Verluste bei Vermietung

Hallo,
jemand vermietet seit 3 J. eine ETW, wobei bis jetzt aufgrund von Renovierungen jeweils nur negative Einnahmen entstanden sind.
Verlangt das Finanzamt im Falle eines Verkaufs diese Steuererstattung zurück?
Gruß, Werner

Servus,

Verlangt das Finanzamt im Falle eines Verkaufs die
Steuererstattung zurück?

das hängt vom Einzelfall ab. Ich täte mir hier aus der Sicht der Veranlagung erstmal überlegenm, ob die Aufwendungen nicht mit Blick auf den beabsichtigten Verkauf angefallen sind und gar nicht in erster Linie zur Erzielung und Sicherung der Mieteinnahmen dienten. Das wären dann Werbungskosten im Fall eines steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäftes, und nix im Fall eines nicht steuerbaren.

Änderungen in diesem Sinn - oder auch in dem Sinn, dass bei der Vermietung keine Einkünfteerzielungsabsicht bestanden hat - sind allemal möglich, solange die Bescheide für die betreffenden Jahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen; noch einfacher, wenn sie vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus VuV ergangen sind.

Wieauchimmer:

Der Vermieter ist aus dem Schneider, wenn er konkret und plausibel zeigen kann, dass (a) die Veräußerung nur stattfinden musste, weil die ursprünglich geplante dauerhafte Vermietung aus nicht vorhersehbarem Grund aufgegeben werden musste und (b) im Rahmen dieser dauerhaften Vermietung insgesamt über die Zeit positive Einkünfte erzielbar gewesen wären und geplant waren.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,
nochmal nachgefragt:
Was heißt „solange Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen“. Ist dies immer für einen gewissen Zeitraum der Fall oder nur wenn dies im Bescheid erwähnt ist?
In den jeweiligen Bescheiden steht jedenfalls nichts von Vorläufigkeit bezüglich VuV.
Gruß, Werner

Servus,

wenn ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) ergeht, ist das in dem Bescheid ausdrücklich erwähnt.

Auch, wenn die Festsetzung der Steuer vorläufig hinsichtlich eines oder mehrerer Punkte erfolgt (§ 165 AO).

Änderungen von nicht festsetzungsverjährten Bescheiden sind unter bestimmten Umständen auch möglich, wenn diese nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die Steuer vorläufig festgesetzt ist. Hier käme unter Umständen eine Änderung wegen „neuer Tatsachen“ in Frage (§ 173 AO). Dann könnte aber angegriffen werden, dass die Veräußerung eine „neue Tatsache“ mit Wirkung auf die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht aus VuV ist.

Wenn die Bescheide aus den zurückliegenden Jahren trotz Verlusten aus VuV in Folge keinen Hinweis auf 164 oder 165 AO enthalten, war der Sachverhalt offenbar aus der Sicht der Veranlagung bereits ziemlich eindeutig (Verluste wegen erhöhter Absetzungen nach §§ 7h, 7i EStG vielleicht?). In diesem Fall ist es wenig wahrscheinlich, dass die Veräußerung im Nachhinein schadet.

Schöne Grüße

MM