In einer KG gibt es 2 minderjährige Kommanditisten und einen vollrechtsfähigen Vollhafter (Komplementär). Im Rahmen eines Gewerbeverlustes kommt es ja normalerweise zu einer Zurrechnung anhand des Gewinnverteilungsschlüssels.
Fällt diese Regelung außer Kraft wenn die Minderjährigen nicht am Verlust teilhaben? Werden dann 100% des Gewerbeverlusts dem Komplementär zugerechnet?
Vielen Dank
Hallo tmenke, ich bin z.Zt. auf Reisen im Ausland und kann deshalb die Frage nicht sachgerecht beantworten.
Herzlichen Gruß Jan van Dieken
Hallo
Fällt diese Regelung außer Kraft wenn die Minderjährigen nicht
am Verlust teilhaben? Werden dann 100% des Gewerbeverlusts dem
Komplementär zugerechnet?
Leider keine Ahnung.
Das ist eine Frage für einen professionellen Steuerberater, und so einer bin ich nicht.
Ich glaube, ich muss mal das Thema „Steuern“ aus meinem Profil nehmen, dafür weiß ich zu wenig.
Viele Grüße
Sebastian
Hallo tmenke,
leider habe ich davon gar keine Ahnung.
Gefunden habe ich hier eine Zusammenfassung über Minderjährige im Handelsrecht: www.justiz.sachsen.de/agl/download/regminderjaehrige….
Prinzipiell bin ich aber der Ansicht, dass wer am Gewinn teilhaben will auch den Verlust tragen muss.
Aber ich empfehle hier dringend die Auskunft von einem Steuerberater.
Gruß
Harry
Hallo
Da kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen.
Hallo.
In der von Ihnen geschilderten Situation treffen zwei Problemfelder aufeinander.
Zunächst ist die Frage zu klären, ob das Finanzamt die KG steuerlich anerkennt. Unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung gibt es dafür von Verwaltungsseite einige Kriterien, anhand derer die Mitunternehmereigenschaft der Kinder geprüft wird. Nachzulesen wäre dies in den Einkommensteuerrichtlinien, genauer R 15.9 (1)ff.
Ist diese Hürde genommen - die Kinder also steuerlich als Mitunternehmer anerkannt - gilt § 15a EStG für die Verluste von Kommanditisten. Danach können Verluste bei den Kindern nur beschränkt mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Allerdings bewirkt § 15a NIE, dass die Verluste dem Komplementär zugerechnet werden. Dies kann nur dann passieren, wenn das Finanzamt die KG steuerlich nicht anerkennt.
Hallo,
normalerweise ist das Gewinn oder Verlust nach festgelegte Schlüssel zu verteilen und das ist in einem Vetrag festgelegt, nach meiner Meinung bedarf eine Vetragsänderung umd das Gewerbevelust auf das Komplementär zuzuschreiben.
Geuß
Marinel
Der Gewinn der Anteilshaber einer KG wird nach dem Gewinnverteilungsbeschluss festgelegt. Wenn die Minderjährigen nicht am Verlust beteiligt sind, wird für diese in der Regel ja auch eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung mit der Summe 0 abgegeben, sodass diese keine Gewerbeverlust im Zuge ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können. Sodass dann der Komplementär 100% des Verlustes für sich geltend machen kann. Die Regelung ist soweit auch richtig, da Minderjährige ein solches Rechtsgeschäft, was denen auf Dauer Nachteile einbringen kann, zivilrechtlich garnicht abschließen dürfen, daher sind diese meistens durch Gesellschaftsvertrag vom Verlust ausgeschlossen und sind nur an den Gewinnen und Stillen Reserven beteiligt.
leider übersteigt die Schilderung meinen Kenntnissen.
Gruss
Desiree
Hallo tmenke!
Ohne es genau zu wissen oder irgendetwas nachzulesen, würde ich sagen, dass der Vollhafter den ganzen Verlust bekommen muss. Was soll denn sonst damit passieren, wenn die Kommanditisten nicht am Verlust beteiligt sind?
Leider habe ich momentan keine Zeit, dass genau zu recherchieren.
Ich hoffe, dass dir ein anderer Experte eine zufriedenstellendere Antwort übersenden wird.
MfG Tagliatelle78