
Viel Glück!
scope