Verlorene geldboerse und schadenersatz?

hi,

ich habe mal ein etwas abstrakteres problem. jd. verliert seine geldbörse, darin enthalten eine geldmenge und alle papiere.

die geldbörse wird als vermisst abgetan und man investiert ne menge zeit und geld um die papiere neu zu besorgen. diese kosten übersteigen bei weitem den bargeldverlust.

nun nach einem knappen dreiviertel jahr meldet sich die polizei, die personen x und y haben auf den namen des verlieres einen isdn anschluss in ihre wohnung legen lassen. die rechnungen wurden nicht bez. die polizei ermittelt wegen betruges gg. x und y.

die frage der polizei, woher wussten x und y die daten? einzigste idee: aus der verlorenen geldbörse. anderweitig kann ein fremder dritter nicht geburtsdatum und geb.ort rausbekommen!

nun die frage, kann man zivilrechtlich ansprueche gg. die x und y in gemeinschaft durchsetzen.

ich dachte da an folgenden zusammenhang: § 965 (anzeigepflichten des finders) in verbindung mit § 823 (unerlaubte handlungen).

nun die frage, hat solch eine leistungsklage aussicht auf erfolg, da man ja nicht beweisen kann, das x und y die finder waren, wohl aber irgendwie in den besitz der börse kamen.

ist nicht der betrugsfall ein indiz, welches auch zivilrechtlich genutzt werden kann, denn es gibt wohl zweifelsfrei keine andere erklärung woher x und y die daten hatten.

lohnt es sich hierüber noch nachzudenken oder sollte man sich von dem verausgabten geld verabschieden???

danke und gruss

vom showbee

Hallo!

Wenn ich dich richtig verstehe, dann möchtest du wissen, ob man gegen die Finder die Wiederbeschaffungskosten für die Dokumente etc. geltend machen kann, da sie der gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind - wenn das nicht stimmt, dann präzisiere deine Frage nochmals.

Die Antwort ist: Nein, weil die Unterlassung der Anzeige nicht kausal für den Schaden war. Der Schaden wäre in gleicher Höhe entstanden, wenn die beiden der Anzeigepflicht rechtmäßig nachgekommen wären. Das Verhalten der Finder ist daher nicht ursächlich für den Schaden, daher kein Schadenersatz. Die Frage nach der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit erübrigt sich somit.

Gruß
Tom

hi,

die fragestellung ist genau die!

Die Antwort ist: Nein, weil die Unterlassung der Anzeige nicht
kausal für den Schaden war. Der Schaden wäre in gleicher Höhe
entstanden, wenn die beiden der Anzeigepflicht rechtmäßig
nachgekommen wären.

denke ich eben nicht, sie haetten ja auch ohne probleme sich melden können oder die fundsache abgeben können. aufgrund von fundzeiten und verwaltungsmühlen wurden ja ersatzpapiere erst nach 14 tagen besorgt, falls doch noch jd. die fundsache bringt…

im endeffekt ist es natuerlich schwer zu beweisen, das sie die fundsache schon hatten, bevor die ersatzpapiere beschafft wurden.

annahme: verloren im supermarkt, also gefunden bestimmt durch kunden, da finder nicht angestellte oder putzkräfte des supermarkts waren…

ergo: sie hatten die fundsache m.E. schon kurz nachdem die sache verloren gegangen ist.

vielleicht kannst du konkretisieren, warum du die sache nicht als kausal betrachtest.

danke und gruss

vom showbee

Das Verhalten der Finder ist daher nicht

ursächlich für den Schaden, daher kein Schadenersatz. Die
Frage nach der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit erübrigt
sich somit.

Gruß
Tom

Hallo!

denke ich eben nicht, sie haetten ja auch ohne probleme sich
melden können oder die fundsache abgeben können. aufgrund von
fundzeiten und verwaltungsmühlen wurden ja ersatzpapiere erst
nach 14 tagen besorgt, falls doch noch jd. die fundsache
bringt…

im endeffekt ist es natuerlich schwer zu beweisen, das sie die
fundsache schon hatten, bevor die ersatzpapiere beschafft
wurden.

annahme: verloren im supermarkt, also gefunden bestimmt durch
kunden, da finder nicht angestellte oder putzkräfte des
supermarkts waren…

ergo: sie hatten die fundsache m.E. schon kurz nachdem die
sache verloren gegangen ist.

vielleicht kannst du konkretisieren, warum du die sache nicht
als kausal betrachtest.

Also wenn die Sachen wirklich gleich gefunden wurden und die beiden der Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind, dann wäre die Kausalität wohl zu bejahen, denn dann hätte man sich ja bei rechtzeitiger Anzeige keine Ersatzpapiere besorgt. Rechtswidrigkeit auch klar. Ich würd jetzt vorläufig mal auch davon ausgehen, dass der Schutzzweck von § 965 BGB auch der ist, dass derjenige, der die Sache verloren hat, sie auch nicht unnötig spät zurückbekommt. Verschulden wäre nach deinem Sachverhalt wohl Vorsatz. Ist die Sache so, dann gäb’s wohl einen Schadenersatzanspruch so wie du gesagt hast.

Gruß
Tom