Hallo allerseits,
wie wird denn der folgende Fall gehandhabt:
Es existiert ein vom Finanzamt im Rahmen der EkSt/Anlage KAP für das Jahr 2010 ermittelter Verlustvortrag aus Kapitalvermögen (hauptsächlich ohne Veräußerung von Aktien, ein kleiner Teil aus Aktien).
In 2011 wurden keine Erträge aus Kapitalvermögen erzielt. Frage: was geschieht mit dem Verlustvortrag? Wird der unverändert auf das nächste Jahr übertragen? Und muß dann dafür zwingend die Anlage KAP ausgefüllt werden und wenn ja, was?
Vielen Dank für Hilfe im Voraus.
Hallo!
Beim Verlustvortrag gibt es keine zeitliche Begrenzung - es wird also immer aufs Folgejahr übertragen, was im Veranlagungszeitraum nicht ausgeglichen werden konnte. Dabei gibt es allerdings Obergrenzen der Verrechnung im Folgejahr: 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. bei zusammen veranlagten Eheleuten.
Dabei zieht da FA immer automatisch (also von Amts wegen) immer so viel negative Einkünfte wie möglich ab.
Der Verlustvortrag wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Folgejahrs abgezogen, vorrangig von Sonderausgaben, außergew. Belastungen und sonstigen Freibeträgen. D.h. er wirkt sich u.U. nicht gänzlich aus. In diesem Falle empfiehlt es sich, u.U. Sonderausgaben und außergewähnliche Belastungen wenn möglich auf spätere Jahre zu verschieben, da eine Verschiebung des Verlustvortrags nicht möglich ist.
Gruß,
M.Schwenkglenks
Hallo,
vielen Dank für die Antwort!.
Im Detail bleiben aber dennoch ein paar Fragen…
Der Verlustvortrag sollte in meinem Fall idealerweise so lange erhalten bleibt, bis ggf. wieder Geld mit Kapitalerträgen erwirtschaftet wird, was derzeit nicht der Fall ist.
Verstehe ich es daher richtig, daß - wenn im Jahr 2011 keine Kapitalerträge erwirtschaftet wurden - auch keine Anlage KAP abzugeben wäre, da der Verlustvortrag auch so für das nächste Jahr (2012) erhalten bleibt?? Oder wird der Verlustvortrag dann mit den Kapitalerträgen aus 2011(0€) „verbraten“ und ist bei der nächsten Steuererklärung 2012 futsch?
Aus dem Text:
„Dabei zieht da FA immer automatisch (also von Amts wegen) immer so viel negative Einkünfte wie möglich ab.
Der Verlustvortrag wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Folgejahrs abgezogen, vorrangig von Sonderausgaben, außergew. Belastungen und sonstigen Freibeträgen.“
geht hervor, daß (entgegen der Verlustverrechnung aus Kapitalerträgen, die immer mit den Erträgen selbst verrechnet werden müssen) der Verlustvortrag in den Folgejahren mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte (also insofern teilweise unabhängig von Kapitaleinkünften) verrechnet wird.
Wenn also im Folgejahr keine Kapitaleinkünfte erzielt werden und denzufolge auch kein KAP ansteht, geht der Vortrag nicht verloren.
Sollte das FA dies dennoch nicht verrechnen, kann dies immer noch durch Einspruch moniert werden.
Hallo,
ah, jetzt seh ich wieder durch. Herzlichen Dank für Ihre Mühe!