Hallo,
Firma A mietet von Unternehmen B Kopiergeräte.
Bei A wird ein Gerät durch Brandstiftung zerstört oder bei einem Einbruch entwendet.
Wer haftet? Im Vertrag ist dazu nichts geregelt.
Wenn ich den § 535 BGB richtig interpretiere, ist das das Problem des Vermieters.
Inwieweit kann die Haftung einzelvertraglich oder per AGB auf den Mieter abgewälzt werden?
Alle Informationen im www, die ich dazu gefunden habe, beziehen sich nur auf Wohnraum ;-(
Danke
Gruß
S.J.
§ 535 BGB definiert den Mietvertrag (wie z.B. der dir besser bekannte § 433 BGB) und sagt nichts über die Haftung aus.
Das Mietverhältnis beschränkt sich spätestens wegen § 243 Abs. 2 BGB auf das konkrete Gerät. Ein neues muss darum m.E. nicht beschafft werden, es tritt vielmehr Unmöglichkeit ein. Unmöglich ist auch die Herausgabe des entwendeten Geräts an den Vermieter nach Ablauf der Mietzeit. Dies befreit zunächst von den jeweiligen Leistungspflichten, allerdings kommen Ersatzansprüche nach §§ 280, 283 BGB in Betracht. Verschulden ist dafür Voraussetzung, wird aber vermutet.
Wer den Brand verursacht hat oder das Gerät entwendet, haftet zudem aus Delikt (z.B. § 823 BGB).