mal angenommen jemand hat im Netz eine Homepage über ein spezielles Thema mit vielen Bildern und so weiter.
Jetzt kommt noch jemand auf die Idee zum gleichen Thema einen Seite ins Netz zu stellen und er würde die Bilder die er auf seiner Homepage zeigt von anderen Seiten ungefragt verlinken, müsste der erste Seitenbetreiber sich das gefallen lassen oder kann er die Verlinkung untersagen?
Jetzt kommt noch jemand auf die Idee zum gleichen Thema einen
Seite ins Netz zu stellen und er würde die Bilder die er auf
seiner Homepage zeigt von anderen Seiten ungefragt verlinken,
müsste der erste Seitenbetreiber sich das gefallen lassen oder
kann er die Verlinkung untersagen?
Moin,
an sich ist an dem Link nichts auszusetzen, ausser vielleicht die kleinigkeit das er viel mehr umfasst als das was hier gefragt wurde
Als erste Grundlage ist er aber auf alle Fälle lesens- und wissenswert.
An den Thread-Ersteller:
gegenfrage, wer hat die Bilder gemacht ?
Hat der erste das Copyright darauf ist es auf alle fälle strafbar.
Wenn nicht, wie würdest du das finden das du für den Webspeicherplatz und den Traffic bezahlst, den ein fremder nutzt ? Selbst bei den günstigen angeboten heutzutage ist es dennoch ein geldwerter Vorteil den man sich auf kosten anderer verschafft. Und auch das ist natürlich strafbar.
Ich hoffe ich konnt ein wenig mit den ausführungen helfen und empfehle dennoch das lesen des o.g. Links.
Neben Urheberrechte und „Traffic-Klau“ kommt ggf. noch das Wettbewerbsrecht in Frage, wenn die Homepage einen gewerblichen Hintergrund hat.
Einfacher Trick: Die ursprüngliche Website tauscht seine Bilder einfach gegen ein paar Hardcore-Fotos aus und schon hat der Mitbewerber „schöne Bilder“ in seiner Homepage!
gegenfrage, wer hat die Bilder gemacht ?
Hat der erste das Copyright darauf ist es auf alle fälle
strafbar.
Das halte ich für ziemlichen Unfug. Ich glaube nicht, dass ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, und noch weniger eine Straftat. Welche konkret vom Urheberrecht geschützte Handlung würde denn der Linksetzer rechtswidrig vornehmen? Kannst du deine Rechtsmeinung irgendwie belegen?
Zum mit dem Brustton der Überzeugung vorgetragenen Rest sag ich jetzt mal nichts, aber auch da würde ich das nicht so eindeutig sehen.
Das halte ich für ziemlichen Unfug. Ich glaube nicht, dass ein
Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, und noch weniger eine
Straftat. Welche konkret vom Urheberrecht geschützte Handlung
würde denn der Linksetzer rechtswidrig vornehmen? Kannst du
deine Rechtsmeinung irgendwie belegen?
Die Verbreitung eines Bildes obliegt nunmal dem Urheber - oder derjenige, der daran die Rechte hält. Und wenn dies der Typ eben nicht hat, der mittels Link sich das Bild auf seine Website zieht…
Die Verbreitung eines Bildes obliegt nunmal dem Urheber - oder
derjenige, der daran die Rechte hält. Und wenn dies der Typ
eben nicht hat, der mittels Link sich das Bild auf seine
Website zieht…
Der Typ, der einen Link setzt, verbreitet das Bild ja nicht. Er besitzt es ja nicht einmal, wie soll er es da verbreiten? Er verweist lediglich auf die Stelle, an der das Bild bezogen werden kann. Die „Verbreitung“ erfolgt durch den verlinkten Host.
Der Typ, der einen Link setzt, verbreitet das Bild ja nicht.
Er besitzt es ja nicht einmal, wie soll er es da verbreiten?
Er verweist lediglich auf die Stelle, an der das Bild bezogen
werden kann. Die „Verbreitung“ erfolgt durch den verlinkten Host.
Dies ist eine rein technische Sicht. Man kann sehr wohl ein Bild auf diese Weise in 100.000 andere Websites integrieren und damit einer gesteuerten und bewussten Verbreitung entgegenwirken. Schließlich kann der Urheber auch eine exklusive Nutzung mit spiegel.de vereinbart haben.
Der Typ, der einen Link setzt, verbreitet das Bild ja nicht.
Er besitzt es ja nicht einmal, wie soll er es da verbreiten?
Er verweist lediglich auf die Stelle, an der das Bild bezogen
werden kann. Die „Verbreitung“ erfolgt durch den verlinkten Host.
Dies ist eine rein technische Sicht.
Oder auch sachlich.
Man kann sehr wohl ein
Bild auf diese Weise in 100.000 andere Websites integrieren
und damit einer gesteuerten und bewussten Verbreitung
entgegenwirken. Schließlich kann der Urheber auch eine
exklusive Nutzung mit spiegel.de vereinbart haben.
Ja und? Also wo ist jetzt der Haken?
Damit etwas verboten ist, muss es ja eine positive Rechtsquelle für das Verbot geben… eine Vereinbarung zwischen Dritten kann das ja nicht sein. Aufgrund der Exklusivnutzungsvereinbarung kann der Urheber vielleicht mit Spiegel in Kontakt treten und technische Maßnahmen einfordern, die Fremdverlinkung verhindern. Aber den Fremdverlinker, der nicht Vertragspartei ist, kann er damit nicht belangen.
Wikipedia schildert die Rechtslage übrigens wie folgt (Zitat aus dem Wikipediaartikel ein paar Postings weiter oben):
Unter dem Aspekt des Urheberrechts ist fraglich, ob der Verlinkende in die dem Urheber zugesicherten Rechte durch Setzen eines Links eingreift. Dabei werden vor allem drei Formen der Verwertungsrechte unterschieden und in Bezug auf die Zulässigkeit von Links differenziert bewertet.
* In Deutschland geht die herrschende Rechtsmeinung davon aus, dass das Setzen eines Hyperlinks auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk dessen Vervielfältigungsrechte nicht beeinträchtigt. In der angloamerikanischen Rechtsprechung gibt es eine solche vorherrschende Auffassung nicht; hier wird häufig noch zwischen Surface- und Deep-Links unterschieden, wobei erstere i. d. R. als zulässig betrachtet werden, während letztere unzulässig sein können.
* Auch das Verbreitungsrecht wird nach herrschender Rechtsauffassung durch einen Hyperlink nicht tangiert, da das Setzen eines Hyperlinks allein noch nicht als Anbieten oder Inverkehrbringen fremder Inhalte aufgefasst werden kann.
* Strittig ist dagegen, ob das Setzen eines Hyperlinks ohne Zustimmung des Rechteinhabers in das Bearbeitungsrecht des Urhebers eingreift. Besonders problematisch ist die Einschätzung bei den speziellen Verlinkungsformen des Inline-Links und des Framings.
Mal abgesehen dass in Wikipedia viel steht was da nicht rein sollte:
Besonders problematisch ist die
Einschätzung bei den speziellen Verlinkungsformen des
Inline-Links und des Framings.
M.W. geht es es beim Fragesteller um den Fall, dass Mitbewerber B die Bilder des Unternehmens A direkt in die eigene Homepage einbinden und nicht um das einfach setzen einen Links nach dem Motto: „Schöne Bilder zu diesem Thema finden Sie bei meinem Konkurrenten unter www.“
Dies muss sehr wohl zum normalen setzen einen Links zu irgendeinem Content unterschieden werden.
Hallo,
es kommt darauf an, ist es ein Link auf eine andere Seite und ist diese als eigenständig zu erkennen oder will die Person das Bild als Bestandteil seiner Seite ausgeben?
IM ersten Fall isses ok, im zweiten gibts Ärger.
Wobei es sich als Geschädigter auch auszahlt die Bilder gegen Bilder mit Sprüchen, diese Bild wurde geklaut bei www.xxx.de auszutauschen.
gruß