Verluste während NV-Bescheinigung: Darf man die einfach ins Folgejahr einrechnen?

Hallo zusammen,

angenommener Fall:

NV-Bescheinigung 2014-2016

Jahressteuerbescheinigung 2014: Erträge 1200

und Verlustbescheinigung NV: Verluste 0 Aktien, 9.000 Sonstige

Jahressteuerbescheinigung 2015: Erträge 13.200, davon 12.800 Aktien

Jahressteuerbescheinigung 2016: Erträge 57, davon 14,00 Aktien

und Verlustbesch. Teil1(normale,§43): Verluste 0 Aktien, 0 Sonstige

und Verlustbescheinigung T2 NV: Verluste 50.000 Aktien, 0 Sonstige
(Man verzeihe mir dass die Formatierung bei leider nicht so dargestellt wird wie ich sie eingegeben habe)

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Hätte die NV-Bescheinigung 2015 zurückgegeben werden müssen, weil
13.200€ Gewinn zusammen mit der Rente(12x1000€) den Freibetrag übersteigen,
oder
brauchte sie nicht zurückgegeben werden, weil die 9.000€ Verlust vom Vorjahr dafür gesorgt hätten dass man insgesamt keine Steuern hätte zahlen brauchen ??

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Weiter:
Angenommen die NV wurde nicht zurückgegeben, weil man glaubte dass bei die Berechnung im FA eine zu zahlende Steuer von 0€ ergeben hätte, und es wird jetzt(11/17) eine NV für 2017-2019 beantragt und genehmigt.

Darf dann in 2017 ein Gewinn von 60.000€ realisiert werden, ohne die NV abgeben zu müssen ??
(Rente sind 12x1000€)

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Es ist sehr wichtig dass die Auskuft sicher ist – denn man möchte natürlich
weder Steuer hinterziehen noch an falsche Stelle verschenken :wink:

Vielen Dank für eure Hilfe ! !

Servus,

was ist eine „Verlustbescheinigung T2 NV“?

Und wie sollte ein Verlust vom Vorjahr „für irgendwas sorgen“, wenn keine Veranlagung stattfindet? Ohne Feststellung des vortragsfähigen Verlustes gibt es keinen Verlustvortrag.

Schöne Grüße

MM

Das wollte ich noch ergänzen, aber beim Absenden gab w-w-w die Antwort, dass eine Änderung des Beitrags nicht mehr möglich sei…

NV steht dort dafür, dass es keine normale Verlustbescheinigung ist, sondern es lediglich vom Schattenverlusttopf ist (weil eine NV herrscht).
T2=Teil2. Die und die normale Verlustbescheinigung (erster Teil/T1) hat man in einem Brief bekommen.

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Ohne Steuererklärung abzugeben, gibt es keinen eingetragenen Verlustvortrag. Das heißt aber ja nicht, dass es den Verlust nicht gab :wink:
Wenn man NV hat und 100.000 Gewinn nicht einreicht, heißt das ja auch nicht dass es ihn nicht gab… :wink:

Die Frage ist, ob die oben geschriebenen Vorgänge juristisch richtig waren/sind.

Ich freue mich über weitere Hilfen !

Servus,

sicher gab es den Verlust, aber eben nicht den Verlustvortrag. Vortragsfähig wird der Verlust eben erst durch seine Feststellung. Damit fallen in den Jahren, in denen nur bei einem (festgestellten) vortragsfähigen Verlust eine Festsetzung von ESt unterbliebe, die Voraussetzungen für die NV-Bescheinigung weg.

Schöne Grüße

MM