Wenn man als Rentner mit Nebeneinkunft 2015 Verlust gemacht hat: Kriegt man den Verlust aus 2015 bei der Einkommensversteuerung 2016 noch anerkannt? Oder ist der Verlust verjährt?
Gruß Franz
Wenn man als Rentner mit Nebeneinkunft 2015 Verlust gemacht hat: Kriegt man den Verlust aus 2015 bei der Einkommensversteuerung 2016 noch anerkannt? Oder ist der Verlust verjährt?
Gruß Franz
Mal abgesehen von Besonderheiten mit Auslandsbezug oder besonders hohen Verlusten:
Der Verlust wird vorangig mit den positiven Einkünften aus 2015 verrechnet, also mit den Renteneinkünften. Wenn darüber hinaus noch Verluste vorhanden sind, werden diese automatisch zurückgetragen in das Jahr 2014, nur auf Antrag vorgetragen.
Sollte der Rentner für 2015 bislang keine Steuererklärung abgegeben haben, kann er aber für das Verlustjahr 2015 dies noch nachholen, hier ist noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
Sollte er seine Steuern erklärt haben und der Bescheid ist schon bestandskräftig (einmonatige Einspruchsfrist + 3 Tage), aber vergessen haben, seine Verluste aus Nebentätigkeit anzugeben, so sind diese voraussichtlich nicht zu berücksichtigen, da ihn wahrscheinlich grobes Verschulden daran trifft, dass die Verluste nicht erklärt worden sind.
Guckstu hier:
§ 10d EStG, § 173 AO
Danke sanktprimus,
für deine ausführliche Antwort.
Ich gebe jährlich zwei Einkommensteuererklärungen bei verschieden Abteilungen des Finanzamts ab, eine private mit der Rente und eine für die Nebeneinkunft als Mitglied einer Gemeinschaft. Die beiden Bescheide werden mir zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugestellt, da kann mehr als 1 Monat dazwischen liegen. In der privaten Erklärung weise ich hin auf den Namen und die Steuernummer der Gemeinschaft. Verrechnen denn die Abteilungen Einkünfte bzw. Verluste nicht automatisch miteinander?
F.
Servus,
die Erklärung für die Gemeinschaft ist eine Feststellungserklärung, die andre eine Einkommensteuererklärung. Die Einkünfte, die gemäß Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) auf die einzelnen Beteiligten entfallen, werden den Finanzämtern der Beteiligten mitgeteilt, und dort werden dann die entsprechenden Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) geändert, auch wenn sie schon bestandskräftig sind.
Wenn in der Einkommensteuererklärung bereits der Verlust aus der Beteiligung in zutreffender Höhe angegeben worden ist, kann es sein, dass vorläufig bereits mit diesem Betrag veranlagt worden ist und keine Änderung mehr erfolgen muss, wenn der Grundlagenbescheid ergeht.
Wenn aber ein Feststellungsbescheid ergangen ist, nach dem der Einkommensteuerbescheid hätte geändert werden müssen, und das ist nicht geschehen, ist etwas falsch gelaufen. In diesem Fall kann die Änderung vom Steuerpflichtigen beantragt werden (sinnvollerweise mit geeignetem Nachweis, z.B. Kopie des Feststellungsbescheides).
Schöne Grüße
MM
Danke Sanktprimus & Aprilfisch,
euren Beiträgen nach muss ich mir keine Sorgen machen, positive und negative Einkünfte eines Steuerjahrgangs werden automatisch angerechnet, egal wann die beiden Bescheide ergehen. Die Rentensteigerung 2016 katapultiert ja viele in die Steuer. Die 410 € steuerfreien Nebeneinkünfte, gibt es die noch, egal aus welcher Einkunftsart?
Gruß Franz
Dürfte aber ein überschaubarer Betrag sein, wenn nur diese Erhöhung zu einem zu versteuerenden Einkommen führt.
Ganz klares Jein. Bei 410€ Nebeneinkünften sind 410€ steuerfrei, bei 1.000€ u.U. nix. Die Frage ist, ob und wie man die 1.000€ Nebeneinkünfte dann unter die 410€ bringt oder wenigstens unter 820€, um eine geringere Besteuerung zu erreichen. §70 EStDV
Das ist also kein pauschaler Freibetrag, wie etwa der Grundfreibetrag, die Werbunskostenpauschale oder der Sparer-Pauschbetrag.
Ähm ja, aber: Wie lange hat denn das Finanzamt bzw. die Abteilung, welche die private ESt-Erklärung bearbeitet, Zeit, um die Feststellungen des Feststellungsbescheides einzuarbeiten? Bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Diese endet nach § 171 X AO nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides und beträgt ansonsten 4 Jahre, u. U. nach Anlaufhemmung. Also wenn es um eine Feststellung für das Jahr 2015 geht, der Steuerpflichtige die Erklärungen (FS und ESt) in 2016 abgegeben hat und die Bekanntgabe des FS-Bescheides 2016 erfolgte, dann kann/darf das Finanzamt noch bis Ablauf 2020 den Folgebescheid (ESt-Bescheid des Rentners für 2016) ändern.
Daß man allgemein schon nach 6 Monaten nachhaken sollte, ist was anderes.
Und ob sich bei Rentnern so dramatisch was in der Einkommensteuerfestsetzung ändert, ist meistens unwahrscheinlich. Ggf. kommt sogar die Nichtänderung aufgrund der Kleinbetragsverordnung zum Tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald