Verlustvortrag bei Spekulationsgeschäften

Hallo,

mich würde mal interessieren, ob ein Verlust aus einem Aktienkauf/-verkauf, der noch dieses Jahr realisiert wird, mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden kann. Speziell weil ja ab nächstem Jahr mit der Abgeltungssteuer eine Neuregelung in Kraft tritt.

MfG Kanzler

Ja
bis 2013 im Rahmen der Steuererklärung

Ja
bis 2013 im Rahmen der Steuererklärung

Dankeschön! Kannst du mir vielleicht noch sagen wo ich das nachlesen kann?

MfG

einfach googeln oder willst du dir den Gesetzestext durchlesen?
Bsp.
http://www.abgeltungssteuer-ratgeber.de/eingeschraen…

einfach googeln oder willst du dir den Gesetzestext
durchlesen?
Bsp.
http://www.abgeltungssteuer-ratgeber.de/eingeschraen…

Vielen Dank. Hab wohl die falschen Suchbegriffe bei google eingegeben.

Der Gesetzestext würde mich aber auch interessieren.

MfG

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Würde mir an deiner Stelle den Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 mit Erläuterungen angucken. Einschlägige Paragraphen sind z.B. 20 und 23.
http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksach…

§ 52a Abs. 11 Satz 11 Einkommensteuergesetz.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52a.html

Eigentlich können doch nur Aktienkäufe / Aktienverkäufe miteinander verrechnet werden die noch vor 2009 angeschafft werden?

Was bringt mir dann der Verlustvortrag bis 2013?

Ich kann ja nicht meine abgeltungssteuerpflichtigen Gewinne 2012 mit meinen „Altverlusten“ aus Aktien verrechnen, oder liege ich da falsch?

Warum nicht?

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen lt. § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG-neu nur noch mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine noch schärfere Regelung betrifft die Aktienveräußerungsgeschäfte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, wo Verluste lt. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG-neu nur noch mit Gewinnen aus diesen Aktienveräußerungsgeschäften ausgeglichen werden dürfen. Ein Verlustvortrag ist aber weiterhin möglich. Ebenfalls ist zu beachten, dass ein Banken übergreifender Verlustausgleich nur im Wege der Veranlagung möglich ist, da jedes Kreditinstitut bzw. die auszahlende Stelle nur einen internen Verlustausgleich mit den ihr zugängigen Daten vollziehen kann, welche in einen sog. Verlusttopf einfließen.

Für Altverluste gibt es die Übergangsregelung des § 23 Abs. 3 S. 9 & 10 EStG-neu, welche es erlaubt, diese Verluste mit positiven Einkommen aus Kapitaleinkommen zu verrechnen. Diese Regelung ist allerdings bis zum 31.12.2013 (§ 52a Abs. 11 S. 11 EStG-neu) begrenzt und nicht verrechnete Altverlustvorträge gehen danach unter. Diese Beschränkungen des Verlustausgleichs können im Hinblick auf das Leistungsfähigkeit- und Nettoprinzip kritisch beurteilt werden, da sie zu Verzerrungen führen, die gegen diese Prinzipien verstoßen .

§23 (3) EStG
1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.9Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ausgeglichen werden.10Sie mindern abweichend von Satz 8 nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erzielt.
Fußnote
§ 23: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 11

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