Sagen wir mal jemand ist verheiratet, die Ehe ist jedoch am Ende - es wird auf die Scheidung hinauslaufen doch offiziell ist die Scheidung noch nicht eingereicht.
Wäre es möglich, sich obwohl man noch verheiratet ist, offiziell zu verloben - also auch rechtlich verbindlich?
Wäre es möglich, sich obwohl man noch verheiratet ist,
offiziell zu verloben - also auch rechtlich verbindlich?
Soweit mir bekannt (aus Lektürer diverser dazu passender Bücher/Internetseiten, also weniger Paragraphen/Gerichtsurteile)
geht das nicht.
Mehr als ein Versprechen
Die Verlobung ist nicht nur so ein dahergesagtes Versprechen. Sie ist im bürgerlichen Gesetzbuch in den §§1297-1302 verankert und hat daher eine rechtliche Bedeutung. Rechtlich gesehen ist sie ein Vertrag, ein rechtlich formloses Versprechen, mit dem man offiziell bekannt gibt, dass man in Zukunft heiraten möchte. Eine Verlobung ist ungültig, wenn einer der Partner noch nicht 18 Jahre alt oder noch verheiratet ist.
Mit einer Verlobung versprechen sich beide die Ehe. Einklagbar ist dieses Versprechen aber nicht. Ein Rücktritt von der Verlobung muss aber auch nicht ohne Folgen bleiben. Tritt der Verlobte zum Beispiel von der Verlobung zurück, ist er durchaus zu Schadensersatz verpflichtet. Waren das Restaurant, der Fotograf oder das Brautkleid schon bestellt, hat er für die Kosten aufzukommen. Alle Geschenke müssen zurückgegeben werden. Dazu zählen auch persönliche Geschenke oder gar Briefe. Übrigens kann ein Schaden auch entstehen, wenn in Erwartung der Hochzeit die Wohnung oder Arbeitsstelle gekündigt wurde.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz tritt allerdings nicht ein, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, die Verlobung zu lösen. Dazu gehören z.B. schwere Krankheit, Beschimpfungen des Partners oder Untreue.
Schon das Reichsgericht - bestätigt durch die Nachkriegsrechtsprechung - ging davon aus, daß ein Verlöbnis mit einem Verheirateten sittenwidrig und daher nichtig ist. Dies gilt auch, wenn ein Scheidungsverfahren betrieben wird.
Praktische Bedeutung hat das aber sowieso kaum, da ein rechtswirksames Verlöbnis fast keine Rechtsfolgen mit sich bringt (insbesondere nicht die Pflicht zur Eheschließung) außer der Rückgabepflicht hinsichtlich der Geschenke bei unterbliebener Eheschließung und Schadensersatz wegen Aufwendugnen / Eingehung von Verbindlichkeiten in Erwartung der Ehe bei Rücktritt von der Verlobung.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]