Verlleih von Geräten immer mit Gewerbeschein?

Hallo allerseits,

ich möchte technisches Equipment verleihen. Dies kann ich auf einer Internetplattform (nicht meine Webseite) tun, die das Konzept hat, dass Menschen ihr Arbeitsequipment anbieten können und dort auch versichert sind.
Mich hat hier stutzig gemacht, dass ich mich dort auch als Freiberufler anmelden kann, um Geräte anzubieten - jedenfalls habe ich das so verstanden. Dabei wird dann wohl kein Gewerbeschein verlangt.
Aber kann man denn Erträge durch Verleih von Geräten beim Finanzamt als etwas anderes als gewerbliche Einnahmen angeben und ohne Gewerbeschehin agieren?
Ich bin ansonsten hauptberfulich Freiberufler und denke, dass ich für den Verleih zusätzlich ein Gewerbeschein brauche und die Einkommen komplett getrennt beim Finanzamt angeben muss.

Servus,

es ist jedenfalls falsch.

Die Definition der freiberuflichen Tätigkeiten steht in § 18 EStG, alles andere ist Poesie.

Nein, im Gegenteil. Im dümmsten Fall werden dadurch alle Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit durch „Abfärben“ zu solchen aus Gewerbebetrieb.

Schöne Grüße

MM

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Vielen Dank, MM.

Aber das „Abfärben“ kann ich doch bestimmt durch sauber getrennte Buchführung und klare Angaben bei der Steuererklärung verhindern, oder?

Grundlage für die Geschichte mit dem „Abfärben“ war ein BFH-Urteil aus den 1990er Jahren - damals wurden die Einkünfte aus einer Arztpraxis als Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert, weil der Arzt im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses, in dessen Hochparterre er seine Praxis betrieb, einen Getränkeautomaten aufgestellt hatte und die Bargeld-Einnahmen aus dem Automaten in die Kasse der Praxis legte und zusammen mit den Bargeld-Einnahmen der Praxis zur Bank brachte.

Beide Betriebe müssen technisch und wirtschaftlich vollständig getrennt werden, d.h. der gewerbliche Maschinen- und Geräteverleih braucht ein eigenes Bankkonto, eine eigene Verwaltung (er zahlt z.B. eine monatliche Nutzungsgebühr für den PC und das Telefon an die freiberufliche Praxis), er darf an keiner Stelle irgendwas mit der freiberuflichen Praxis gemein haben - außer bei der Umsatzsteuer, die bezieht sich auf die Person des Unternehmers, für die werden die Werte aus beiden Betrieben konsolidiert.

Schöne Grüße

MM

Moin,

@Aprilfisch
Das Thema hatte mich auch interessiert, aber als Laie konnte ich nur das finden: https://www.iww.de/astw/archiv/--15-22-estg--einordnung-der-vermietung-als-gewerblich-oder-vermoegensverwaltend-f52110

Vermietung von Maschinen ist grundsätzlich Vermögensverwaltung

In einem weiteren Urteil geht der BFH bei vermieteten Maschinen nicht automatisch von einer gewerblichen Tätigkeit aus, auch wenn die Maschinen regelmäßig gegen neuere ausgetauscht werden. Die private Vermögensverwaltung wird nur dann verlassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa die Notwendigkeit von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns oder eine große Anzahl von verkauften Wirtschaftsgütern. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, führt die Veräußerung von vermieteten beweglichen Wirtschaftsgütern wie Maschinen selbst vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht zu Einkünften nach § 15 EStG, auch wenn die Maschinen gegen neuere, funktionstüchtigere ausgetauscht werden.

Das verwirrt mich in diesem Fall.

-Luno

Servus,

ja, da hab ich einen Fehler gemacht, indem ich die „nackte“ Vermietung (so wie sie in dem vom dort angesprochenen BFH-Urteil vom 31.05.2007 – IV R 17/05 behandelten Fall stattgefunden hat) nicht zuerst per Rückfrage ausgeschlossen habe, sondern von vornherein von der „üblichen“ Vermietung von Maschinen, Geräten und Ausrüstung ausgegangen bin, die (typisch gewerbliche) Wartung und Instandhaltung durch den Vermieter mit einschließt, die in sehr vielen Fällen alleine schon notwendig ist, um mögliche Haftung des Vermieters in Grenzen zu halten.

Schöne Grüße

MM

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Die Verleihplattform sagt dazu übrigens folgendes, wie ich gerade gesehen habe:
„Bei Privatpersonen sieht es so aus, dass gelegentlich Vermietungen von beweglichen Gegenstände nicht als gewerbliche Einkünfte angemeldet werden müssen. Es sei denn, es wird dauerhaft angestrebt bzw. nachhaltig damit Gewinne zu erzielen und am wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen. Ansonsten spricht man von privater Vermögensverwaltung, die in der privaten Einkommensteuererklärung in der Anlage SO erklärt werden muss. Eine Gewerbeanmeldung ist hier dann nicht erforderlich.“

Leider sehr schwammig.

Servus,

die Formel mit der dauerhaften Gewinnerzielungsabsicht ist halt eingeschliffener Standard, die andere mit der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr (d.h. überspitzt „Gewerbebetrieb ist, wenn man sich in den Gelben Seiten eintragen lässt“) ist überholt und wird aktuell gerade wegen der sehr pauschalen und kaum greifbaren Formulierung nicht mehr als Kriterium herangezogen.

Die Gewerbeanmeldung selber zu unterlassen, ist in so einem Fall keine böse Tat, man kann immer begründen, dass man halt geglaubt hat, das sei alles anders, und wenn je mal ein OWi-Verfahren deswegen eingeleitet wird, ist es schon mit der ersten Anhörung wieder aus der Welt.

Nur eben die Sache mit dem „Abfärben“ ist beim freiberuflich Tätigen wegen der im Spiel befindlichen Beträge eben ein enormes Risiko, auch wenn die Wahrscheinlichkeit vielleicht irgendwo bei 0,5 liegen könnte.

Also in der Praxis sicher sinnvoll, das Dings erstmal als Sonstige Einkünfte zu erklären, aber eben gleichzeitig alles so zu organisieren, dass man auch dann nicht nackt dasteht, wenn die Einkünfte (aus diesem oder dem zuletzt von mir genannten Grund) als gewerblich umqualifiziert werden.

Schöne Grüße

MM

Ok, danke.

Wäre es für das Angeben als Sonstige Einkunft dann wichtig, dass die Geräte nicht im Betriebsvermögen des freiberufl. Einzelunternehmens sondern im „Privatbesitz“ sind?

Was genau müsste ich tun, um bei einer Umqualifizierung nicht nackt dazustehen?
Müsste ich vorsorglich einen separaten Betrieb dokumentieren? Und ein separates Bankkonto dafür einrichten? Das wäre ja sehr aufwendig, wenn man eigentlich davon ausgeht, dass es als private Vermögensverwaltung durchgeht und es auch so angibt.

Wenn sie im Betriebsvermögen sind, bleiben sie da ruhig drinne. Es sollte dann aber eine Nutzungsentnahme gebucht werden (die wieder neutralisiert wird durch symmetrischen Aufwand bei der Vermietung). Das separate Bankkonto könnte ein irgendwie schon bestehendes sein, wenn es nur nicht dem freien Beruf dient.

Schöne Grüße

MM

Ok, danke für die Infos, scheint machbar.