Verlust aus Gewerbe als Angest. bei St.-Erkl.?

Guten tag,
ich habe folgende Frage:

Ich war von April 2008 bis März 2009 als selbständiger vermittler von Versicherungen tätig. In dieser Zeit habe ich provisionen erwirtschaftet und vorschüsse erhalten.

Beides habe ich seinerzeit als Einnahmen in meiner Gewinn und verlustrechnung (bzw. Steuererklärung) angegeben und berücksichtigt.
Seit März 2009 bin ich nun wieder angestellt, und führe diese Tätigkeit als vermittler von versicherungen nicht mehr aus (bin nun angestellter Bankkaufmann) - Führe aber monatl. rund 300 euro als Rückzahlung für die damaligen vorschüsse ab (bis 11/2010 - seitdem ist alles „erledigt“).

Das Gerwebe ist weiterhin angemeldet - wird aber, wie gesagt, nicht mehr ausgeführt.

Kann ich trotzdem in einer separaten GuV-Rechnung meinen „verlust“ (sprich die zurückgezahlten vorschüsse) in meiner Steuererklärung berücksichtigen?
Ich meine, dass würde mein zu versteuerndes einkommen als Angestellter natürlich stark mindern (waren immerhin knapp 4000 euro, die ich 2010 an Vorschüssen zurück gezahlt habe) …

Vielen dank vorab

Hallo Puma 1989, tut mir leid, da kann ich leider gar nicht helfen!!
Viele Grüße Sylke

Hallo, ja die vorschüsse solltest Du in deiner steuererklärung angeben wenn Sie im Bezug zu deiner damaligen Versicherungstätigkeit stehen.
Gruss Hermann

hallo,

das sollte so funktionieren. wer negative einkünfte hat bzw. verlust, der kann das auch angeben, auch wenn das gewerbe nicht mehr „aktiv“ ist, aber aus dem ehemaligen gewerbe noch forderungen entstanden.

ansonsten empfehle ich, das gewerbe, wenn alles „gelaufen“ ist, auch abzumelden, damit da ein klarer schnitt ist, auch für das fa.

saludos, borito

Hallo Puma1989,

ich denke das ist eine Frage für einen Steuerberater. Soweit Du einen hast, solltest Du ihn dazu konsultieren.

Hallo,

die zurückgezahlten Vorschüsse stellen nachträgliche Betriebsausgaben dar und ergeben einen Verlust aus gewerbebetrieb. Sie können diese also als ausgaben angeben und somit Ihre Steuerlast auf das angestelltenverhältnis positiv beeinflussen. Denn: sie haben ja die vorschüsse damals erhalten und auch versteuert als einnahmen.

Gruß

Hallo,

aber die Vorschüsse sind doch Geld, was Du damals bekommen hast, obwohl Du’s noch nicht ‚verdient‘ hattest (also ähnlich wie ein Kredit).
Wenn Du die jetzt zurückzahlst, ist das kein Verlust.

Viele Grüße

Paola

Hallo Puma1989,

ich kenne mich im Einkommensteuerrecht mit Selbständigkeit und Gewerbe nicht aus!

Wenn Einnahmen/Einkünfte aus Selbständigkeit bzw. Gewerbe in vorherigen Steuerjahren angegeben/versteuert wurden, dann müssten die in späteren Steuerjahren nachweislich erfolgenden zwangsläufigen Rückzahlungen sich steuerlich auswirken. In jedem Fall die Provisionsvorschuß-Rückzahlungen in der Einkommensteuererklärung des zutreffenden Jahres angeben und die Belege beifügen.