Hallo liebe Forum-Mitglieder,
vor kurzen habe ich einen Artikel gelesen, aus dem ich einen Auszug hier kopiere:
„…Kapitalanleger können in der Steuererklärung nicht angegebene Spekulationsverluste dem Finanzamt
noch innerhalb von vier Jahren nachmelden, um sich einen Verlustvortrag zu sichern.
Ihre bis Ende 2008 innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisierten Verluste aus Wertpapiergeschäften können
Sie nur dann ins Abgeltungssteuerjahr 2009 vortragen lassen, wenn der Verlustvortrag vom Finanzamt gesondert
festgestellt wurde. Das muss aber im Steuerbescheid für das Jahr geschehen, in dem die Verluste angefallen sind. So
mancher Anleger hat jedoch seine Börsenverluste in der Vergangenheit gar nicht in der Steuererklärung angegeben,
weil er es vergessen hat oder weil sowieso keine Verrechnungsmöglichkeit mit Spekulationsgewinnen in Sicht war.
Somit wurde der Steuerbescheid bestandskräftig, ohne dass die Verluste dem Finanzamt bekannt wurden.
Wurde für das Verlustjahr gar keine Steuererklärung abgegeben, ist eine Nachholung der Feststellung des
Verlustvortrages innerhalb der siebenjährigen Verjährungsfrist möglich. Das steht so im Gesetz (§ 10d Abs. 4 Satz 6
EStG). Hatten Sie jedoch eine Steuererklärung eingereicht, war bisher eine nachträgliche Verlustfeststellung nach
Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides – also in der Regel nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist –
aufgrund der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht möglich.
Jetzt hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass in einem bestandskräftigen Steuerbescheid
nicht berücksichtigte Verluste noch innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist für den Steuerbescheid dem
Finanzamt nachgemeldet werden können (BFH, Urteil vom 17.9.2008, Az. IX R 70/06, DStR 2008 S. 2410).
Voraussetzung für den Verlustvortrag ist, dass es sich um nicht mit damaligen Gewinnen verrechenbare Verluste
handelt. Zwar erging das Urteil zu der Frage, ob nachträgliche Arbeitnehmer-Werbungskosten für eine
Pilotenausbildung noch anzuerkennen sind. Doch ist es für Verluste auch aus anderen Einkunftsarten anzuwenden.“
Versteht Ihr das auch so, daß man nun nachträglich, sogar für 2006 (auch wenn man schon Steuererklärung abgegeben hat, und Bescheid bekommen hat) noch einen Antrag stellen kann, damit z.Bsp. vergessene Werbungskosten nachträglich als Verlust anerkannt werden ?
Solange sich diese nicht mit Einkünften aus 2006 verrechnen lassen.
Danke für Eure Beiträge!