nehmen wir mal an jemand bekommt seinen bescheid EST 2003 mit neg. GdE von sagen wir mal 20T€. in der erklärung wurde um rücktrag nach 2002 in höhe von 2T€ gebeten.
veranlagung 2003 mit bescheid sei schon ein halbes jahr her.
weder der rücktrag wurde vom amt gemacht, noch erging ein bescheid über den vortragsfähigen verlust … ?
so:
kann einfach an den rücktrag nach 2002 erinnert werden - frist ist m.e. keine abgelaufen, da ja gg. den 2003er bescheid einspruch keinen sinn gemacht hätte
gibts keine bescheide mehr über die verlustvorträge ? hab ich da was verpasst ?
nehmen wir mal an jemand bekommt seinen bescheid EST 2003 mit
neg. GdE von sagen wir mal 20T€. in der erklärung wurde um
rücktrag nach 2002 in höhe von 2T€ gebeten.
veranlagung 2003 mit bescheid sei schon ein halbes jahr her.
macht nix
weder der rücktrag wurde vom amt gemacht, noch erging ein
bescheid über den vortragsfähigen verlust … ?
da hat jemand beim FA gepennt …
so:
kann einfach an den rücktrag nach 2002 erinnert werden -
ja, Anruf sollte genügen
frist ist m.e. keine abgelaufen, da ja gg. den 2003er bescheid
einspruch keinen sinn gemacht hätte
Genau, Einspruch wäre unzulässig, da nicht beschwert nach § 350 AO.
Solange die Festsetzungsfrist für den Einkommensteuerbescheid noch nicht verjährt ist, kann auf jeden Fall noch ein VF-Bescheid erlassen werden.
Ist die F-frist schon vorbei, wird es schwieriger, da läuft zurzeit ein Verfahren beim BFH
gibts keine bescheide mehr über die verlustvorträge ? hab
ich da was verpasst ?
nö, du hast nichts verpasst, die gibt es noch, muss es ja auch !
Zusatz
nach § 10d Abs. 1 Satz 1 ist das FA ja sogar verpflichtet (!), einen Rücktrag durchzuführen, wenn nicht ein Antrag des Stpfl. nach Satz 4 und 5 vorliegt !