Nicht ausgeglichene Verluste eines Jahres werden entweder rück- oder vorgetragen. Wenn Rücktrag entfällt, werden Verluste mit positiven Einkünften in Folgejahren verrechnet. Frage: Muß man z.B. einen Verlust aus 2005 zwingend voll mit Einkünften 2006 verrechnen, oder kann man Verluste auch erst 2007 und später anrechnen lassen.
Finanzamt sagt, § 10d erlaube kein Wahlrecht.
Dagegen erhielt ich inzw. die Information, ein Steuerpflichtiger könne zwar nicht eine Verlustverrechnung mit dem direkten Folgejahr verhindern,
habe jedoch sehr wohl das Wahlrecht, in welcher Höhe ein Verlust in 2006
anzurechnen sei und in welcher Höhe in späteren Jahren.
Stimmt das? Wo findet man dazu genauere Hinweise?
Nicht ausgeglichene Verluste eines Jahres werden entweder
rück- oder vorgetragen. Wenn Rücktrag entfällt, werden
Verluste mit positiven Einkünften in Folgejahren verrechnet.
Frage: Muß man z.B. einen Verlust aus 2005 zwingend voll mit
Einkünften 2006 verrechnen, oder kann man Verluste auch erst
2007 und später anrechnen lassen.
Finanzamt sagt, § 10d erlaube kein Wahlrecht.
Hallo,
da hat das FA schon recht.
Es kann zwar der Verlustrücktrag von z.B. 2005 auf 2005 auf Antrag beschränkt werden, nicht aber der Verlustvortrag.
Das steht alles in § 10d EStG (im Netz leicht zu finden).
da hat das FA schon recht.
Es kann zwar der Verlustrücktrag von z.B. 2005 auf 2005 auf
Antrag beschränkt werden, nicht aber der Verlustvortrag.
Das steht alles in § 10d EStG (im Netz leicht zu finden).
Grüße Chris
Hallo Chris,
das ist der Punkt, zu dem mir eben eine ernstzunehmende anderslautende Information vorliegt. Danach soll es doch möglich sein zu wählen, in welcher Höhe man in welchem Folgejahr einen Verlustvortrag anrechnen lassen will. Das Finanzamt macht es sich immer einfach, hier kommt man nur mit handfesten Rechtshinweisen weiter.
Ich werde „weiterbohren“, wenn im Forum niemand Unterstützung weiß.
das ist der Punkt, zu dem mir eben eine ernstzunehmende
anderslautende Information vorliegt. Danach soll es doch
möglich sein zu wählen, in welcher Höhe man in welchem
Folgejahr einen Verlustvortrag anrechnen lassen will.
na, welche Quelle behauptet dies?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
In § 10d Abs. 1 EStG findet sich beim Verlustrücktrag folgender Satz:
„Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen.“
Aber in § 10d Abs. 2 EStG, der sich mit dem Verlustvortrag beschäftigt, ist kein derartiger Satz zu finden.
Also ist der Verlustvortrag zwingend vorzunehmen und man hat kein Wahlrecht.
Das
Finanzamt macht es sich immer einfach, hier kommt man nur mit
handfesten Rechtshinweisen weiter.
Wenn sie das Gesetz auf ihrer Seite haben, ist keine andere Rechtsfolge möglich.
Ich werde „weiterbohren“, wenn im Forum niemand Unterstützung
weiß.
aha, solange bis dir deine Meinung jemand bestätigt. Nun sowas soll es ja geben…
Wo stammt Deine her und wie wird darin der Widerspruch zum
Wortlaut des § 10d EStG begründet?
Hallo,
für Verlustvorträge gilt allgemein offenbar kein Wahlrecht. Ein Steuerjurist sagte mir dazu, § 10 d schließe zum Verlustvortrag nach dem Wortlaut ein Wahlrecht explizit nicht grundsätzlich aus, auch wenn zum Verlustrücktrag ein Wahlrecht ausdrücklich formuliert ist. Solange es hierzu jedoch keine anderslautende Rechtsprechung etc. gibt, müsse man davon ausgehen, daß kein Wahlrecht bei Verlustvorträgen besteht.
Ein Steuerjurist sagte mir dazu, § 10 d schließe zum
Verlustvortrag nach dem Wortlaut ein Wahlrecht explizit
nicht
grundsätzlich aus, auch wenn zum Verlustrücktrag ein
Wahlrecht
ausdrücklich formuliert ist.
also dieser „Steuerjurist“ hat wohl nicht mehr alle
beisammen…
Der Text ist sowas von klar und deutlich und ist m.E. ab
Wortlaut vorbei nicht anders auslegbar:
§ 10d Abs. 2 "Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die
nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind,
also erfolgte kein Rücktrag!
_ sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro
unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million
Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor
Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen
Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag)."_
also erfolgt zwingender Vortrag. „Sind abzuziehen“ ist hier
nicht auslegbar im Sinne von „Können abgezogen werden“, das
wäre entgegen dem Wortlaut.
Insoweit ist der Jurist entweder kein solcher oder er kennt
die Grundlagen der Auslegung von Gesetzen wohl nicht.
Siehe auch hierzu zuletzt: BFH Urteil vom 22.2.2005, VIII R
89/00 "Festzustellender verbleibender Verlustabzug in Höhe
des sog. Soll-Verlustabzugs - Verlustabzug von Amts wegen
… verfassungsgemäß "
Wo stammt Deine her und wie wird darin der Widerspruch zum
Wortlaut des § 10d EStG begründet?
Hallo,
für Verlustvorträge gilt allgemein offenbar kein Wahlrecht.
Ein Steuerjurist sagte mir dazu, § 10 d schließe zum
Verlustvortrag nach dem Wortlaut ein Wahlrecht explizit nicht
grundsätzlich aus, auch wenn zum Verlustrücktrag ein Wahlrecht
ausdrücklich formuliert ist. Solange es hierzu jedoch keine
anderslautende Rechtsprechung etc. gibt, müsse man davon
ausgehen, daß kein Wahlrecht bei Verlustvorträgen besteht.
Hallo,
zugegeben, die Rechtsprechung hat schon sehr oft für Überraschungen gesorgt. „Sind in den folgenden VAZ … abzuziehen“ halte ich aber eigentlich für recht eindeutig. Ein anhängiges Verfahren ist mir auch nicht bekannt.
Verluste § 10 d EStG
Hallo,
schön sachlich bleiben bitte.
Es geht nur darum, ob sämtliche Verlustvorträge bereits im 1. Folgejahr verrechnet werden müssen (positive Einkünfte in entsprechender Höhe unterstellt) oder ob Verluste nach Wahl zumindest teilweise z. B. auch erst im 2. Folgejahr anrechenbar sind.
Da dies allseits kategorisch verneint wird, nehme ich das halt so hin
und danke für Eure Beiträge dazu.
schön sachlich bleiben bitte.
Es geht nur darum, ob sämtliche…
Hallo,
gern wiederhole ich mich: ja, der Wortlaut des Gesetzes ist
eindeutig. Ein Steuerjurist (so er denn wirklich ein Jurist
mit 2 Examina und ggf. Fachanwaltsausbildung ist), der zum
einen den Verlustvortrag nicht kennt und zum anderen (wenn er
ihn nicht kennt) ihn nach Lektüre nicht versteht, der ist mE
kein guter Jurist und sollte lieber keinerlei Aussagen mehr
tätigen, weil die Berufshaftpflichtversicherung mit jeder
„Falschaussage“ solcher Orten schnell die Prämien anzieht.