Hallo,
wir hatten schon mal eine Diskussion, ob ein Verlöbnis beim Standesamt eintragbar / anmeldbar ist. Ich kam zu dem Schluss, dass dies nicht möglich ist, da nicht eintragungsfähig.
In einem Buch steht nun „Ein bloßes vorläufiges Zusammenleben (…usw…) machen noch kein Verlöbnis. Melden die Partner dagegen die beabsichtigte Eheschließung beim Standesamt gemäß § 4 PStG an, so gelten sie spätestens damit als verlobt“.
Was genau ist damit gemeint? Das mit einer Art Voranmeldung der Eheschließung automatisch eine Verlobung eintritt?
Mir fällt dazu eine Geschichte ein, die sich wirklich zugetragen hat; ich weiß das nicht vom Cousin des Nachbarn meines Freundes, sondern aus erster Hand:
Im Strafgericht wird die Freundin des Angeklagten als Zeugin vernommen. Sie möchte eine Aussage verweigern und behauptet daher, mit dem Angeklagten verlobt zu sein. Der Staatsanwalt fragt sie daraufhin ein bisschen aus, etwa nach dem Zeitpunkt der Verlobung und ob es denn auch Geschenke gegeben habe und so weiter. Und dann kommt der Todesstoß:
„Wollen Sie denn auch heiraten?“
Die Zeugin erwidert:
„Heiraten? Nein, das nicht.“
Diese Geschichte LUSTIG. Sie ist aber nur lustig, wenn man weiß, was ein Verlöbnis ist, nämlich ein Heiratsversprechen. Man kann nicht verlobt sein, ohne vorzuhaben zu heiraten. Dies schließt sich rechtslogisch aus.
Wenn nun zwei Leute zum Standesamt gehen und ihre Hochzeit anmelden („das Aufgebot bestellen“), dann haben sie sich spätestens in diesem Moment zugesagt zu heiraten. Denn nur deswegen sind sie ja zum Standesamt gegangen. Sie sind verlobt, ob ihnen das nun klar ist oder nicht.
Ergänzend dazu könnte man sich ja mal den Wortlaut des § 4 PStG anschauen. Die Leute, die die Ehe anmelden, sind dort „die Verlobten“. Das ist aber nicht konstitutiv, sondern rein deklaratorisch gemeint, soll heißen: Wer öffentlichen Stellen mitteilt, dass man heiraten will, wird sich das wohl vorher auch gegenseitig versprochen haben.
Das ist aber nicht konstitutiv, sondern rein
deklaratorisch
Geeeenauuuu, denn wenn man ganz genau ist: Schon der Entschluss, zum Standesamt zu fahren, führt zu einem Verlöbnis, wenn die beiden zu diesem Zeitpunkt nicht eh schon verlobt sind, was ja regelmäßig der Fall sein wird. Sich auf dem Standesamt erst zu verloben, ist (fast) unmöglich und jedenfalls extremst selten. Denkbar wäre es freilich…
Levay
„Wollen Sie denn auch heiraten?“
Die Zeugin erwidert:
„Heiraten? Nein, das nicht.“
Da wäre ich ja gerne dabei gewesen
)))
Hallo,
OK ich hatte nur den neuen § 4 ab 01.01.2009 gefunden, da geht es um Sicherungsregister usw.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
http://209.85.135.104/search?q=cache:2dJEaERRKx8J:ww…
http://www.rechtslexikon24.net/d/kranzgeld/kranzgeld…
http://de.wikipedia.org/wiki/Kranzgeld
Die Paragraphen §§ 1297-1302 BGB bestehen weiterhin. Daraus lassen sich eventuelle monetäre Ersatzansprüche (Schadensersatz, Rückgabe von Geschenken) ableiten.
Richtig, und wenn das Gesetz an ein Verlöbnis keine Konequenzen knüpfen würde, bräuchte es auch kein Verlöbnis i.S.d. Gesetzes zu geben.
Die Paragraphen §§ 1297-1302 BGB bestehen weiterhin. Daraus
lassen sich eventuelle monetäre Ersatzansprüche
(Schadensersatz, Rückgabe von Geschenken) ableiten.
Das stimmt so nicht. Der § 1300 (Kranzgeld), ist durch das Eheschließungsrechtsgesetz mit Wirkung vom 01.07.1998 aufgehoben worden. Das ging damals auch durch die Presse, genau wie jetzt das Thema „kirchliche Trauung ohne vorhergehende standesamtliche Eheschließung“ (man hat ja sonst nichts zu berichten
).
Das Verlöbnis ist tatsächlich lediglich ein Versprechen zur Eingehung einer Ehe, dass man sich gegenseitig gibt, und wodurch beiden ein gewisser Vertrauensschutz gewährt wird. Es ist auf jeden Fall nicht in ein Personenstandsbuch eintragbar. Grundsätzlich ist es aber richtig, dass der Gesetzgeber (noch, ab 01.01.2009 nicht mehr) von Verlobten spricht, wenn sie die Ehe beim Standesamt anmelden. Spätestens da gilt man als Verlobte im Sinne des PStG, wenn man sich nicht schon vorher förmlich, z. B. bei einer Feier mit den Eltern, dieses Verprechen gegeben hat. Aber auch nach der Anmeldung der Eheschließung kann man immer noch davon zurücktreten ohne Rechtsfolgen (außer denen in §§ 1297 ff. BGB benannten).
Gruß
HeinzEric
Na, „förmlich“ muss eine Verlobung aber gerade nicht sein.
Levay