Verlustvortrag bei wertloser Ausbuchung von Aktien beim Finanzamt einforderbar?

Hallo Leute,

ich habe heute mal wieder eine ganz spezielle Frage. Ich
habe in 2016 Aktien erworben. Wenig später ist das Unternehmen in Konkurs
gegangen und ist nun nicht mehr im Handelsregister eingetragen. Nun habe ich
mir die Aktien von meiner Depotbank ausbuchen lassen, natürlich wertlos. Das
Finanzamt hat nun aber diesen Verlust nicht anerkannt und mir keinen
Verlustvortrag gewährt. Hiergegen habe ich unter Begründung des Urteils vom BUNDESFINANZHOF
vom 12.5.2015, IX R 57/13 Einspruch eingelegt. Nun wurde dieser Einspruch auch
wieder abgelehnt mit der Begründung, dass keine Veräußerung vorliege. Genau das
sagt doch aber das Urteil vom Bundesgerichtshof aus, dass eine Veräußerung zur
Anrechnung nicht mehr zwingend vorliegen muss. Ein ähnliches Urteil gibt es
auch schon in Bezug auf einen Privatkredit bei Insolvenz des
Schuldnerunternehmens. Dieses bezieht sich auch auf das Urteil des
Bundesfinanzhofes und trägt folgendes Aktenzeichen: BFH
v. 24.10.2017 - VIII R 13/15

Was meint ihr, soll ich damit nun vor
Gericht ziehen? Es geht um einen Verlust von über 10.000 € und damit um Steuern
von etwa 3000 € die ich irgendwann (wenn
meine übrigen Verlustvorträge mal weg sind) mal sparen kann. 2. Frage: Muss ich
dazu zwingend einen Anwalt haben?
3. Frage: Soll ich die Inhalte der Urteile posten? Wird dann aber arg lang.

Hallo,

das ist aber eine ganz andere Frage als die, die in der Überschrift steht. Daß Verluste aus wertlos ausgebuchten Aktien, Optionsscheine etc. steuerlich genauso behandelt werden wie „echte“ Veräußerungsverluste ist eigentlich kein Geheimnis mehr. Insofern lautet die Antwort auf die Frage in der Überschrift „ja“. Was Deine Frage nach dem Gerichtsverfahren angeht: die kann Dir niemand beantworten. Erstens weiß keiner, was am Ende dabei rauskommt (auch wenn der Ausgang mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist) und zweitens weiß niemand, ob Du genug Zeit und Geld hast, Dir den Weg durch die Instanzen anzutun.

Gruß
C.

In der Begründung ist davon dir Rede, dass keine Veräußerung stattgefunden hätte, weil kein Gegenwert. Bei Optionsscheinen jedweder Gattung ist es ja inzwischen so, dass sie zu 0,01 Cent ausgebucht werden. Als sie wirklich nur ohne Gegenwert also zu 0,00 Cent ausgebucht wurden, hatte ich hier auch Probleme mit dem Finanzamt, weil die Banken hier die Verluste selbst nicht angerechnet haben. In einem solchen Fall hatte mir das Finanzamt seinerzeit die
Verluste nachträglich angerechnet. Würde ich nun aber nur ungern als Präzedenzfall nehmen. Ich will die da nicht auf Ideen bringen.
Ist es denn wirklich so, dass wertlos ausgebuchte Aktien eine Veräußerung darstellen bzw. ich denke das ist ja gar nicht mehr nötig seit dem Urteil von 2015. Kann ich mich hier auf das Urteil beziehen? Ist schon ziemlich kompliziert so ein Urteil. Ich verstehe das leider nicht so ganz. ;-(

Brauche ich einen Anwalt oder kann ich selbst Klage erheben?

Vor dem Finanzgericht kannst du dich durch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater vertreten lassen (Vorsicht bei Anwälten, nicht jeder Anwalt beherrscht Steuerrecht), du kannst dich aber auch selbst vertreten, dann hilft dir das Gericht auch, du bist nicht so verloren wie im Zivilprozess.

Das ist schon sehr schön zu hören, denn die Frist ist auch fast abgelaufen. ;-( Die Klage kann ich selbst einreichen? Gibt es da irgendwelche Muster für oder muss ich mich nur bemühen das sachlich zu formulieren. Ich denke so ganz unbedarft bin ich dabei nicht. Halt kein Profi und es fehlt auch ein kleines Stück zu einem „Halbprofi“, aber Geschäftsbriefe kriege ich ganz gut hin.

Kann ich irgendwie eine Fristverlängerung erwirken um eventuell doch noch einen Anwalt dazu zu holen oder kann ich vielleicht auch nur eine Klage formulieren: „Hiermit reiche ich Klage gegen… ein.“ Also einfach nun 2 oder 3 Sätze und dann später evtl. mit Anwalt / Steuerberater oder selbst begründen.

Anwalt würde meine Rechtschutz übernehmen. Nach Steuerberater habe ich nun nicht gefragt, denke aber eher nicht.

Hallo,

wie in allen anderen Rechtszweigen auch, kannst Du zuerst fristwahrend die Klage einreichen und die Klagebegründung nachreichen.
Auch beim Finanzgericht gibt es freundliche Menschen, die dir behilflich sind beim Abfassen. Du mußt aber den Widerspruchsbescheid, gegen den Du klagen willst, mitbringen sowie ein Personaldokument.

&Tschüß
Wolfgang

Dann werde ich da mal was verfassen. Vielleicht könnt ihr da ja mal drüber gucken. Wird aber wohl erst Sonntag oder Montag was.

Steuerberater wird auch

Reicht völlig.

von der RS-Versicherung übernommen.

So einen Bescheid kennt das Steuerrecht nicht.

Hallo,

Du hast ja formal recht. In der AO heißt das dann „Einspruch“. Dann ergeht ein Bescheid über den Einspruch.

&Tschüß
Wolfgang

Das wäre ein sogenannter Abhilfe- oder Teilabhilfebescheid. Wenn der Einspruch jedoch als unzulässig oder unbegründet verworfen wird, dann ergeht kein Bescheid, sondern eine Einspruchsentscheidung. Im hier erörterten Sachverhalt scheint dies der Fall zu sein.

Jedenfalls solltest du das Wörtchen

als Steuerrechtler nicht verwenden, dieses Wort ist ausschließlich den Laien vorbehalten!

Also genau nennt sich das Schreiben mit Datum vom 22.12.2017: „Einspruchsbescheid - A. Entscheidung“. Das Datum habe ich mal mit angeführt um zu erfahren, wann genau da die Frist zur Klageerhebung endet. Ist das diese Woche Freitag?
Ich habe heute auch mit dem Finanzamt telefoniert. Der Sachbearbeiter ist natürlich im Urlaub. Die Vertretung macht da nichts. Ganz besonders blöd: Meine Rechtschutz hat gerade gesagt, dass zum fraglichen Zeitpunkt noch kein Versicherungsschutz bestand. So ein Ärger aber auch.

Ich lade mal die Hauptbegründung hier hoch. Bitte seht euch das doch mal an. Im Prinzip habe ich ja schon einmal genau mit dem Urteil vom BUNDESFINANZHOF vom 12.5.2015, IX R 57/13 meinen Widerspruch begründet. Macht es da überhaupt Sinn noch einmal einen ähnlichen Widerspruch in klageform zu verfassen? Da bräuchte ich ja schon ein paar stichhaltigere Begründungen.

Hat niemand einen Rat für mich?

Frist 1 Monat ab Zugang, Zugangsfiktion 27.12.17, Fristende 29.01.18, es sei denn, der tatsächliche Zugang ist später als der 27.12. gewesen.

Eine weitere, zusätzliche Begründung zu den im Einspruch vorgetragenen Gründen ist nicht unbedingt erforderlich, da das Finanzgericht die Sache eigenständig beurteilt.

Das Finanzgericht hilft dir, wenn du dich selbst vertrittst. Schau dir aber mal die BFH-Rechtsprechung an, auf die sich das Finanzamt beruft.

Mein Rat, nicht nur an dich, sondern an alle Beladenen dieser Welt: Stay calm, cool and collected!

Ich hatte mir das eigentlich schon nach bestem Wissen und Gewissen durchgelesen. Irgendwie sind die Finanzbeamten aber anderer Meinung als ich. Ich habe inzwischen für beide Seiten Rechtsprechungen gefunden und bin nun völligst verunsichert. Eigentlich bin ich der Grundauffassung, dass ich voll und ganz im Recht bin, aber Recht haben und Recht kriegen sind ja bekanntlich unterschiedliche Dinge. ;-(