Nach §10d (1) EStG sind die negativen Einkünfte des GdE die Basis für die Verlustfeststellung. Nach §2 (3) EStG setzt sich der GdE unter Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrag, Freibetrag Land-+Forstwirte … zusammen. In der Richtlinie zum §10d EStG steht allerdings, dass für die Verlustfeststellung der Altersentlastungsbetrag, Freibetrag Land-+Forstwirte … nicht zu berücksichtigen sind. Gibt es hier ein Urteil o.ä., welches die Vorrangigkeit des §2 vor §10d/R10d festlegt, so dass doch die Altersentlastungsbetrag, Freibetrag Land-+Forstwirte … berücksichtigt werden können?
Für hilfreiche Antworten schon im Voraus Danke.