Es entsteht ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien.
Der Verlust wird erstaunlicherweise nicht direkt vom zu
versteuerndem Einkommen abgezogen (warum nicht?),
Weil es in § 20 (6) EStG so geregelt ist: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 3Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 4§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gelten sinngemäß. 6Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
sondern es
wird vom Finanzamt ein Verlustvortrag nach
§10 Abs. 4 ESTG ausgestellt.
Richtig.
Was kann man damit konkret nun machen? Ausschließlich auf
Gewinne künftiger Kapitalgeschäfte verwenden
Ja.
oder kann man
doch in irgendeiner Form sein zu versteuerndes Einkommen damit
senken?
Nein.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald