Verlustvorträge und Unternehmenswert

Hallo!

Ich will den Wert eines Unternehmens nach dem Ertragswertverfahren bestimmen. Das Unternehmen hat aber 2006 einen Riesenverlust gemacht, der sich erst 2015 durch den in der Zeit erzielbaren Jahresüberschüssen kompensieren lässt. Somit ist bis 2015 nichts ausschüttungsfähig und die Free Cash Flows gleich 0 (?!?) D.h. dass der Unternehmenswert sich allein aus der Annahme der ewigen Rente berechnen lässt, richtig?!

Bin ein bisschen verwirrt bei der Sache!

Würde euch für eure Meinungen dazu sehr dankbar sein!

Lieben Gruß,
Lidia

Hallo,

einen Riesenverlust gemacht, der sich erst 2015 durch den in
der Zeit erzielbaren Jahresüberschüssen kompensieren lässt.
Somit ist bis 2015 nichts ausschüttungsfähig und die Free Cash
Flows gleich 0 (?!?)

da liegt der Fehler. Wenn der FCF gleich null ist, liegt das nicht an den nicht ausschüttungsfähigen Bilanzgewinnen, sondern an einer operativen Schwäche. Die Frage, ob ein Bilanzgewinn ausschüttungsfähig ist, interessiert nur das HGB, nicht aber die Kapitalfluß- bzw. Cashflow-Rechnung.

Gruß
Christian

Hallo Lidia,

Ich will den Wert eines Unternehmens nach dem
Ertragswertverfahren bestimmen. Das Unternehmen hat aber 2006
einen Riesenverlust gemacht, der sich erst 2015 durch den in
der Zeit erzielbaren Jahresüberschüssen kompensieren lässt.
Somit ist bis 2015 nichts ausschüttungsfähig und die Free Cash
Flows gleich 0 (?!?) D.h. dass der Unternehmenswert sich
allein aus der Annahme der ewigen Rente berechnen lässt,
richtig?!

Naaaa ich weiss ja nicht …

Zunächst muss einmal die Begrifflichkeiten und deren Zusammenhänge beleuchten.
Das Ertragswertverfahren ist zwar - von der Technik her - mit den sog. DCF-Verfshren identisch. Allerdings wird nur bei den letzteren vom Free Cash Flow gesprochen. Das klassische Ertragswertverfahren kennt ja lediglich nur die „Zahlungsüberschüsse“. Gleichwohl weisen beide Größen eine nahezu identische Zusammensetzung auf.

Viel wichtiger ist sodann aber die, bereits von Christian erwähnte, sauber vorzunehmende Trennung von Jahresüberschuss und Free Cash Flow.
Unternehmensbewertungen auf Basis des JÜ sind nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig. Als Stichwort sei hier nur das Residualgewinnverfahren, etwa in Form des Lücke-Theorems, genannt.

Unterstellen wir im Weiteren ein Vorgehen mit Zahlungsüberschüssen (FCF) und nicht den Unternehmensgewinnen (JÜ), so ist ja bekannt, dass auf eine relativ kurze sog. Detailplanungsphase, die sog. Phase der ewigen Rente folgt. Du hattest folgende Aussage getroffen:

Somit ist bis 2015 nichts ausschüttungsfähig und die Free Cash
Flows gleich 0 (?!?) D.h. dass der Unternehmenswert sich
allein aus der Annahme der ewigen Rente berechnen lässt,
richtig?!

Wenn der Zahlungsüberschuss im letzten, detailliert geplanten Jahr einen Wert von Null besitzt, dann kann es mit der ewigen Rente nicht weitergehen. Schließlich ergibt sich der Zahlungsüberschuss in Periode T+1 (= erste Periode in der Rentenphase), aus dem zuletzt detailliert geplanten Zahlungsüberschuss. Ist dieser aber gerade Null, dann kann er nicht zu einem positiven Unternehmenswert in der Rentenphase führen.
In diesem Zusammehang sei folgendes erwähnt: Du sagst, dass erst ab 2015 „Überschüsse“ erzielt werden. Wenn einmal unterstellt wird, dass es sich dabei um die tatsächlichen Cash Flows handeln würde, so würde dies immer noch bedeuten, dass eine Detailplanungsphase von über 8 Jahren angesetzt wird. Tatsächlich sind diese Detailplanungsphasen wesentlich kürzer. Eben gerade, weil sich so schlecht in Zukunft planen lässt.

Zurück zu den Überschüssen. Auch wenn sich neg. Jahresergebnisse ergeben, so muss dies nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Cash Flows negativ sind bzw. einen Wert von Null aufweisen müssen. Im Rahmen der Unterehmensbewertung werden oftmals die FCF rekursiv aus dem Jahresergebnis ermittelt. Hierzu bieten sich z.B. die Vorlagen gemäß DRS 2 an. Kann man unter anderem hier http://de.wikipedia.org/wiki/Kapitalflussrechnung nachsehen.

Andernfalls wäre wie gesagt eine Bewertung durch die Residualgewinnverfahren sinnvoll. Allerdings muss hierzu beachtet werden, dass die Gewinnreihen um bestimmte Größen korrigiert werden. Darüber hinaus muss das sog. Kongruenzprinzip erfüllt sein. Nachlesen kann man das z.b. hier http://www.uni-graz.at/2_luecke.pdf

VG
Sebastian

Hallo,

Das Ertragswertverfahren ist zwar - von der Technik her - mit
den sog. DCF-Verfshren identisch.

die Technik ist die gleiche, also das Abzinsen von zukünftigen Werten, aber das Ergebnis ist ein völlig anderes. Während beim DCF-Verfahren am Ende der Unternehmenswert herauskommt, ist es beim Ertragswertverfahren der Wert des Eigenkapitals.

Gruß
Christian

Hallo,

Das Ertragswertverfahren ist zwar - von der Technik her - mit
den sog. DCF-Verfshren identisch.

die Technik ist die gleiche, also das Abzinsen von zukünftigen
Werten, aber das Ergebnis ist ein völlig anderes. Während beim
DCF-Verfahren am Ende der Unternehmenswert herauskommt, ist es
beim Ertragswertverfahren der Wert des Eigenkapitals.

Ja, genau deswegen hatte ich ja noch den Einschub mit der „Technik“ gebracht. Die Technik ist das Diskontieren. Das „Design“ des Verfahrens hingegen ist ein ganz anderes. Wenn wir dann aber schon so genau sind, dann muss die Aussage

Während beim DCF-Verfahren am Ende der Unternehmenswert herauskommt,
ist es beim Ertragswertverfahren der Wert des Eigenkapitals.

dahingehend „erweitert“ werden, dass zu den DCF-Verfahren auch das Equity-Verfahren gehört und dieses ermittelt auch direkt den Marktwert des Eigenkapitals. Hier kommt es dann nur noch auf die unterschiedliche Herleitung der Alternativanlage an.

VG
Sebastian